Revision: Untersuchte Anwendung des § 157 StGB bei Meineidsverurteilung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 507/60
- Datum
- 13.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen Meineids hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB (Strafmilderung wegen Furcht vor Strafverfolgung) vorliegen, auch wenn die Angeklagte dies nicht selbst geltend macht.
Der Milderungsgrund des § 157 Abs. 1 StGB ist schon dann anzuwenden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Unwahrheit aus Furcht vor Strafverfolgung gesagt wurde; im Zweifel ist zugunsten der Angeklagten zu entscheiden.
Kommt § 157 Abs. 1 StGB zur Anwendung, kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 StGB über Nebenfolgen wie die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte befinden; die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 Abs. 1 StGB ist jedoch unzulässig.
Eine unterlassene oder unzureichende Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 384 ZPO) kann als zusätzlicher Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Kontoristin Marga ██████ aus ███████, Landkreis ███████████, geboren ███████████████ ████ in ███, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juni 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und ausgesprochen, dass sie dauernd unfähig sei, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Ihre Revision, mit der sie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Strafausspruch Erfolg.
Soweit die Beschwerdeführerin den Schuldspruch angreift, greift sie nur die Feststellungen der Strafkammer in unzulässiger Weise an. Die ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze getroffenen Feststellungen der Strafkammer tragen den Schuldspruch.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte entgegen ihren Bekundungen als Zeugin – mit ███████ die Ehe gebrochen und mit ihm gemeinsam in ihrer Wohnung gewohnt. Die Angeklagte hätte sich daher, wenn sie als Zeugin die Wahrheit gesagt hätte, der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs ausgesetzt.
Die Angeklagte selbst konnte sich auf den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nicht berufen, weil sie sich damit verteidigt hat, dass sie als Zeugin die Wahrheit gesagt habe (vgl. BGH 1 StR 191/55 vom 31. Mai 1956; BGH 1 StR 178/56 vom 31. Mai 1960). Die Strafkammer hätte sich daher unabhängig von den Erklärungen der Angeklagten eine Überzeugung darüber verschaffen müssen, ob sie sich bei ihrer Vernehmung der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung bewusst war und ob sie, um diese Gefahr von sich abzuwenden – wenn auch zugleich aus einem anderen Grunde (BGHSt 8, 186, 190) –, die Unwahrheit gesagt und beschworen hat. Das hat die Strafkammer bisher unterlassen.
Für die neue Hauptverhandlung, in der das Landgericht die unterlassene Prüfung nachzuholen hat, wird auf folgendes hingewiesen:
§ 157 Abs. 1 StGB ist schon dann anzuwenden, wenn die Möglichkeit, dass die Angeklagte – auch – aus Furcht vor Strafe die Unwahrheit gesagt hat, nicht auszuschließen ist; der Grundsatz, dass im Zweifel von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit auszugehen ist, muss auch bei § 157 StGB berücksichtigt werden (u.a. BGH 1 StR 419/55 vom 29. April 1956).
Kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB zu bejahen sind, so kann es gemäß § 161 Abs. 2 StGB nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte gegen die Angeklagte erkennen; nach § 161 Abs. 1 StGB darf es ihr jedoch nicht die Eidesfähigkeit absprechen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Strafe nach § 157 Abs. 1 StGB gemildert wird oder nicht (BGH NJW 1957, 550; 1 StR 563/53 vom 24. November 1953).
Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagte vor ihrer Vernehmung als Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde. Dagegen teilt sie nicht mit, ob auch über das ihr nach § 384 ZPO zustehende Recht, die Aussage zu verweigern, belehrt wurde. Eine solche Belehrung schreibt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor, doch ist sie üblich. Es wäre neben § 157 StGB ein weiterer Strafmilderungsgrund, wenn die Angeklagte nicht belehrt worden wäre und deshalb Aussagen gemacht hätte (BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955 – Leitsatz abgedruckt bei LM Nr. 42 zu § 154 StGB; vgl. ferner BGHSt 8, 186, 190).
| Dr. Peetz | Willms | Fischer | |||
| Dr. Schalscha | Hübner |