Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben – fehlende Prüfung des 'minder schweren Falls' (§ 213 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 149/79
Datum
03.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu neun Jahren Haft verurteilt. Die Revision hatte im Strafausspruch Erfolg, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob ein "minder schwerer Fall" nach § 213 StGB vorliegt. Insbesondere blieb offen, ob verminderte Schuldfähigkeit durch Alkohol zu berücksichtigen ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Belehrung eines Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO berührt den Rechtskreis des Angeklagten nicht und begründet für sich allein keinen revisionsbegründenden Anspruch.

2

Die Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist nur in Ausnahmefällen geboten.

3

Bei der Prüfung, ob ein 'minder schwerer Fall' im Sinne des § 213 StGB vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatzusächlichen und täterbezogenen Umstände vorzunehmen und die entlastenden und belastenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen.

4

Verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung kann für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 StGB führen, wenn das Tatbild dadurch so wesentlich herausfällt, dass der reguläre Strafrahmen nicht schuldangemessen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 30. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Ata ██ ████ ██, geboren am ███ ███ 1946 in ██████ wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. November 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Mit der Rüge, der Zeuge Tol sei bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden, kann die Revision des Angeklagten nicht begründet werden. § 55 Abs. 2 StPO schützt lediglich den Zeugen und dient nicht dem Schutz der Wahrheitsfindung (BGHSt 11, 213, 215); durch seine Verletzung wird der Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt.

2. Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revision musste sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen, die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Tol durch einen psychologischen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Der Zeuge war zur Zeit seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung 16 Jahre alt und im Übrigen auch der deutschen Sprache so weit mächtig, um sich auszudrücken und verständlich machen zu können. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Dies gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen, sondern auch bei Zeugen im Kindes- oder Jugendalter. Ein Ausnahmefall (vgl. BGHSt 8, 130, 131; BGH NJW 1961, 1636; BGH, Urt. v. 22. Januar 1975 – 1 StR 580/74 –) liegt ersichtlich nicht vor. Im Übrigen hat die Strafkammer sich sehr eingehend mit den für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Umständen auseinandergesetzt und in den Urteilsgründen dargelegt, weshalb sie ihm Glauben geschenkt hat (UA 9).

II. Die Sachbeschwerde

1. Im Schuldspruch lässt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat die Anwendung des § 213 StGB mit der Begründung abgelehnt, das Nichtvorliegen der Merkmale eines minder schweren Falles im Sinne dieser Vorschrift bedürfe „angesichts des festgestellten Verhaltens des Angeklagten vor der tätlichen Auseinandersetzung und der eigenen provokativen Haltung ... keiner näheren Erörterung“ (UA 11). Damit hat das Landgericht zwar das Vorliegen eines minder schweren Falles nach der ersten Alternative des § 213 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Verneinung auch der zweiten Alternative vermag diese Erwägung jedoch nicht zu tragen.

Bei der Prüfung der Frage, ob „sonst ein minder schwerer Fall“ vorliegt, kommen alle Umstände in Betracht, welche die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen. Sind mildernde Umstände im Sinne des früheren Rechts gegeben, ist in der Regel ein minder schwerer Fall nach geltendem Recht zu bejahen (BGHSt 26, 97, 99). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 8, 186, 189; BGH, Urt. v. 29. April 1976 – 4 StR 133/76 – bei Spiegel, DAR 1977, 147 und Urt. v. 16. November 1978 – 4 StR 343/78 –).

Insbesondere kann die – vom Landgericht nicht ausgeschlossene – verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags führen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags so wesentlich herausfällt, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Strafrahmen des § 212 StGB nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; vgl. auch BGH bei Dallinger, MDR 1975, 542).

Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter sich dieser Rechtslage bewusst war. Deshalb kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte die neu entscheidende Schwurgerichtskammer aufgrund einer Abwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, erneut zu dem Ergebnis kommen, dass ein minder schwerer Fall nicht vorliegt, so wird sie zu beachten haben, dass eine Freiheitsstrafe, die im oberen Bereich des Strafrahmens von 2 Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monaten liegt (§§ 212, 21, 49 StGB), gewichtige Gründe zu Lasten des Angeklagten voraussetzt. Dies gilt hier vor allem angesichts der von der Strafkammer zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Angeklagten sprechen.

KnoblichHürxthalGoydke
SalgerEngelhardt

Zitiert (2)

Zitiert von (1)