Revision: Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit begründet – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1060/51
- Datum
- 17.04.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist zu gewähren, wenn aus der Sicht des Betroffenen vernünftige Gründe für Zweifel an der Unparteilichkeit vorliegen; es kommt nicht auf die subjektive Einschätzung des Sachverständigen an.
Äußerungen des Sachverständigen, die geeignet sind, bei dem Betroffenen Misstrauen an dessen Sachlichkeit zu erwecken, rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.
Ein Gutachten eines zu Recht abgelehnten Sachverständigen darf nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen verwertet werden.
Ein Verfahrensmangel nach § 337 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und der Entscheidung besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 12. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ███, den Kaufmann Eugen ███, geboren am █ 1897 in ████, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. ██████ als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████████ █████████ als Verteidiger, ██████████ ███████████ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. September 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vier sachlich zusammentreffender Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs. 1 Ziffer 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des § 24 StPO und des sachlichen Rechts. Der Erfolg kann ihr nicht versagt werden.
Die Verfahrensrüge ist darauf gestützt, dass das die Sachverständige Dr. ████████████ betreffende Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei.
Ausweislich des Verhandlungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Rechtfertigung hat der Verteidiger vorgetragen, die Sachverständige habe hinsichtlich einiger Punkte der Anklage gebrauchte Bemerkungen hingewiesen. Der Angeklagte hat sich dem vom Verteidiger gestellten Ablehnungsantrag angeschlossen mit dem Vorbringen, er sei 1929/30 im Sanatorium █████████████ von der Sachverständigen behandelt worden, wobei es zwischen ihm und der Sachverständigen zu Streitigkeiten gekommen sei.
Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen mit der Begründung, die Äußerung der Sachverständigen über schwache Punkte der Anklage sei nur im Anschluss an Ausführungen der Verteidigung gefallen. Sie gebe keinen Anlass zu Bedenken gegen die Erstattung des Gutachtens. Der Ablehnungsgrund des Angeklagten liege so lange zurück, dass der Sachverständigen zu glauben sei, sie fühle sich nicht befangen, zumal sie sich an den Vorfall nicht mehr erinnere und nur über die Glaubwürdigkeit der Kinder aussagen solle.
Dieser Standpunkt kann nicht gebilligt werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Sachverständige sich befangen fühlte. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt des Angeklagten aus die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt war, ob also für ihn vernünftige Gründe vorlagen, daran zu zweifeln, dass die Sachverständige ihr Gutachten unvoreingenommen abgeben werde (RGSt 58, 262). Das kann hier im Hinblick auf seine Behauptung, er habe eine wenn auch weit zurückliegende Auseinandersetzung mit der Sachverständigen gehabt, nicht verneint werden, insbesondere im Hinblick auf die von ihr zu Beginn ihrer Vernehmung gemachte Äußerung, die immerhin geeignet war, bei dem Angeklagten Misstrauen gegen ihre Sachlichkeit zu erwecken.
Die Sachverständige durfte daher nicht vernommen werden. Die Verwertung ihres Gutachtens bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernommenen Kinder war sonach unzulässig.
Der Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils, wenn es darauf beruht, § 337 StPO. Das kann hier nicht ausgeschlossen werden. Es sind zwar noch die Lehrerinnen ██████████████ und █████, ferner die Kriminalsekretärin ███████████████ zur Frage der Glaubwürdigkeit der Kinder gehört worden. Aber das Urteil stützt sich daneben wesentlich auf das Gutachten der mit Recht abgelehnten Sachverständigen. Infolgedessen muss damit gerechnet werden, dass zwischen der Gesetzesverletzung und der ergangenen Entscheidung ein Zusammenhang besteht.
Das Urteil konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden, obwohl es im Übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen ließ.
Krauß Koeniger (wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert)
| Scharpenseel | Busch | ||
| Baldus |