Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: gewerbsmäßige Zollhinterziehung und Einziehung von Waren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 268/52
Datum
27.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung, Tabak- und Umsatzausgleichssteuer sowie die Einziehung von Waren und einem Koffer. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass durch Übergang über die Zollgrenze Zollschuld des ersten nicht der Besatzung angehörigen Erwerbers entsteht und hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für nicht beanstandbar. Die Einziehung stützt sich zwar nicht auf §401 RAbgO, ist aber durch §40 StGB gedeckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Waren werden mit dem Übergang über die Zollgrenze zollpflichtig und sind der zuständigen Zollstelle zu stellen; der erste Erwerber, der nicht der Besatzungsmacht angehört, begründet dadurch die Zollschuld.

2

Verfügt der erste nicht zur Besatzung gehörende Erwerber durch Verwahrung oder Veräußerung über eingeführte Waren, begründet dies die Haftung für Zoll und damit zusammenhängende Verbrauchssteuern.

3

Die Prüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist beschränkt; ein Verstoß gegen §261 StPO liegt nur vor, wenn die Tatsachenwürdigung formelhaft, widersprüchlich oder willkürlich ist.

4

Eine Einziehungsentscheidung darf nicht auf einer verfehlten gesetzlichen Grundlage beruhen; ein hierdurch entstehender Rechtsfehler kann jedoch beseitigt werden, wenn eine andere einschlägige Rechtsgrundlage die Einziehung trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 27. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Julien S. █████ aus R. █████████, geboren am ██████████ 1919 in ████████ (Belgien), wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hérchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. Februar 1952 wird verworfen.

Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Hinterziehung von Tabaksteuer und Umsatzausgleichssteuer zu drei Monaten Gefängnis und 500,– DM Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht auf Einziehung der sichergestellten Waren sowie eines Reisekoffers und auf Ersatz für nicht mehr eingiehbare weitere Waren erkannt.

Der Angeklagte hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Er rügt Verstöße gegen das Verfahren (§ 337 StPO) und Verletzung des sachlichen Strafrechts (§ 338 StPO).

Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt bleiben.

Die von belgischen Besatzungsangehörigen in das deutsche Zollgebiet eingeführten Waren wurden mit dem Übergang über die Zollgrenze zollpflichtig (§ 6 Abs. 2 ZollG) und waren der zuständigen Zollstelle, als sie in deutsche Hand übergingen, zu gestellen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ZollG). Gestellungspflichtig war der Angeklagte als erster nicht der Besatzung angehöriger Erwerber. Dadurch, dass er die von ihm erworbenen Waren teils in Verwahrung gab und teils veräußerte, verfügte er vorschriftswidrig über sie, und zwar so, als wären sie im freien Verkehr. In seiner Person entstand deshalb die Zollschuld (§§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG). Entsprechendes gilt für die geschuldeten Steuern. Fehl geht die Ansicht der Revision, die Tabakwaren, die der Angeklagte von belgischen Besatzungsangehörigen erworben hatte und in der Belgischen Handelsmission für sich verwahrte, seien überhaupt noch nicht in das deutsche Zollgebiet eingeführt gewesen. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts entspricht dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung.

Die Revision macht weiter geltend, die Strafkammer habe das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, dass ihm der beschlagnahmte Koffer samt Inhalt nicht gehöre, mit ungenügender Begründung widerlegt und insoweit den § 261 StPO, namentlich den Grundsatz verletzt, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass der sichergestellte Koffer samt Inhalt dem Angeklagten gehört, mit einer eingehenden Begründung dargelegt, die keine Verstöße gegen § 261 StPO, insbesondere keine Verkennung der Beweislast erkennen lässt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers liegen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist.

Entsprechendes gilt für die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe nur mit formelhaften Wendungen die Einlassung des Angeklagten beschieden, dass er angenommen habe, als belgischer Staatsangehöriger sei er nicht verpflichtet, für die erhaltenen Waren Abgaben zu entrichten. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom inneren Tatbestand mit ausführlichen und rechtlich einwandfreien Darlegungen begründet. Es ist weder ein Verstoß gegen § 261 StPO noch eine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennbar. Der Angriff der Revision richtet sich hier ebenfalls gegen bindende tatsächliche Feststellungen der Strafkammer.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte.

Die Einziehung des Koffers hatte allerdings nicht auf § 401 RAbgO gestützt werden dürfen, da er nicht als Beförderungsmittel im Sinne des Gesetzes benutzt worden ist (RGSt 68, 44 [43]; BGH 4 StR 45/50 vom 22. November 1951). Jedoch wird die Entscheidung insoweit durch § 40 StGB getragen (vgl. § 401 RAbgO).

Die Revision des Angeklagten war nach alledem mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Engels Hérchner

GroßHille
Dr. Augustin

Zitiert (1)

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