Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen ergänzungsbedürftigem Gutachten und Prüfung des § 157 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 658/70
- Datum
- 28.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen, von denen das Urteil maßgeblich abhängt, muss das Gericht sämtliche erreichbaren Beweismittel zur Prüfung handschriftlicher Echtheit ausschöpfen; ein Gutachten ist zu ergänzen, wenn vorhandene Vergleichsschriften nicht berücksichtigt wurden.
Kommt ein ergänzendes Sachverständigengutachten in Betracht, kann zur breiteren Basis der Beweiswürdigung auch die Bestellung eines weiteren Sachverständigen geboten sein.
Hat das Gericht durch eigene Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte bei wahrheitsgemäßer Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte, hat es von Amts wegen zu prüfen, ob der Eidesnotstand (§ 157 Abs. 1 StGB) eine Strafmilderung rechtfertigt, auch ohne entsprechenden Vortrag der Verteidigung.
Der Eidesnotstand nach § 157 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass die Besorgnis strafgerichtlicher Verfolgung der hauptsächliche Beweggrund für die falsche eidesstattliche Aussage gewesen sein muss.
Bei der Strafzumessung sind pauschale Abschreckungsgründe unzureichend; das Gericht muss konkrete und nachvollziehbare Erwägungen darlegen, was unter allgemein gehaltenen Begriffen (z. B. „Gebiet des Finanzierungswesens") konkret verstanden wird.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 12. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Günter ███ aus ███ █████, dort geboren am ████ ██████ 1930, wegen Meineids u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter a. D. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ ██ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ███ in der Verhandlung, ██ bei der Verkündung, Amtsinspektor als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 12. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen gab der Angeklagte in den Monaten August und Oktober 1965 acht Wechsel, die seinen früheren Geschäftspartner Kleine als Bezogenen auswiesen, zu Banken und ließ sich die jeweiligen Wechselsummen gutschreiben. Auf allen Wechseln war die Unterschrift █████ vom Angeklagten selbst oder mit seinem Wissen von einem Dritten gefälscht worden. In einem späteren Rechtsstreit zwischen einer der Banken und dem angeblichen Bezogenen █████ beschwor der Angeklagte als Zeuge der Wahrheit zuwider, ██████ habe ihm die Wechsel mit der Akzeptunterschrift gegeben; auch habe er selbst nicht, wie █████ behauptete, zugegeben, bestimmte Papiere mit der Akzeptunterschrift versehen zu haben.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids und fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I.
1. Der Angeklagte behauptet, sämtliche Wechsel, deren Akzeptunterschrift jetzt angezweifelt werde, von █████ entweder persönlich oder durch einen Boten erhalten zu haben. Eine von █████ fingierte Fälschung der Wechsel könne deshalb nicht ausgeschlossen werden.
Die Strafkammer hält gleichwohl den Angeklagten auf Grund eines von dem Schriftsachverständigen Müller-██ erstatteten Gutachtens der Urkundenfälschung für überführt. Einen wiederholt gestellten Antrag der Verteidigung, den Sachverständigen ███████ vom ██████████ Landeskriminalamt als weiteren Sachverständigen zuzuziehen, hat sie abgelehnt. Die Revision macht geltend, dass die Strafkammer den Sachverständigen ████ hätte vernehmen müssen, weil ihm überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden und weil er außerdem auf von █████ gefertigte Vergleichsschriften älteren Datums hätte zurückgreifen können, die der Sachverständige █████ in seinem Gutachten nicht berücksichtigt habe.
Ob die Revision in ausreichender Weise überlegene Forschungsmittel des Sachverständigen █████ belegt hat, kann dahinstehen. Angesichts der besonderen Bedeutung, die hier der Aussage des Zeugen █████ zukommt, und angesichts der von der Strafkammer an mehreren Stellen des Urteils dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüche in der Aussage gerade dieses Zeugen (UA S. 8, 9, 10) drängte es sich auf, bei der Prüfung der Unterschriften auf den Wechseln sämtliche erreichbaren Beweismittel auszuschöpfen. Dazu gehörte es, dem Schriftsachverständigen nicht nur Originalunterschriften █████, sondern nach Möglichkeit auch Schriftproben größeren Umfangs aus der Zeit der Wechselfälschungen zum Vergleich zur Verfügung zu stellen. Nach dem Inhalt der Akten sind, wie in der Revisionsbegründungsschrift ausgeführt ist, solche Proben vorhanden. Das Urteil lässt indessen nicht erkennen, dass sie der Sachverständige Müller-██ bei der Erstattung seines Gutachtens berücksichtigt hat. Aus diesem Grund ist die Ergänzung des bereits erstatteten Gutachtens erforderlich. Da somit ein neues Gutachten erstattet werden muss, wird es sich, um der Beweiswürdigung eine breitere Grundlage zu geben, gemäß der Anregung des Verteidigers auch empfehlen, damit einen weiteren Gutachter, gegebenenfalls den bereits benannten Sachverständigen, zu beauftragen.
2. Alle übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet (zum Begriff des „Verletzten“ im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO vgl. BGHSt 5, 85).
II.
Zum Ausspruch über die wegen Meineids verhängte Einzelstrafe und damit zugleich die Gesamtstrafe ist auch die Sachbeschwerde begründet.
Die Revision vermisst im Urteil mit Recht die Prüfung der Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB. Hatte, wie die Strafkammer feststellt, der Angeklagte die Unterschrift █████ auf den Wechseln gefälscht oder solcherart gefälschte Wechsel gebraucht, so setzte er sich bei wahrheitsgemäßer Aussage notwendig der Gefahr gerichtlicher Bestrafung aus. Zu seiner Verteidigung konnte er dies nicht vorbringen, weil er eine Fälschung der Wechsel überhaupt bestreitet. Die Strafkammer hätte deshalb auch ohne Hinweis der Verteidigung erwägen müssen, ob nicht der Konflikt, in dem sich nach ihren Feststellungen der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge befand, die Milderung der Strafe wegen Meineids rechtfertigt.
Der Eidesnotstand nach § 157 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass die Besorgnis strafgerichtlicher Verfolgung der Hauptbeweggrund des Täters ist (BGHSt 2, 379; BGH 5 StR 346/59 vom 22. September 1959).
Für die neue Hauptverhandlung wird auf die Bedenken hingewiesen, die gegen die Erwägung auf S. 15 UA bestehen, die Strafe müsse „auch zur Abschreckung möglicher Täter auf dem Gebiete des Finanzierungswesens“ fühlbar sein. Das Urteil lässt nicht erkennen, was die Strafkammer unter dem vieldeutigen Begriff „Gebiet des Finanzierungswesens“ im Allgemeinen und im Hinblick auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen versteht.
| Baldus | Müller | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |