Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision eines Sparkassendirektors wegen Amtsdelikten, Betrug und Wucher verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 579/53
Datum
29.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Sparkassenleiter) wandte in zahlreichen Fällen anvertraute Gelder ab, gewährte pflichtwidrig Kredite gegen persönliche Vorteile und täuschte Kunden bzw. Darlehensnehmer über Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten. Er rügte u.a. Mängel des Eröffnungsbeschlusses, fehlerhafte Hinweise nach § 265 StPO, eine unzulässige Zeugenvereidigung sowie Sachrügen. Der BGH sah Verfahrensmängel teils als geheilt bzw. nicht entscheidungserheblich und die Verfahrensrügen teils als unzureichend begründet an. Materiellrechtlich bestätigte er insbesondere die Annahmen zu Untreue, (schwerer) Amtsunterschlagung, passiver Bestechung, Betrug und Wucher; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss, der entgegen § 207 StPO nur gesetzliche Merkmale statt der konkreten Taten bezeichnet, kann durch Heranziehung der Anklageschrift ausgelegt werden; der Mangel führt nicht zur Urteilsaufhebung, wenn er sich auf den Gang der Hauptverhandlung nicht ausgewirkt hat.

2

Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.

3

Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat in der Gestalt, die sie nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gewinnt; die Strafverfolgung umfasst auch eine abweichende Tatausführung, solange es dasselbe geschichtliche Geschehen und die Beteiligung des Angeklagten betrifft.

4

Die fehlerhafte gruppenweise Vornahme der Eidesformel bei Zeugen verstößt gegen § 59 StPO, begründet aber keinen Revisionsgrund, wenn die Aussagen von Zeugen und Gericht tatsächlich als eidliche behandelt und gewertet wurden und das Urteil hierauf nicht beruht.

5

Nimmt ein Amtsträger geldwerte Vorteile als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Amtsausübung an oder lässt sie sich versprechen, ist § 332 StGB bereits mit Annahme des Versprechens bzw. der Vorteile vollendet; nachträgliche Genehmigungen dienstlicher Maßnahmen sind dafür unerheblich.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 20. April 1953

Rubrum

Str 579/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Sparkassendirektor Hans ███ ██ ███ in █████, geboren am ██████, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Lr. Hille, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 20. April 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen (███, ███ und ████), wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen (██████, ████ und ███), wegen schwerer passiver Bestechung (Fall ████), wegen Amtsunterschlagung (Fall ██████), wegen Untreue in vier Fällen (Fälle █████, ██████, BCD und ████), wegen Betrugs in Tateinheit mit Wucher (Fall BCD) und wegen Betrugs in vier Fällen (Fälle █████, ██████ sowie zwei Fälle BC) zu zwei Jahren sechs Monaten Gesamtgefängnisstrafe und Geldstrafen verurteilt worden. Außerdem hat die Strafkammer das durch Bestechung Erlangte für verfallen erklärt und dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensfehler und irrige Anwendung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Der Eröffnungsbeschluss ist insofern mangelhaft, als er entgegen § 207 StPO nicht die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, d. h. die ihm zum Vorwurf gemachten tatsächlichen Vorgänge, sondern lediglich deren gesetzliche Merkmale bezeichnet. Der Beschluss ist indessen offensichtlich sowohl vom Gericht, das seinen Wortlaut aus dem Eingang der Anklageschrift übernommen hat, als auch von dem durch zwei Verteidiger unterstützten Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung durch den erst jetzt gerügten Mangel nicht beeinträchtigt fühlte, dahin verstanden worden, dass die in der Anklageschrift geschilderten und mit denselben gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen gekennzeichneten geschichtlichen Vorgänge als Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung festgelegt wurden. Eine solche Heranziehung der Anklageschrift zur Auslegung des Eröffnungsbeschlusses ist nach der Rechtsprechung zulässig (RGSt. 24, 64, 66; BGH 5 StR 703/53 vom 15. Januar 1954). Da die Hauptverhandlung somit keinen anderen Verlauf genommen hätte, wenn der Eröffnungsbeschluss der gesetzlichen Vorschrift entsprechend abgefasst gewesen wäre, ist der den rechtlichen Bestand des Beschlusses nicht in Frage stellende Mangel auf das Urteil ohne Einfluss geblieben.

Die Behauptung der Revision, dass dem umfangreichen, neun verschiedene Vorfälle betreffenden Hinweis gemäß § 265 StPO in der Mehrzahl der Fälle andere als die in der Anklageschrift bezeichneten Taten zugrunde lägen, die nicht Gegenstand der Urteilsfindung hätten sein dürfen, ist zu allgemein gehalten, um dem Senat eine Nachprüfung zu ermöglichen. Die Begründung der Verfahrensrügen muss gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau angeben, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen sich als richtig erweisen (BGHSt. 3, 214). Schon hieran fehlt es. Der Hinweis nach § 265 StPO betrifft zudem ausschließlich Fälle, die dem Angeklagten ausdrücklich zur Last gelegt worden waren. Soweit sich das Handeln des Angeklagten in diesen Fällen auf Grund der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung anders darstellte, als es von der Anklage angenommen worden war, musste dieses andere Handeln strafrechtlich beurteilt werden; denn nach § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Die Strafverfolgung erstreckt sich demgemäß auch auf die Verwirklichung der zum Vorwurf gemachten Tat durch ein anderes als das in der Anklage bezeichnete Tun, sofern es nur eine Beteiligung des Angeklagten am selben Geschehen betrifft (vgl. RGSt. 70, 213). Inwiefern die Strafkammer diese Grenze überschritten haben sollte, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.

Dass das Gericht nach erfolgtem Hinweis auf die Veränderung rechtlicher Gesichtspunkte es nicht für geboten erachtet hat, die Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen auszusetzen, lässt keinen Ermessensmissbrauch erkennen; auch der Angeklagte und seine Verteidiger haben, wie sich aus der Unterlassung eines entsprechenden Antrags ergibt, eine Aussetzung zur Vorbereitung der Verteidigung nicht für erforderlich gehalten.

Keine Reihe von Zeugen ist in der Weise vereidigt worden, dass der Vorsitzende ihnen in Gruppen von zwei oder drei die Eidesnorm jeweils nur einmal gemeinschaftlich vorgesprochen hat, worauf dann jeder Zeuge einzeln für sich die Schwurformel sprach. Dieses Verfahren entspricht nicht dem Gesetz. Nach § 59 StPO sind die Zeugen vielmehr einzeln zu vereidigen; die gesamte Feierlichkeit der Vereidigung ist somit für jeden Zeugen gesondert vorzunehmen (Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 14 zu § 59 StPO). Auf den Verfahrensfehler, der die rechtliche Wirksamkeit der Eidesleistung nicht beeinträchtigt, kann das angefochtene Urteil indessen nicht beruhen; denn ersichtlich sind diese Aussagen sowohl von den betroffenen Zeugen wie vom Gericht als eidliche angesehen und gewertet worden. Die Sachlage ist daher im Ergebnis nicht anders, als wenn die Vereidigungen ordnungsmäßig erfolgt wären (vgl. RGSt. 64, 380; RG JW 1930, 152 Nr. 33).

Der Sachverständige Sparkassendirektor OT ist, wie die Revision selbst vorträgt, nur über die Frage vernommen worden, welche Zinssätze bei privaten Darlehensgeschäften üblich und angemessen sind. Die Strafkammer hat indessen, worauf die Revision gleichfalls zutreffend hinweist, die Bekundung dieses Sachverständigen, dass unter den Wirtschaftsverhältnissen zur Zeit der Tat die Zinssätze bei privaten Darlehen höchstens bis zu 15 % jährlich noch als üblich anzusehen seien, dem Urteil nicht zugrunde gelegt. Sie führt nämlich aus, dass nach eigener Kenntnis des Gerichts auf jeden Fall ein Zinssatz von mehr als 20 % jährlich unüblich und daher unangemessen sei, und erachtet demgemäß die vom Angeklagten geforderten Jahreszinssätze von 72 % und 30 % als übermäßig hoch. Da somit das angefochtene Urteil auf der Bekundung des Sparkassendirektors OT nicht beruhen kann, darf es als für die Entscheidung bedeutungslos unerörtert bleiben, ob die vom Angeklagten gegen diesen Sachverständigen angebrachten Ablehnungsanträge sowie der vorher zur Vorbereitung eines Ablehnungsgesuchs gestellte Aussetzungsantrag zu Recht und mit zureichender Begründung zurückgewiesen worden sind, sowie ferner auch, ob Direktor OT als Zeuge zu vereidigen gewesen wäre.

Dem Hilfsantrag der Verteidigung, über denselben Gegenstand, zu dem der Sachverständige OT gehört worden war, den Regierungsdirektor RO als Gutachter zu hören, brauchte die Strafkammer gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht zu entsprechen, wenn sie – wie sie erklärt – selbst die erforderliche Sachkunde besaß. An ausreichender Sachkunde des Tatrichters zu zweifeln, besteht kein Anlass, weil die bei privaten Darlehensgeschäften üblichen Zinssätze sich als einfache Tatsache des Wirtschaftslebens der Erfahrung ohne weiteres darbieten.

II.

1. Der Angeklagte übernahm es kurz vor der Währungsreform, für den Landwirt ██ einen aus Schwarzgeschäften erlösten Reichsmarkbetrag in Neugeld umwandeln zu lassen. Er gab den Betrag zu einem kleineren Teil als Darlehen aus und zahlte ihn im Wesentlichen auf fremden Sparkonten ein, die er zur Umstellung anmeldete. Das so erzielte Neugeld im Gesamtbetrage von 2642,45 DM führte er indessen nicht an ██ ab, sondern verwendete es fortgesetzt für eigene Zwecke, zuletzt durch eine Überweisung im Jahre 1951.

Das Landgericht hat das Verfahren wegen Verstoßes gegen die Währungsgesetze auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt; der Schuldspruch wegen Untreue unterliegt keinem rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer legt ohne Rechtsirrtum dar, dass der vom Angeklagten übernommene Auftrag zivilrechtlich wirksam war. Der Treubruch des Angeklagten gegenüber dem Landwirt ██ ist somit nicht deswegen gerechtfertigt oder auch nur entschuldigt, weil beide die Währungsgesetzgebung hatten umgehen wollen.

Dass die Verwendung des Neugeldes für eigene Zwecke pflichtwidrig war und für ██ einen Vermögensschaden zur Folge hatte, hat der Angeklagte nach der Feststellung des Tatrichters gewusst und gewollt. Es ist daher nicht ersichtlich, welchem Tatbestandsirrtum er erlegen sein könnte.

Die einzelnen pflichtwidrigen Verwendungen des neuen Geldes als eine fortgesetzte Handlung zu werten, war rechtlich zutreffend, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen schon bei der ersten Abhebung mit dem Vorsatz handelte, das gesamte umgestellte Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Dass die Fortsetzung der Straftat über den 15. September 1949 hinaus eine Amnestierung nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ausschließt, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH 3 StR 63/50 vom 28. September 1951; NJW 1952, 633 Nr. 26; 2 StR 316/51 vom 20. November 1951).

2. Auch die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) in Tateinheit mit Untreue in den Fällen ████, ██████ und KC lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten.

Als Leiter der ländlichen Sparkasse in ██ gewährte der Angeklagte den Kaufleuten ███ und ████ außergewöhnlich hohe, ungesicherte Sparkassenkredite deshalb, weil ihm von diesen Kunden eine persönliche Gewinnbeteiligung an ihren so finanzierten Geschäften zugesagt und gewährt wurde. Mit Recht sieht die Strafkammer insoweit einen Verstoß gegen die Amtspflichten bereits darin, dass der Angeklagte als Beamter, der über die Kreditgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden hatte, an die Entscheidung hierüber nicht unbefangen, sondern „mit der inneren Belastung des Bestechenseins“ heranging (RGSt. 77, 78; BGHSt. 3, 146); im Übrigen war es ihm durch § 8 der Satzung ausdrücklich verboten, sich persönliche Gewinnbeteiligungen gewähren zu lassen, und überstiegen die gewährten Kredite das ihm nach der Geschäftsanweisung gestattete Maß erheblich. Dass der Angeklagte dem ███ auch Privatdarlehen zur Verfügung stellte, die dessen Schuldbetrag gegenüber der Sparkasse verminderten, wird von der Strafkammer nicht als Beitrag zur Straftat gewertet. Die nachträglichen Genehmigungen der Kredite durch den unzureichend unterrichteten Vorstand sind schon deshalb unerheblich, weil der Tatbestand des § 332 StGB bereits vorher durch die Entgegennahme des Versprechens und der Gewinnanteile vollendet wurde (vgl. RGSt. 74, 255; RG HRR 1940 Nr. 195).

Das Gleiche gilt für den Fall HC, wo der Angeklagte für eine persönliche Vergütung von mehreren hundert DM entgegen § 27 der Satzung einen Wechselkredit der Sparkasse in Höhe von 10.000 DM gewährte, obwohl die satzungsgemäß erforderliche, von ihm selbst zur Wahrung des Anscheins beschaffte und von einem Vermögenslosen für etwa 100 DM aus Gefälligkeit gegebene zweite Unterschrift, wie er wusste, wertlos war.

Den Urteilsfeststellungen ist in diesen Fällen auch der tateinheitlich verwirklichte Missbrauchstatbestand der Untreue zur äußeren wie zur inneren Tatseite bedenkenfrei zu entnehmen.

Frei von Rechtsirrtum ist ferner der Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechung im Fall ████, gegen den auch die Revision keine Einwendungen erhebt.

3. Die 74-jährige geschäftsungewandte Witwe ████ hob im März 1950 von dem Konto ihres verstorbenen Ehemannes 2500 DM ab und übergab das Geld, um jederzeit ohne weiteres darüber verfügen zu können, dem Angeklagten zur Aufbewahrung in einem Tresor. Vergebens bestreitet die Revision, dass der Angeklagte diesen Betrag in seiner amtlichen Eigenschaft als Sparkassenleiter empfing und als solcher im Banktresor in Gewahrsam hatte. Insbesondere ist es dabei unerheblich, ob der Angeklagte den Schuldschein auf seinen eigenen Namen lautend ausstellte; denn ersichtlich wandte sich Frau ██████ an ihn nur deshalb, weil er der Leiter der Sparkasse war, und zwar mit der unmittelbar in seine dienstlichen Obliegenheiten einschlagenden Weisung, das Geld zu ihrer jederzeitigen Verfügung in einem Safe der Sparkasse zu verschließen. Der Angeklagte hat das Geld somit nicht als Privatvermittler der Frau ████, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit empfangen, indem das Geld durch die Übergabe an ihn in die amtliche Obhut der Sparkasse zur Verwahrung im Interesse der Kundin gelangen sollte. Demgemäß hatte er das im Eigentum der Frau ██ stehende Geld in amtlichem Gewahrsam, während er es weisungsgemäß im Banktresor für sie aufbewahrte. Indem er den Betrag im August 1950 heimlich auf eigene Rechnung zu überhöhten Zinsen (72 % jährlich) an den Kaufmann ███ auslieh, eignete er sich das fremde Geld zu. Nach der Auffassung des Tatrichters wusste der Angeklagte dabei, dass er zu einer solchen mit dem Auftragszweck jederzeitiger Greifbarkeit nicht zu vereinbarenden Verfügung über das Geld nicht berechtigt war. Der Schuldspruch wegen Amtsunterschlagung ist somit gerechtfertigt.

Da der Angeklagte infolge dieser Unterschlagung nicht in der Lage war, im Februar 1951 sowie Anfang 1952 den Ersuchen der Witwe ██████ um Aushändigung größerer Teilbeträge zu entsprechen, veranlasste er die ungewandte Frau durch das Vorgeben, es handele sich um notwendige Formalitäten für die Rückgabe des hinterlegten Geldes, Darlehensanträge und Empfangsbekenntnisse über ihr von der Sparkasse ausgezahlte Darlehen zu unterschreiben, und buchte dann die an Frau ██████ ausgezahlten Beträge von einem besonderen, für sie neu errichteten Darlehenskonto ab. Zutreffend hat die Strafkammer einen Vermögensschaden der Witwe ██████ in der gegenüber der Sparkasse übernommenen Verpflichtung zur Rückzahlung des empfangenen Geldes und den erstrebten Vermögensvorteil des Angeklagten in der Verhinderung der Geltendmachung eines entsprechenden Ersatzanspruchs der Frau █████ gegen ihn selbst erblickt. Die Annahme eines durch eine selbständige strafbare Handlung verwirklichten Betrugs zum Nachteil der Frau ███ begegnet daher keinem rechtlichen Bedenken.

4. Anfang November 1950 händigte der Steueramtmann ████ dem Angeklagten 2.000 DM mit der Bitte aus, das Geld für drei Monate möglichst günstig anzulegen. Der Angeklagte gab den Betrag an den Kaufmann BC als Darlehen aus privater Hand. BC verpflichtete sich, das Darlehen mit 50 DM monatlich (= 30 % jährlich) zu verzinsen und zahlte dementsprechend für die drei Monate insgesamt 150 DM Zinsen an den Angeklagten. Dieser erklärte dem ████, dass das Darlehen von dem Schuldner nur mit 10 % jährlich verzinst werde, überwies ihm demgemäß nur 50 DM Zinsen und behielt den Unterschiedsbetrag von 100 DM für sich. Die Behauptung der Revision, es sei zwischen dem Angeklagten und BC vereinbart gewesen, dass 10 % Zinsen gezahlt werden sollten, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Hiernach ging die Vereinbarung vielmehr dahin, dass von dem Darlehensnehmer ein möglichst hoher Zinssatz verlangt werden sollte. Zwar würde BC, wenn der Angeklagte ihm über die Höhe des mit K vereinbarten Zinssatzes die Wahrheit gesagt hätte, nicht den vollen Zinsbetrag von 150 DM, wohl aber einen über 10 % jährlich liegenden, noch nicht als übermäßig hoch zu bezeichnenden Zinssatz verlangt haben. Zumindest um diesen Unterschied hat der Angeklagte ihn mit schädigender Folge getäuscht, um ihn von der Geltendmachung seines höheren Herausgabeanspruchs abzuhalten. Nur insoweit legt das Landgericht ihm auch Betrug zur Last; dabei tritt kein Rechtsirrtum zutage. Insbesondere ist es unerheblich, ob BC sich geschädigt fühlte; maßgebend ist vielmehr allein die festgestellte tatsächliche Vermögensminderung (vgl. RGSt. 16, 4).

Dem Kaufmann █████ spiegelte der Angeklagte andererseits vor, er müsse für die aus dem Vermögen der Witwe ███ und des Steueramtmanns ████████ gewährten Darlehen die zu hohen Zinsen fordern, weil die privaten Darlehensgeber sie verlangten. Nur durch diese Täuschung wurde BC veranlasst, im Fall ████ 72 % und im Fall BC 30 % Jahreszinsen zu zahlen. Hätte BC nämlich gewusst, dass diese hohen Zinsen in Wirklichkeit nur vom Angeklagten gefordert wurden, so hätte er ihre Herabsetzung auf eine angemessene Höhe erwirken können und erwirkt, weil der Angeklagte selbst ihm gegenüber geäußert hatte, er halte die verlangten Zinsen für zu hoch. Dieser nutzte indessen die ihm als Sparkassenleiter bekannte Geldverlegenheit des BC aus, um für sich übermäßige Gewinne zu erzielen. Dass die Strafkammer den Angeklagten sowohl hinsichtlich des aus dem Vermögen der Witwe █████ stammenden, als auch hinsichtlich des von Steueramtmann ███████ ausgegebenen Darlehens je eines Betrugs zum Nachteil ████ für schuldig erachtet, ist frei von Rechtsirrtum.

Insbesondere lehnt das Gericht einen Gesamtvorsatz rechtlich zutreffend deswegen ab, weil der Angeklagte bei der Ausleihung des Geldes der Frau ██████ noch nicht damit rechnete, dass er einige Monate später wiederum Geld aus privater Hand zur Verfügung haben werde.

5. Dem Drahtseilmonteur █████ und dem Fabrikanten ███████ gestattete der Angeklagte laufend erhebliche, durch Sicherheiten nicht gedeckte Kontenüberziehungen, weil er sich durch persönliche Verträge eine Beteiligung an den Gewinnen dieser Geschäftsleute hatte zusichern lassen. Durch diese bewussten Pflichtwidrigkeiten wurde die Sparkasse geschädigt, weil die Schuldner ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnten; diese Möglichkeit hatte der Angeklagte auch erwogen, mit Rücksicht auf sein Eigeninteresse aber eintretendenfalls gebilligt. In beiden Fällen ist den Feststellungen der Missbrauchstatbestand der Untreue zur äußeren wie zur inneren Tatseite zu entnehmen. Der dem █████ zunächst als Darlehen von privater Seite zur Verfügung gestellte Betrag von 4000 DM ist dem Schuldspruch nicht mit zugrunde gelegt worden. Ob die Kontenüberziehungen nachträglich vom Vorstand genehmigt worden sind und der Angeklagte dies erwartet hatte, ist unerheblich; abgesehen davon, dass er dem Vorstand den wahren Grund für die Kreditgewährungen an die zunächst von ihm selbst als kreditunwürdig beurteilten Kunden, nämlich seine persönliche Beteiligung, verschwiegen hat, war der Straftatbestand bereits vor Erteilung der Genehmigung vollendet.

Rechtsirrtumsfrei weist die Strafkammer sodann nach, dass der Angeklagte sich, und zwar mittels einer selbständigen Straftat, fernerhin des Betrugs in Tateinheit mit Wucher zum Nachteil des Fabrikanten ███ schuldig gemacht hat. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs macht die Revision denn auch keine substantiierten Einwände geltend. Was sie gegen den Schuldspruch wegen Wuchers (§ 302a StGB) vorträgt, wird durch den Urteilsinhalt widerlegt. Es ist ausdrücklich festgestellt, dass ███ sich in wirtschaftlicher Not befand, weil er dringend Geld brauchte, um seinen Fabrikationsbetrieb aufrechtzuerhalten, dessen Einstellung den völligen Zusammenbruch seiner Lebensgrundlage bedeutet hätte. Nur diese Notlage bewog ███ dazu, dem Angeklagten für ein Kapital von 3000 DM 400 DM Jahreszinsen zu versprechen und zunächst auch zu gewähren. Dieser nutzte andererseits die ihm als Sparkassenleiter bekannte Geldverlegenheit des ██████ bewusst für die Forderung eines unangemessenen Vermögensvorteils aus, der auch angesichts des Risikos nach den Umständen des Falles im auffälligen Missverhältnis zur Leistung stand. Dass der Vermögensvorteil in die äußere Bezeichnung eines Anteils am Gewinn gekleidet war, ist unerheblich; denn in Wirklichkeit handelte es sich, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nicht um Gewinnanteile, sondern um Zinsen, weil sie in gleicher Höhe auch dann gezahlt werden sollten, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Das Rechtsgeschäft diente somit den wirtschaftlichen Zwecken eines Darlehens.

6. Im Frühjahr 1951 verkaufte der Angeklagte für die Sparkasse dieser gehöriges Altpapier an den Rohproduktenhändler WC und ließ sich den Erlös von 1987,85 DM bar auszahlen. Den Eingang dieses Betrags verbuchte er nicht. Mit dem größten Teil des Geldes bezahlte er vielmehr Wechsel, die auf den Drahtseilmonteur █████ gezogen waren; im Übrigen zahlte er es auf das Konto ██████ ein, um dessen Schuld gegenüber der Sparkasse zu verringern. Den Feststellungen sind die Tatbestandsmerkmale der schweren Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB), sowie der tateinheitlichen Untreue (§§ 266 StGB) sicher zu entnehmen. Die Revision wendet ein, der Angeklagte habe sich selbst nicht bereichert, das Geld sei vielmehr, wenn auch auf dem Umweg über das Konto ██████, der Sparkasse zugeflossen. Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der größte Teil des Erlöses zur Bezahlung von Wechselschulden █████ verwendet wurde, somit lediglich dem █████ und seinen Wechselgläubigern zugutegekommen ist. Soweit der Rest des Geldes auf das Konto ███████ eingezahlt wurde, hatte die Gutschrift die das Vermögen der Sparkasse schädigende Wirkung, dass die Schuld ██████ in dieser Höhe als erloschen erschien. Ob die Forderung gegen █████ zur Zeit wegen dessen schlechter Vermögenslage wertlos war, ist dabei ohne Belang; denn da die Kreditierung durch eine strafbare Handlung des Angeklagten bewirkt worden war, stand der Sparkasse ein Rückgriffsrecht gegen den Angeklagten zur Seite. Dieser Gesichtspunkt ist es offensichtlich auch gewesen, der den Angeklagten zur Gutschrift auf dem Konto ███████ bestimmt hat, der mit dem Papierverkauf nicht das Mindeste zu tun hatte. Angesichts der Verquickung des eigenen Interesses mit dem ███████ unterliegt die Annahme, dass der Angeklagte den Erlös sich zugeeignet hat, keinem Rechtsbedenken. Eine Bereicherung des Täters setzt der Tatbestand der Unterschlagung im Übrigen nicht voraus (RGSt 61, 232; RG ARR 1937 Nr. 533).

Dieselben, aus den gleichen Gesichtspunkten unbegründeten Bedenken macht die Revision auch im Fall █████ geltend. Die Sparkasse hatte durch ihren Vorstand an ████ ein Grundstück verkauft. Ohne Wissen des Vorstandes schloss der Angeklagte mit ████ und dessen Vater einen Zusatzvertrag, in dem ████ sich verpflichtete, zusätzlich zu dem Kaufpreis weitere 2410,16 DM an die Sparkasse zu zahlen. Diesen Betrag händigte ██ dem Angeklagten Ende Juli 1951 in dessen Dienstzimmer aus; eine Quittung erhielt er nicht. Den Vermerk über den Eingang des Betrages in dem hierzu bestimmten Register unterließ der Angeklagte, weil er das Geld unauffällig für eigene Zwecke verwenden wollte. Von der unter Alleinverschluss aufbewahrten Summe zahlte der Angeklagte insgesamt 1437,61 DM auf das Konto ████, 672,55 DM verwandte er zur Bezahlung eines auf █████ gezogenen Wechsels, der Anfang Oktober 1951 fällig war. Nur den Restbetrag von 300 DM führte er am 20. November 1951 dem Grundstückserlöskonto der Sparkasse zu. Dass der Angeklagte im Übrigen, nämlich hinsichtlich der ████████ gutgebrachten Beträge, die Tatbestandsmerkmale der schweren Amtsunterschlagung und der Untreue zum Nachteil der Sparkasse verwirklicht hat, ergeben die Urteilsfeststellungen ohne Weiteres. Insbesondere unterliegt es keinem Zweifel, dass er den Zusatzbetrag in seiner amtlichen Eigenschaft als Sparkassenleiter empfangen hatte; denn da dieser Betrag nach dem Zusatzvertrag an die Sparkasse zu zahlen war, bestand zwischen der Amtstätigkeit des Angeklagten und der Erlangung des Gewahrsams ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang. Dass der Angeklagte schon den Gewahrsam an dem Zusatzbetrage durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

Gleichartige Bedenken bestehen auch nicht im Fall WC. Der Angeklagte hatte namens der Sparkasse ein Kreditgesuch der Baufirma ██████, die als Sicherheit die Abtretung ihrer Bauforderung gegen eine Gemeinde anbot, als satzungsgemäß unstatthaft abgelehnt, sich aber bereit erklärt, Geld von einem privaten Geldgeber zu beschaffen, der allerdings 10 % des Kredits als Vergütung verlange. Damit war die Firma ██████, die das Geld dringend benötigte, einverstanden. Einige Tage später gab der Angeklagte an, der private Geldgeber habe das Geld noch nicht beisammen, die Sparkasse werde aber, um der Firma sofort zu helfen, das Geld vorläufig durch Verfügung stellen, und zwar durch Diskontierung von Solawechseln. Darauf stellte die Firma ██████ sechs Solawechsel über den Betrag von insgesamt 11.547,31 DM aus; den Diskontbetrag von 11.258,91 DM ließ der Angeklagte dem Konto der Firma ██████ gutbringen. Sodann veranlasste er deren Geschäftsführer ███████████, von diesem Konto 794,20 DM abzuheben und ihm in seinem Dienstzimmer auszuhändigen. Diesen Betrag, dessen Eingang er pflichtwidrig nicht verbuchen ließ, verwendete der Angeklagte für sich. Als die Gemeinde bei Ablauf der Wechsel ihre Schuld noch nicht beglichen hatte, erklärte der Angeklagte dem Geschäftsführer, dass der private Geldgeber das Geld nicht habe aufbringen können; in Wirklichkeit hatte der Angeklagte sich um einen privaten Geldgeber überhaupt nicht bemüht. ██ stellte wunschgemäß Prolongationswechsel aus, ohne nach dem Verbleib der 794,20 DM zu fragen; denn er gab diesen Betrag der Sparkasse als Zinsen für den Fall, dass sie infolge des Ausfalls des Privatmanns als endgültige Darlehensgeberin übrig bleibe. Die Wechsel wurden eingelöst, nachdem die Gemeinde ihre Verbindlichkeit erfüllt hatte.

Hiernach ist deutlich, dass die Firma ██████ den Betrag von 794,20 DM auch dann gezahlt haben würde, wenn sie nicht über die Inaussichtnahme eines privaten Geldgebers getäuscht worden wäre; denn es handelte sich um Zinsen, die dem endgültigen Darlehensgeber zukommen sollten. Erst durch die Verfügung über diesen Betrag, den er, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte, machte der Angeklagte sich somit strafbar. Die Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten als in Tateinheit mit Untreue begangene schwere Amtsunterschlagung ist rechtlich zutreffend.

Die Behauptung der Revision, die 794,20 DM hätten als Provision zur Honorierung einer zweiten Wechselunterschrift dienen sollen, ist mit den Urteilsfeststellungen, wonach Solawechsel ausgestellt werden sollten und ausgestellt worden sind, unvereinbar, würde im Übrigen auch die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen können. Belanglos ist es endlich auch, ob der Angeklagte das Einverständnis der Firma ███ mit der anderweitigen Verwendung des Betrages voraussetzen durfte und vorausgesetzt hat; denn selbst der Angeklagte konnte nicht verkennen, dass das Einverständnis der Firma ███ nicht geeignet war, ihn zur Unterschlagung amtlich empfangenen Geldes zu ermächtigen.

7. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Verurteilung wegen Untreue im Fall ███████. Der Angeklagte gewährte diesem Sparkassenkunden erhebliche Überziehungskredite, damit er bei Bezahlung seiner Lieferantenschulden in den Genuss des Skontos von 2 bis 4 % kam. Der Angeklagte vereinbarte mit ihm, dass diese Skontobeträge der Sparkasse zukommen sollten, wogegen diese auf Zinsen für die Überziehungskredite verzichtete. Mit dem Skontobetrag von insgesamt 185,19 DM belastete der Angeklagte das Konto ████████ und ließ dafür den gleichen Betrag dem Konto seiner früheren Haushälterin gutbringen, deren Sparkassenbuch er in Besitz hatte. Von diesem Konto überwies er 60 DM auf das Konto ███████. Schon dadurch, dass der Angeklagte die Skontobeträge pflichtwidrig nicht als Einnahmen der Sparkasse auf dem Provisionskonto verbuchen, sondern auf das Konto seiner Haushälterin überweisen ließ, fügte er – wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darlegt – der Sparkasse bewusst Schaden zu; denn er begründete den Anschein einer Schuld der Sparkasse gegenüber der Haushälterin und setzte sich so absichtsgemäß in die Lage, als Inhaber des Sparkassenbuchs für seine eigenen Zwecke über das der Sparkasse zustehende Geld zu verfügen.

Die Strafzumessungserwägungen weisen ebenfalls keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsmangel auf. Seine Revision war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

EngelsKrummeHille
GroßSeibert

Zitiert (3)