Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Minder schwerer Fall bei schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 159/79
Datum
03.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Das Landgericht hatte einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB bejaht; der BGH hält die Gesamtwürdigung, insbesondere die von der Bekanntschaft des Täters und Opfers bestimmte Sinnlosigkeit der Tat, für rechtlich tragfähig. Vertrauensbruch wurde als strafschärfend gewertet; eine unzulässige Doppelverwertung liegt nicht vor. Die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren ist nicht offensichtlich zu milde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung eines niedrigeren Strafrahmens gerechtfertigt ist.

2

Die bloße Bekanntschaft von Täter und Opfer begründet keinen minder schweren Fall; maßgeblich können jedoch Umstände sein, die die Tat als besonders sinnlos erscheinen lassen (z.B. erhöhte Entdeckungsgefahr, fehlende Sicherungsmaßnahmen), und dadurch den Unrechtsgehalt mildern.

3

Vertrauensbruch kann als strafschärfender Umstand in die Strafzumessung eingehen; die Heranziehung desselben Gesichtspunkts sowohl zur Bestimmung des Strafrahmens als auch zur Festsetzung der Einzelstrafe begründet für sich genommen keine unzulässige Doppelverwertung.

4

Bei der Gesamtwürdigung für die Strafzumessung sind geringe Vorstrafen, das Ausbleiben erheblicher Körperverletzungen und ein geringer Beutewert strafmildernd zu berücksichtigen; eine verhältnismäßige Strafe ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 19. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Elektriker Salen N ███ aus ████, geboren am ███ ████ 1948 in █████ █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 1978 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt erfolglos.

1. Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer ist ausdrücklich von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Rechtsgrundsatz ausgegangen, nach dem ein minder schwerer Fall dann anzunehmen ist, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; Urteile vom 29. April 1976 – 4 StR 133/76 – bei Spiegel DAR 1977, 147 und vom 16. November 1978 – 4 StR 343/78 –).

Bei der für die Prüfung dieser Frage erforderlichen Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände (vgl. BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261) hat die Strafkammer ersichtlich der Sinnlosigkeit der vom Angeklagten begangenen Tat entscheidende Bedeutung beigemessen. Er war mit Georg ████, seinem Opfer, seit einigen Wochen bekannt; er hatte ihn im Bierzelt getroffen, war dann mit ihm einige Stunden zusammen gewesen und hatte ihm auch seine Wohnung gezeigt (UA S. 3). „Der Angeklagte musste (also) damit rechnen, dass der Zeuge ██ den Vorfall unter Angabe seiner Person und Wohnanschrift als Täter alsbald zur Anzeige bringen und er ergriffen werden würde!“ (UA S. 7). Das ist eine tatrichterliche Erwägung, die denkgesetzlich möglich ist und auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist und daher von der Revision nicht angegriffen werden kann. Nur in diesem Sinne ist auch der vorangestellte Satz zu verstehen, dass der „Normaltäter“ eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung ein Opfer suche, das ihn nicht kenne, der Angeklagte und sein Opfer aber miteinander bekannt gewesen seien. Nicht in dem Umstand, dass Täter und Opfer miteinander bekannt waren, hat die Strafkammer also den minder schweren Fall gesehen, sondern darin, dass die Tat deswegen besonders sinnlos erscheinen musste, zumal der Angeklagte dann auch nichts unternommen hatte, um sich gegen seine alsbaldige Ergreifung als Täter zu schützen oder wenigstens die Verwertung der Beute sicherzustellen. Das mildert, was die Revision verkennt, den Unrechtsgehalt der Tat. Ohne Rechtsirrtum hat damit die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles bejaht (BGH, Urteil vom 16. November 1978 – 4 StR 343/78 –).

2. Auch sonst lässt die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler erkennen. Den Vertrauensbruch hat die Strafkammer zutreffend als Straferschwerungsgrund gewertet. Die behauptete unzulässige Doppelverwertung eines Strafzumessungsgrundes liegt nicht vor. Sowohl für die Bestimmung des Strafrahmens als auch für die Bemessung der Höhe der Strafe können die gleichen Gesichtspunkte herangezogen werden (BGHSt 26, 311). Das ist kein Fall des § 50 StGB. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik nur unbedeutend bestraft. Er hat sein Opfer nicht verletzt. Die Beute war verhältnismäßig gering. Ein nennenswerter Schaden ist nicht eingetreten. Die erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren ist demnach nicht unvertretbar mild (vgl. BGH NJW 1977, 1247 mit weiteren Nachweisen). Die ersichtlich nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Strafzumessung ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und deshalb hinzunehmen.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt

Zitiert (1)