BGH: Gesamtwürdigung bei Annahme eines minder schweren Falls des Raubes erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/79
- Datum
- 31.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein „minder schwerer Fall“ im Sinne der Strafzumessung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller für die Bewertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
Die Entscheidung über die Einordnung in den Strafrahmen richtet sich nach dem aus der Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindruck.
Die Annahme sorgfältiger Planung setzt Feststellungen voraus, die diesen Schluss tragen; widersprüchliche Tatsachen sprechen gegen eine planhafte Tatausführung.
Verminderte Schuldfähigkeit kann für sich allein die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen und ist dementsprechend in die Wertung einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 2. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 411/79
in der Strafsache gegen den Pferdeverleiher Franz-Xaver █ aus G██, geboren am ████████ 1939 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. März 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Raubes allein deshalb verneint, weil „der Angeklagte die Tat sorgfältig geplant und unter Ausnutzung der Dunkelheit und erheblicher Gewaltanwendung konsequent ausgeführt hat“ (S. 27 UA). Diese knappe Begründung trägt die Entscheidung nicht. Schon die Annahme, der Angeklagte habe die Tat sorgfältig geplant, ist mit den Feststellungen schwerlich vereinbar. Danach ist der Angeklagte, der sich damals in finanziellen Schwierigkeiten befand, durch die verschwenderischen Geldausgaben des Zeugen ███ im Nachtlokal ████████ auf den Gedanken gebracht worden, diesem das Geld wegzunehmen. Als er sich zur Tat entschloss, war er bereits ersichtlich angetrunken (S. 9 UA). Er ist dann alsbald zur Tatausführung geschritten, indem er dem Zeugen beim Verlassen des Lokals auflauerte. Nach den Tatumständen musste er sich bei klarer Überlegung sagen, dass er in erster Linie in Tatverdacht geraten musste. Dies alles spricht eher für eine Gelegenheits- als für eine sorgfältig geplante Tat. Die „konsequente“ Tatausführung ist ein Umstand, der über die Schwere der Tat, wenn überhaupt, wenig aussagt.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind jedoch nicht nur einzelne Umstände in Betracht zu ziehen; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Dabei sind die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Der auf der Grundlage einer solchen Abwägung sich ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, welcher Strafrahmen anzuwenden ist (st. Rechtspr., vgl. BGHSt 2, 181, 182; 26, 97, 99; BGH NJW 1960, 1869; 4 StR 149/79 vom 3.5.1979). Diese Gesamtbetrachtung lässt das angefochtene Urteil vermissen.
Das Landgericht hat möglicherweise aber auch übersehen, dass schon die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann (BGHSt 16, 360, 362; 4 StR aaO). In den Urteilsgründen ist sie lediglich bei der Strafzumessung im Rahmen des Regelstrafrahmens als strafmildernder Umstand gewürdigt (S. 28 UA). Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Höhe der Strafe hiervon beeinflusst ist.“
Dem schließt sich der Senat an.
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