Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Meineid verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 483/51
- Datum
- 12.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe der Revision auf die reine tatrichterliche Beweiswürdigung sind nach § 261 StPO unzulässig; das Revisionsgericht darf nur auf Rechtsfehler und nicht auf die Würdigung selbst abstellen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn das Gericht nach Prüfung der vorgelegten Umstände und der Zurücknahme hilfsweiser Beweisanträge die Vernehmung weiterer Zeugen nicht für erforderlich halten musste.
Gerichtsbekannte frühere Prozesshandlungen dürfen in der Folgeverhandlung als Beweisanzeichen verwertet werden; ihre Verwertung bedarf keiner gesonderten Protokollierung, wenn sie tatsächlich gerichtsbekannt sind.
Ein Verfahrensverstoß ist unbeachtlich, wenn aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgeht, dass der Schuldspruch auf rechtmäßig gewürdigten Beweismitteln beruht und der mögliche Verstoß das Ergebnis nicht beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Josef Anton G_____, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen versuchter Anstiftung zum Meineid hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 12. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 159, 49a StGB) verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Was die Würdigung der Aussage des Zeugen van der K_____ betrifft, so greift die Revision nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässigerweise an (§ 261 StPO). Die Strafkammer hat die Aussage dieses Zeugen besonders vorsichtig gewürdigt und dabei auch seinen Geisteszustand berücksichtigt. Sie hat hierbei weder Denkregeln noch die Lebenserfahrung verletzt. Auch unlösbare Widersprüche sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. Das Gericht war nicht gehindert, dem Zeugen in den Hauptpunkten zu glauben, in einigen anderen Punkten aber nicht, zumal da es überzeugt ist, dass sich van der K_____ insoweit nur unverschuldet geirrt hat.
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt. In der Berufungsverhandlung wegen Jagdwilderei hatte der Angeklagte erstmals behauptet, das Kaninchen nicht gewildert, sondern tot im Walde gefunden zu haben; dies könne van der K_____ bezeugen, der dazugekommen sei. Im jetzigen Verfahren hat der Angeklagte eingewandt, wenn van der K_____ aussage, er sei nicht dabei gewesen, der Angeklagte habe ihn vielmehr nur zu einer entlastenden Aussage nötigen wollen, so lüge er; denn van der K_____ habe in Gegenwart von Heinrich und Margarete G_____ (und der Frau [REDACTED]) zugegeben, den Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung falschlich der Anstiftung zum Meineide bezichtigt zu haben. Bereits die Vernehmung des Bruders des Angeklagten, Heinrich G_____, hat dem Gericht aber die Überzeugung verschafft, dass diese Einlassung des Angeklagten unwahr und mit den Eheleuten G_____ zu Entlastungszwecken abgesprochen worden ist und dass Frau [REDACTED], deren Vernehmung die Verteidigung hilfsweise beantragt hatte, kein solches Gespräch van der K_____ mit den Eheleuten G_____ gehört hat. Die Verteidigung hat ihren Hilfsbeweisantrag zurückgenommen. Bei dieser Sachlage brauchte das Gericht die Vernehmung der Frau [REDACTED] nicht von Amts wegen für erforderlich zu halten. § 244 Abs. 2 StPO ist daher nicht verletzt.
Auch die auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Rügen haben keinen Erfolg.
Unmittelbar vor der Hauptverhandlung in diesem Verfahren hatte die Strafkammer in derselben Besetzung und in Anwesenheit des Angeklagten, desselben Anklagevertreters und derselben Verteidigerin über die Berufung des Angeklagten in seiner Strafsache wegen Jagdwilderei verhandelt und dabei einen Brief des Angeklagten an seine Ehefrau vom 20. Februar 1951 verlesen, dessen Inhalt es nach Meinung der Revision jetzt unzulässigerweise als Beweismittel gegen ihn verwertet hat. Der Inhalt des Briefes ist, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, auch zum Gegenstand der zweiten Hauptverhandlung gemacht worden. Das konnte nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, in der Weise geschehen, dass der Briefinhalt dem Angeklagten vorgehalten und seine Einlassung (das Zugeben oder Nichtbestreiten) zur Urteilsgrundlage gemacht wurde. Dieses Verfahren bedurfte nicht der Verlautbarung in der Sitzungsniederschrift. Es kann deshalb auch nicht anerkannt werden, dass die Urteilsgründe mit der Sitzungsniederschrift, die keinen Vermerk über eine Verlesung des Briefes enthält, in Widerspruch stehen. Die Frage, ob der Briefinhalt unter dem Gesichtspunkt der Gerichtskundigkeit im vorliegenden Verfahren bei der Beweiswürdigung verwertet werden durfte, bedarf sonach keiner Erörterung. Es kommt hinzu, dass das Urteil von dem Inhalt des Briefes ersichtlich überhaupt nicht beruht (vgl. unten).
Das Gericht wäre an sich auch befugt gewesen, die aus der ersten Verhandlung gerichtsbekannte Tatsache der Berufungsrücknahme durch den Angeklagten als Beweisanzeichen gegen ihn zu verwenden, da es, wie das Urteil zeigt, davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Berufung gegen seine Verurteilung wegen Jagdwilderei im Falle seiner Unschuld nicht zurückgenommen haben würde, und da hieraus Schlüsse auf seine Schuld auch in der gegenwärtigen Strafsache möglich sind. Diese frühere Prozesshandlung bedurfte, da sie gerichtsbekannt war, in der zweiten Hauptverhandlung keines Beweises mehr. Die Revision rügt aber, auch über diese nach Ansicht des Gerichts belastende Tatsache sei nicht verhandelt, der Angeklagte sei vielmehr im Urteil mit ihrer Verwertung überrascht worden. Dies könnte an sich Bedenken begegnen, da das Urteil – gemeinkundige Tatsachen ausgenommen, zu denen diese frühere Prozesshandlung nicht gehört – grundsätzlich nur auf Tatsachen beruhen darf, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind.
Indessen kann es dahinstehen, ob über diesen Vorgang verhandelt worden ist – Urteil und Sitzungsniederschrift schweigen darüber –, und ob das etwaige Unterbleiben ausdrücklicher Erörterung ein Verfahrensverstoß gewesen wäre. Das Urteil ergibt nämlich zur Überzeugung des Senats, dass der Schuldspruch auf dem etwaigen Verstoß nicht beruht. Der Aufbau der Urteilsgründe lässt zweifelsfrei erkennen, dass das Gericht schon auf Grund der eingehend gewürdigten Aussage des Zeugen van der K_____ die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt und die weiteren Beweismittel und Beweisanzeichen – den Brief vom 20. Februar 1951, die Berufungsrücknahme und das verdächtige Verhalten des Angeklagten in der zweiten Hauptverhandlung – im Urteil nur der Vollständigkeit halber angeführt hat, um darzulegen, dass der bereits anderweit geführte Schuldbeweis auch hierin Bestätigung gefunden hat, ohne dass es dieser Beweismittel für den Schuldspruch noch bedurfte. Sollte also insoweit ein Verfahrensverstoß (§§ 261, 264 StPO) vorliegen, so beschwert er den Angeklagten jedenfalls nicht, weil das Urteil nicht auf ihm beruht.
Deshalb kann auch die weitere Rüge nicht durchgreifen, die vom Gericht in der Verhandlung wahrgenommenen verdächtigen Blicke des Angeklagten zu seinem Bruder, dem Zeugen Heinrich G_____, hin seien weder von der Verteidigung wahrgenommen worden, noch bewiesen, noch überhaupt Gegenstand der Verhandlung gewesen und hätten daher auch nicht Urteilsgrundlage sein dürfen. Das Urteil ergibt, dass es auch auf dieser gerichtlichen Wahrnehmung nicht beruht. Überdies handelte es sich hierbei um Vorgänge, die ohnehin Gegenstand dieser Hauptverhandlung waren und deshalb nicht vom Gericht hierzu gemacht zu werden brauchten.
Die übrigen Revisionsangriffe richten sich nur gegen die Beweiswürdigung und müssen daher nach § 261 StPO unbeachtet bleiben.
Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. § 79 StGB ist nicht anwendbar. Im Übrigen ergibt das Strafmaß ohne Weiteres, dass die Strafkammer dem Angeklagten nicht nur mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zugestanden hat, sondern auch weitere Strafmilderung nach den §§ 49a, 44 StGB hat eintreten lassen.
Dass der Angeklagte nicht auch nach den §§ 240, 43 StGB verurteilt ist, beschwert ihn nicht.
Dr. Augustin Glanzmann Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Ludwig Jagusch
[Bundesrichter Dr. [REDACTED] ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.]