Revision: Aufhebung wegen unklarer Abgrenzung fortgesetzter vs. mehrerer Betrugsversuche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 606/78
- Datum
- 20.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbeziehung mehrerer Personen zum selben Täuschungszweck begründet nicht automatisch mehrere selbständige Betrugsversuche; zur Abgrenzung ist auf Gesamtumstände und das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes abzustellen.
Bei der Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Falschaussage sind konkrete Feststellungen zur Einwirkung auf die Mittäter erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht für die Zurechnung.
Der Beginn der Strafantragsfrist setzt sichere Kenntnis von Tat und Täter voraus; bloße Vermutungen oder Verdachtsgründe lösen die Frist nicht aus.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung liegt weitgehend im Ermessen des Tatrichters; eine Aufhebung kommt nur bei Ermessensfehlern in Betracht.
§ 157 StGB kann auch dann relevant sein, wenn die Abwendung der Gefahr einer Bestrafung nicht Allein- oder Endzweck war; bei Zweifeln gilt in dubio pro reo.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 28. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Rudolf ███ █████████, geboren am ███ █████ 1935 in ██, 2. den Kaufmann ███ ████, geboren am ███ █████ █, 3. die Kontrolleurin ████████ ████ ████████, geboren am ███ █████ 1935 in █,
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten ███, Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts München II vom 28. April 1978 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ██████, soweit es diesen Angeklagten betrifft, 2. auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ████, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Vollstreckung der Strafe des Angeklagten ████ zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die insoweit entstandenen Kosten einschließlich der dem Angeklagten ████ erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen des versuchten Betrugs, die Angeklagten ████ und ████ je eines Vergehens der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit einem Vergehen der falschen uneidlichen Aussage schuldig gesprochen. ██████ ist zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ████ zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ███ zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung der gegen ███ und ████ erkannten Freiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte ███████ durch Manipulationen einen Zugewinnausgleichsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau verkürzen oder völlig beseitigen (UA S. 8). Im September 1974 gewann er zunächst den Mitangeklagten ███ und sodann auch die Mitangeklagte ███ für seinen Plan. Beide sollten in wahrheitswidriger Weise bekunden, dass ███████ die Rückzahlung von Darlehen von insgesamt über 120.000,- DM an sie schulde. Sie unterzeichneten fingierte Darlehensverträge und Quittungen und bestätigten während eines auf Klage der Ehefrau angestrengten Rechtsstreits vor einer Zivilkammer des Landgerichts München II am 12. November 1976 als Zeugen uneidlich das unwahre Vorbringen des Angeklagten.
Bereits zuvor hatte der Angeklagte durch seine Rechtsanwälte gegenüber seiner Ehefrau Abwicklungsvorschläge unter Berücksichtigung der angeblichen Darlehensschulden unterbreiten lassen und schließlich sogar von ihr eine Zahlung von 47.000,- DM gefordert, ohne jedoch entsprechende Beweismittel vorzulegen.
Die Revisionen der Angeklagten richten sich mit Sach- und Verfahrensrügen gegen ihre Verurteilung; die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten ██████ und gegen die Strafaussetzung im Falle ████.
I. Revision des Angeklagten ██████
1. Prozessvoraussetzungen
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Strafantrag von Frau ██, der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, fristgerecht gestellt. Der Beginn der Strafantragsfrist setzt eine sichere Kenntnis des Antragsberechtigten von Tat und Täter voraus; bloße Vermutungen oder Verdachtsgründe setzen die Frist nicht in Lauf (vgl. Dreher/Tröndle StGB 38. Aufl. § 77b Rn. 4 mit Nachw.). Wenn die Strafkammer aus dem Vorbringen der Verletzten und ihres Rechtsanwalts ██ (vgl. UA S. 25 bis 27) gefolgert hat, dass Frau ██ erst kurz vor der Antragstellung von den Manipulationen des Angeklagten sichere Kenntnis erhalten hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Sachrüge
Die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen des versuchten Betrugs begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die knappe rechtliche Würdigung macht nicht deutlich, worin das Landgericht jeweils die den zwei Betrugsversuchen zugrunde liegenden Täuschungshandlungen gesehen hat. Offenbar wollte die Strafkammer die Annahme von zwei Taten damit begründen, dass der Angeklagte „sein Ziel, den rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, dadurch zu erreichen versuchte, dass er mit Hilfe zweier Personen getäuscht hat, so dass eine natürliche Handlungseinheit vorliegt“.
Das Einschalten von zwei Personen zum gleichen Täuschungszweck begründet jedoch noch keine Mehrheit von Versuchshandlungen; im Falle der Vollendung hätten die einzelnen Täuschungshandlungen nur zu einer vermögensschädigenden Verfügung des Getäuschten, hier des Prozessgerichts, führen können. Die Gesamtumstände einschließlich der vor Beginn des Rechtsstreits liegenden Täuschungshandlungen sprechen eher dafür, einen fortgesetzten Betrugsversuch anzunehmen. Hierzu bedarf es jedoch noch weiterer Feststellungen, insbesondere zur Frage des Gesamtvorsatzes (vgl. dazu BGHSt 19, 323). Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Annahme von zwei Betrugsversuchen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. In den Strafzumessungsgründen (UA S. 28) ist als belastend hervorgehoben, dass der Angeklagte zwei Vergehen begangen habe. Der Schuldspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Die Verurteilung muss mit den Feststellungen aufgehoben werden. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
II. Revision der Angeklagten ████ und ████
Der Schuldspruch ist an sich aus sachlichen Gründen nicht zu beanstanden. Beide Angeklagte sind wegen je eines Vergehens der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit einem Vergehen der falschen uneidlichen Aussage verurteilt worden. Die Aufhebung der Feststellungen im Falle des Angeklagten ██████ entzieht hier jedoch auch dem Schuldspruch gegen die Angeklagten ████ und ████ die verlässliche Grundlage. Auf die Sachrüge dieser Angeklagten muss daher ihre Verurteilung ebenfalls aufgehoben werden. Die Verfahrensrügen bedürfen auch hier keiner Erörterung.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Verurteilung ██████
Die Beschwerdeführerin führt hier nur aus, dass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Falschaussage verurteilt worden ist. Die Revision ergreift damit jedoch den gesamten Schuldspruch. Sie ist im Ergebnis begründet.
Die Begründung, mit der das Landgericht eine Beteiligung des Angeklagten ██████ an den Falschaussagen der Mitangeklagten als Anstifter oder Gehilfe verneint hat, trägt nicht. Nach Meinung der Strafkammer ist es nicht auszuschließen, dass ████ und ████ von Anfang an auch ohne Einwirkung des Angeklagten ███████ entschlossen gewesen seien, erforderlichenfalls vor Gericht falsch auszusagen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ██████ auf die Mitangeklagten eingewirkt, ihm dabei zu helfen, die finanziellen Forderungen seiner geschiedenen Frau zu Fall zu bringen (UA S. 8 und 12). Auf seine Veranlassung unterzeichneten sie fingierte Darlehensverträge und Quittungen (UA S. 10, 11, 12). Wie im Urteil (S. 13) ausgeführt ist, ließ der Angeklagte ██████ mit Schriftsatz vom 20. April 1976 dem Landgericht München II vortragen, dass er von ████ und ████ Darlehen erhalten habe, und legte sämtliche Darlehensverträge vor, die die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht kannte. Es ist unter diesen Umständen mit der Lebenserfahrung schwer vereinbar, dass der Angeklagte ██████, wenn nicht von vornherein eine Mitwirkung der Gehilfen auch im Falle eines Rechtsstreits durch entsprechende Zeugenaussagen vereinbart worden ist, nicht die Mitangeklagten auch zur Bestätigung der angeblichen Darlehen vor Gericht aufgefordert oder sich wenigstens ihrer weiteren Mitwirkung versichert haben soll. Hier hätte es näherer Ausführungen bedurft, auch dahin, wie es zur Vernehmung von ███ gekommen ist. Die Verurteilung enthält insoweit einen sachlich-rechtlichen Mangel und ist daher aufzuheben.
2. Strafaussetzung ████
Die Entscheidung, ob Strafaussetzung zur Bewährung einzuräumen ist, ist weitgehend dem Ermessen des Tatrichters überlassen. Ermessensfehler sind hier nicht erkennbar. Wenn die Strafkammer darin, dass der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte, der ein tadelloses Vorleben geführt haben soll, sich ohne eigenes Interesse und aus bloßer Gefälligkeit zu der ihm zur Last gelegten Straftat hat verleiten lassen (UA S. 30), außergewöhnliche Milderungsgründe sieht, die die Strafaussetzung rechtfertigen, erscheint dies vertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1976 – 4 StR 137/76). Insoweit bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos.
IV.
Im Ergebnis führen die Rechtsmittel dazu, dass das Urteil im ganzen aufgehoben und die Sache in vollem Umfang zurückverwiesen werden muss. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass die Bestimmung des § 157 StGB auch dann anwendbar ist, wenn die Abwendung der Gefahr einer Bestrafung nicht der alleinige oder der Endzweck gewesen ist (BGHSt 2, 379; BGH NJW 53, 1479; BGH, Urteil vom 28. April 1971 – 2 StR 658/70). Dass sich der Täter auf den Eidesnotstand nicht berufen hat, weil er bestritten hat, falsch ausgesagt zu haben, steht der Anwendung nicht entgegen. Bleibt zweifelhaft, ob die Absicht der Gefahrabwendung überhaupt vorlag, so gilt der Grundsatz in dubio pro reo (BGH GA 68, 304).
| Pikart | Woesner | Herdegen | |||
| Loesdau | Zipfel |