BGH: Teilaufhebung und Zurückverweisung bei Raub- und Vergewaltigungsurteilen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/75
- Datum
- 23.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; die Hinzuziehung eines sachverständigen Gutachtens hierzu ist nur bei besonderen, substantiiert dargelegten Umständen erforderlich.
Die Ablehnung weiterer Sachverständigengutachten zur Zurechnungsfähigkeit verletzt § 244 Abs. 4 StPO nicht, sofern vorhandene Gutachten übereinstimmende Ergebnisse zeigen und keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unzulänglichkeit vorliegen.
Die Anordnung eines prognostisch-kriminologischen Gutachtens kann unterbleiben, wenn keine außergewöhnlichen Umstände die Hinzuziehung eines Spezialgutachters erforderlich machen.
Eine Änderung der rechtlichen Würdigung (Qualifikation des Tatbestands) ist nach § 265 StPO zulässig, wenn der Angeklagte dadurch keine neue Verteidigungslage erlangt und nicht in seinen Verteidigungsrechten benachteiligt wird.
Liegt die gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung einer Sperre der Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat das Gericht diese zu verfügen; nur die Dauer der Sperre unterliegt dem richterlichen Ermessen und richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg im Breisgau, 1. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 309/75 13.4.1975 in der Strafsache gegen Erhard Paul D. ███ aus HU, geboren am ████ 1939 in ███ ██, wegen Autostraßenraubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 1. Oktober 1974 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. in Tateinheit mit Autostraßenraub (§ 316a StGB) und im Falle II 3 wegen Raubes (§ 249 StGB) verurteilt wird;
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben zu den Einzelstrafen in den Fällen a) II 2, 3 der Urteilsgründe, b) zur Gesamtfreiheitsstrafe;
im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle VI der Ur- 1. teilsgründe freigesprochen worden ist, 2. im Falle II 1 im Strafausspruch, 3. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, 4. soweit von der Anordnung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis abgesehen worden ist.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der Rüge formellen und sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Fälle II 1 und 3 der Urteilsgründe, im Falle II 1 auf den Strafausspruch, auf den Freispruch im Falle VI der Urteilsgründe und auf die Nichtanordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die Revisionen haben teilweise Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten
1. Verfahrensrügen a) Den Antrag auf Erholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██████ durfte die Strafkammer mit dem Hinweis auf ihre eigene Sachkunde zurückweisen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen ist ureigene Aufgabe des Tatrichters. Im Allgemeinen ist er dabei nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen (BGHSt 2, 163; 8, 130, 131; BGH, Urt. v. 13. Mai 1975 - 1 StR 97/75). Die Revision hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die abweichend von der Regel die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätten. Derartige Umstände sind im vorliegenden Falle auch nicht ersichtlich.
b) Auch die Ablehnung der Anträge auf Hinzuziehung weiterer Sachverständiger zur Frage der Zurechnungsfähigkeit verstößt nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO, zumal beide Sachverständige zu übereinstimmenden Ergebnissen gekommen sind.
Es ist auch aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Erholung eines prognostisch-kriminologischen Gutachtens abgelehnt hat. Außergewöhnliche Unstände, die die Anhörung eines Spezialgutachters geboten erscheinen lassen (vgl. BGHSt 10, 116, 118; 23, 176, 186), sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Im Übrigen muss die Anordnung der Sicherungsverwahrung schon aus sachlichen Gründen aufgehoben werden.
2. Sachrügen a) Auf die Sachrüge des Angeklagten ist der Schuldspruch unter II 1 der Urteilsgründe dahin zu ändern, dass in Tateinheit zum Autostraßenraub schwerer Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. tritt. Der von der Strafkammer angenommene Straßenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) ist weggefallen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte jedoch nach altem Recht auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, dem § 250 Abs. 1 Nr. 2 n.F. entspricht, verurteilt werden können; der Angeklagte führte einen spitzen schraubenzieherähnlichen Gegenstand mit sich, den er zur Einschüchterung an den Hals des Opfers drückte (UA S. 8). Dieser Gegenstand ist als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. und als Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. anzusehen.
b) Auch im Falle II 3 der Urteilsgründe entfällt der Straßenraub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. Der Angeklagte ist nur wegen einfachen Raubes zu verurteilen. Die Änderung des Schuldspruchs führt im Falle II 3 zur Aufhebung im Strafausspruch.
Der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 1 und 3 steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hatte bestritten, ein schraubenzieherähnliches Werkzeug eingesetzt sowie der Verletzten die Geldbörse entrissen zu haben. Er hatte sich gegenüber dem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders verteidigen können.
c) Im Falle II 2 der Urteilsgründe ist der Tatrichter von einer unzutreffenden Mindeststrafe ausgegangen. Im Tatzeitpunkt (14. Oktober 1973) betrug die Mindeststrafe bei Notzucht ein Jahr Freiheitsstrafe, die erst durch das 4. StRG vom 23. November 1973 auf zwei Jahre erhöht worden ist. Da das Landgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich von einer Mindeststrafe von zwei Jahren ausging, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Höhe der ausgesprochenen Strafe von diesem Irrtum beeinflusst ist. Es muss daher der Strafausspruch im Falle II 2 aufgehoben werden.
Damit ist aber auch die Grundlage für die Gesamtstrafe entfallen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung steht in Zusammenhang mit der Höhe der Strafe und fällt daher ebenfalls weg (BGHSt 14, 381, 382). Der Tatrichter wird die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung neu zu prüfen haben.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Verfahrensrügen Die Revision rügt zu Recht Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO im Falle des Raubes zum Nachteil Angelika ████ (VI der Urteilsgründe). Der Freispruch wird von den Urteilsgründen nicht getragen. Nach den gesamten Umständen hätte sich eine spätere Vernehmung der Zeugin angeboten.
Der Freispruch muss daher aufgehoben werden. Auf die Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 2 StPO kommt es nicht mehr an. Es kann dem Tatrichter überlassen bleiben, den Tatkomplex gegebenenfalls abzutrennen.
2. Sachrügen a) Den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer im Sinne des § 316a StGB im Falle II der Urteilsgründe hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Der Angriff hat sich nach den gegebenen Umständen nicht unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vollzogen. Der Tatentschluss ist erst beim Halten des Kraftfahrzeugs gefasst worden (BGHSt 19, 191).
Die Revision bleibt insoweit erfolglos.
b) Der Revision ist jedoch zuzugeben, dass die Annahme eines minder schweren Falles jedenfalls unter II 1 nicht hinreichend begründet ist. Diese Annahme setzt voraus, dass das gesamte Tatbild, einchließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Urteilsgründe ergeben nicht zweifelsfrei, ob die Strafkammer den minder schweren Fall nur in den persönlichkeitsbedingten Umständen gesehen hat, wie aus der Formulierung gefolgert werden könnte, oder ob die im Urteil angeführten erschwerenden Gesichtspunkte schon bei der Beurteilung als minder schwerer Fall mitberücksichtigt worden sind. Zu bemerken ist, dass die vom Tatrichter hervorgehobene erhebliche kriminelle Energie, die kaltblütige Begehungsweise und die Ausführung der Tat kurze Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft sowie die mehrfache Verletzung von Strafgesetzen die Annahme eines minder schweren Falles in Frage stellen könnten. Aus diesem Grunde ist der Strafausspruch im Falle II 1 aufzuheben.
Damit ist auch insoweit die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe entfallen.
c) Wie die Revision mit Recht vorträgt, hat der Tatrichter verkannt, dass die Anordnung einer Sperre der Erteilung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 42m StGB a.F. (§ 69a StGB n.F.) nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung vor, die das Landgericht allerdings nicht erörtert hat, so muss es die Sperre anordnen. Lediglich die Dauer der Sperre steht im Ermessen des Gerichts. Die Sperrfrist richtet sich grundsätzlich danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich bestehen wird (BGHSt 15, 393, 397). Von Bedeutung ist vor allem der Grad der vom Täter ausgehenden Gefahrlichkeit (BGH VRS 7, 301, 303).
Hierzu nimmt das Urteil nicht Stellung. Es ist daher auch insoweit aufzuheben.
| Justizangestellter | Mösle | Zipfel | |||
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen |