Hehlerei und WiStrG-Preisverstöße: Anforderungen an Feststellungen und § 19 WiStrG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 261/53
- Datum
- 22.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung sind für jede in den Zusammenhang einbezogene Tat die tatbestandlichen Voraussetzungen festzustellen; jedenfalls sind Mindestzahl der strafbaren Fälle und gemeinsame Merkmale anzugeben.
Hehlerei setzt das Vorliegen einer Vortat und hierzu tragfähige Feststellungen voraus; wird die Vortat als Betrug angenommen, sind Täuschungshandlung und Vorsatz des Vortäters konkret festzustellen.
Ein Preisverstoß nach § 18 WiStrG und Preistreiberei nach § 19 WiStrG können tateinheitlich zusammentreffen; die Unangemessenheit des Entgelts i.S.d. § 19 WiStrG folgt jedoch nicht allein aus der Überschreitung eines gesetzlichen Höchstpreises.
Für den subjektiven Tatbestand des § 18 WiStrG genügt die Kenntnis des Bestehens von Höchstpreisvorschriften und deren bewusste Überschreitung; die genaue Höhe der Höchstpreise muss nicht bekannt sein.
Die Einziehung eines bei einer Wirtschaftsstraftat verwendeten Beförderungsmittels steht im Ermessen des Gerichts; Rechte von Sicherungseigentümern dürfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen übergangen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer und Kohlenhändler Walter ████ aus █████, geboren am ███ 1926, wegen Hehlerei und Wirtschaftsvergehens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Leitsatz
WiStrG §§ 18, 19; StGB § 73
Das Vergehen der Preistreiberei nach § 19 WiStrG kann mit dem Preisverstoß nach § 18 WiStrG tateinheitlich zusammentreffen. Die Unangemessenheit des Entgelts kann jedoch nicht allein mit der Überschreitung des gesetzlichen Höchstpreises begründet werden.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Januar 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 18, 19 und 21 des WiStrG zu drei Monaten Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe verurteilt worden, weil er in der Zeit vom September 1951 bis Februar 1952 in erheblichem Umfange Deputatkohle von Bergleuten aufgekauft und zu Überpreisen abgesetzt hat. Der ihm gehörige LKW Ford ███████ wurde eingezogen. Außerdem wurde er zur Abführung eines Mehrerlöses von 11.117,39 DM an das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Landgericht hat der Verurteilung wegen fortgesetzter Sachhehlerei (§ 259 StGB) insgesamt 13 Kohlenaufkäufe zugrunde gelegt, obwohl es sich außerstande sah, Feststellungen darüber zu treffen, welche dieser einzelnen Geschäfte Deputatkohlen zum Gegenstand hatten. Das war fehlerhaft. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung erspart es dem Tatrichter nicht, die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes für jede einzelne der in den Festsetzungszusammenhang einbezogenen Handlungen festzustellen (BGH 3 StR 296/52 vom 10. Juli 1952; vgl. auch BGHSt 2, 163, 167); denn die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnis mehrere strafbare Handlungen zueinander stehen, kann erst beantwortet werden, wenn feststeht, welche Handlungen – schon für sich allein – unter den Straftatbestand fallen. Das setzt zwar nicht immer ausführliche Feststellungen zu jedem einzelnen Fall voraus – solche können deshalb unmöglich sein, weil Einzelheiten über Tatzeit, Tatort und Ausführungsart nicht zu ermitteln sind –, das Urteil muss aber wenigstens die für erwiesen erachtete Mindestzahl der strafbaren Fälle und die für diese gemeinsamen Merkmale angeben. Das ist hier nicht geschehen. Die Strafkammer hat nicht nur offen gelassen, welche der im Urteil genannten Kohlenaufkäufe Deputatkohlen betrafen, sondern auch, wie viele Fälle es mindestens waren.
Die der Hehlerei des Angeklagten vorausgegangene Straftat sah das Landgericht im Anschluss an die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 2, 325 in einem Betrug der Bergleute gegenüber der Zeche. Das Urteil enthält jedoch keine Feststellung darüber, ob die Bergleute schon bei der Forderung der Deputatkohle die Absicht der verbotswidrigen Weiterveräußerung hatten und deshalb dem Zechenbeamten gegenüber eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB begingen. Das gilt in besonderem Maße für die Fälle, in denen es sich um Kohle handelte, die die Bergleute im Zeitpunkt des Verkaufs an den Angeklagten schon zuhause liegen hatten, aber auch für die Fälle, in denen sie den Kaufvertrag mit dem Angeklagten vor Anlieferung der Kohle abschlossen oder in denen sie dem Angeklagten von vornherein die Kohlenscheine überließen. Das Urteil lässt ferner die Erörterung der Frage vermissen, ob sich der Angeklagte in den Fällen, in denen er sich von den Bergleuten die Kohlenscheine aushändigen ließ und die Kohle selbst bei der Zeche abholte, der Teilnahme am Betrug statt der Sachhehlerei schuldig gemacht hat, weil der Betrug vor Auslieferung der Kohle durch die Zeche noch nicht beendet war.
Die Strafkammer hat die Überzeugung davon, dass der Angeklagte mit (bedingtem) Hehlervorsatz gehandelt hat, auch auf die Erwägung gestützt, dass dessen Gewissen durch die gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheide vom 12. Juli 1951 und 14. November 1951 noch weiter „angespannt“ worden sei.
Hiergegen wendet die Revision mit Recht ein, dass die Bußgeldbescheide nur die Überschreitung des gesetzlichen Höchstpreises ahndeten und daher dem Angeklagten nicht ohne weiteres auch die Erkenntnis vermittelt haben, die Kohlenaufkäufe erfüllten den Tatbestand der Sachhehlerei. Andererseits war das Landgericht nicht gehindert, die Nichterteilung von Rechnungen durch die Bergleute als Beweisanzeichen für das Wissen des Angeklagten um die strafbare Herkunft der Kohle zu werten.
Da die Strafkammer Tateinheit zwischen der fortgesetzten Sachhehlerei und den Wirtschaftsstraftaten des Angeklagten angenommen hat, ergreift die Aufhebung der Verurteilung wegen Sachhehlerei notwendig auch die wegen der Wirtschaftsstraftaten. Deren rechtliche Würdigung begegnet im Übrigen folgenden Bedenken:
Wegen des Aufkaufs von Deputatkohle zu einem überhöhten Preis am 13. Oktober 1951 war gegen den Angeklagten am 31. März 1952 ein Bußgeldbescheid über 300 DM ergangen. Die Strafkammer hat dazu ausgeführt, der Bußgeldbescheid habe keinen Verbrauch der Strafklage hinsichtlich der fortgesetzten Sachhehlerei bewirkt, weil nicht festgestellt werden könne, welche Kohlenaufkäufe im einzelnen Deputatkohle betrafen, und weil daher – so folgert das Landgericht – offen bleibe, ob der Kauf vom 13. Oktober 1951 über Deputatkohle abgeschlossen worden sei. Sie hat sich deshalb nicht gehindert gesehen, den Angeklagten wegen fortgesetzter Sachhehlerei zu verurteilen. Den dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Sachverhalt hat sie dabei außer Acht gelassen. Dagegen hat sie die insoweit vorliegende Preisüberschreitung in die Berechnung des Mehrerlöses einbezogen und damit ersichtlich zum Gegenstand des Schuldspruchs wegen der Wirtschaftsvergehen gemacht.
Das Urteil lässt nicht ersehen, von wem und auf Grund welcher Strafvorschrift der Bußgeldbescheid vom 31. März 1952 gegen den Angeklagten erlassen worden ist. Falls es sich – was wahrscheinlich ist – um eine von der zuständigen Preisüberwachungsstelle nach §§ 18, 19 oder 20 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 3, 22 Abs. 2 WiStrG vom 26. Juli 1949 auferlegte Geldbuße handelte (vgl. dazu § 77 WiStrG), stand die Rechtskraft des Bußgeldbescheids einer nochmaligen (gerichtlichen) Strafverfolgung derselben Tat nicht entgegen, wenn sich diese auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel als eine gerichtlich zu verfolgende Straftat darstellte (§ 65 Abs. 2 OWiG vom 25. März 1952, § 93 Abs. 2 WiStrG vom 26. Juli 1949). Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 61 OWiG hätte jedoch das Landgericht den Bußgeldbescheid aufheben und die in diesem festgesetzte Geldbuße, soweit sie abgeführt war, auf die im Urteil verhängte Geldstrafe anrechnen müssen (vgl. auch RGSt 72, 99, 105).
Die Strafkammer hat den Tatbestand einer (fortgesetzten) Wirtschaftsstraftat nach § 18 WiStrG darin gesehen, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3 und 5 bis 14 den durch die VO zur Änderung von Preisen für Steinkohlen, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren Ruhr und Aachen – PR Nr. 79/50 vom 9. Dezember 1950 (BWiMBL 1950, 263) – festgesetzten Höchstpreis bewusst überschritten hat. Diese Verordnung fand auf Grund der Verlängerung ihrer Geltungsdauer durch die Verordnungen PR Nr. 12/51 vom 28. März 1951 und PR Nr. 87/51 vom 19. Dezember 1951 (BWiMBL 1951, 97, 427) auf die Kohlenverkäufe des Angeklagten Anwendung. Sie enthält indes nicht die den Fällen 6 und 7 des Urteils zugrunde gelegte Sortenbezeichnung „Pettfeinkohle“.
Entgegen der Meinung der Revision genügte zur Verurteilung wegen Preisverstoßes nach der inneren Tatseite die Feststellung, dass der Angeklagte das Bestehen von Höchstpreisvorschriften gekannt und diese bewusst überschritten hat. Die genaue Höhe der Höchstpreise brauchte er nicht zu kennen.
Im Fall 4 (Sammelkohle) hat die Strafkammer in Ermangelung einer Höchstpreisvorschrift den § 19 WiStrG angewandt. Das Urteil lässt jedoch eine nähere Begründung der Unangemessenheit des vom Angeklagten verlangten Verkaufspreises vermissen (vgl. BGHSt 4, 94, 100; BGH 4 StR 124/53 vom 28. Mai 1953). Der Hinweis auf die gutachtliche Äußerung des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen vermochte diese umso weniger zu ersetzen, als die Strafkammer offensichtlich nicht einen der in § 19 Abs. 2 WiStrG beispielhaft aufgeführten Tatbestände für erwiesen erachtet hat.
In den Fällen, in denen das Landgericht den Tatbestand des § 18 WiStrG als erfüllt angenommen hat, hat es den Angeklagten auch nach § 19 WiStrG verurteilt, weil es der Meinung war, dass die Überschreitung des Höchstpreises das verlangte Entgelt ohne weiteres auch als unangemessen erscheinen lasse. Diese Begründung reicht zur Annahme einer Verletzung des § 19 WiStrG ebenfalls nicht aus. Ein tateinheitliches Zusammentreffen eines Preisverstoßes nach § 18 WiStrG und eines Vergehens der Preistreiberei nach § 19 WiStrG ist zwar tatbestandsmäßig nicht ausgeschlossen, wenngleich § 19 WiStrG den sozial gerechten Preis gerade da sichern will, wo besondere gesetzliche Preisbindungen fehlen (vgl. Arndt in SJZ 1949 Sp. 81 f. zu § 1 des Preistreibereigesetzes vom 28. Januar 1949). Aus der Überschreitung eines gesetzlichen Höchstpreises kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das Entgelt volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt und daher unangemessen sei. Die preisbildenden Stellen muten bei unausgeglichener Marktlage dem Verkäufer, Vermieter usw. im Interesse der Allgemeinheit bisweilen Höchst- oder Festpreise zu, die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht als angemessen angesehen werden können (vgl. BayObLG 1951, 447). Ob der Preis unangemessen ist, hängt von einer besonderen, nach den Grundsätzen des § 19 WiStrG anzustellenden Prüfung ab, die gerade nicht darauf beschränkt werden darf, dass ein festgesetzter Höchstpreis überschritten ist (BayObLG vom 12. Juni 1953 in MDR 1953, 629; vgl. dazu auch BGHSt 4, 94, 100, wonach auch ein den gesetzlichen Höchstpreis nicht übersteigendes Entgelt im Einzelfall unangemessen sein kann).
Nach den Urteilsgründen „war“ die Einziehung des dem Angeklagten gehörigen LKWs, mit dem die aufgekaufte Deputatkohle befördert worden ist, anzuordnen. Diese Fassung erweckt den Eindruck, dass sich die Strafkammer zur Einziehung in jedem Falle für verpflichtet gehalten hat. Durch § 39 WiStrG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 OWiG ist indessen die Einziehung eines zur Begehung einer Wirtschaftsstraftat verwendeten Beförderungsmittels nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt.
Das Landgericht hat den Gläubigern ██ und KIC ███, denen der LKW durch Vertrag vom 3. März 1952 sicherungshalber übereignet worden war, gemäß § 23 Abs. 3 OWiG ihre Rechte vorbehalten. Es durfte von einer Entscheidung über die Rechte der Sicherungsgläubiger nur absehen, wenn diese untunlich war, insbesondere wenn sie die Entscheidung über die Einziehung verzögert hätte. Diese gesetzliche Voraussetzung ist im Urteil nicht festgestellt.
Trotz des Vorbehalts hat die Strafkammer sachlich zu den Ansprüchen der Gläubiger Stellung genommen, indem sie ausgeführt hat, dass deren formale Eigentümerstellung im Zusammenhang mit der Einziehung unbeachtlich bleiben müsse, weil festgestellt sei, dass der unmittelbare Besitz des LKWs und mit ihm der wirtschaftliche Inhalt des Eigentums auch nach dem 3. März 1952 bei dem Angeklagten verblieben sei. Diese Auffassung wird der rechtlichen Bedeutung des Sicherungseigentums nicht gerecht (vgl. BGHSt 2, 313).
War die Sicherungsübereignung des Kraftwagens nicht deshalb ungültig, weil die Parteien kein wirksames Besitzmittlerverhältnis vereinbart hatten, dann durfte die Einziehung nach den in BGHSt 1, 351; 2, 311; 3, 227 und BGH 4 StR 45/50 vom 22. November 1951 in ZfZ 1952, 221 zu § 414 RAbgO aufgestellten Grundsätzen nur angeordnet werden, wenn die Sicherungseigentümer die Benutzung des LKWs zu der vorausgegangenen Wirtschaftsstraftat kannten oder kennen mussten (§§ 19, 23 OWiG), wenn sich der Staat zur Befriedigung ihrer Forderungen gegen den Angeklagten verpflichtete oder wenn die Gläubiger auf ihr Eigentumsrecht verzichteten. Ob einer dieser Fälle vorlag, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es enthält zwar die Bemerkung, die Sicherungsgläubiger hätten in diesem Verfahren ihre Eigentumsrechte endgültig nicht aufrechterhalten wollen; der Tatrichter hat jedoch nicht angegeben, ob und auf Grund welcher Erwägung er damit einen Verzicht im Sinne der angeführten Rechtsprechung feststellen wollte.
Für die neue Verhandlung ist noch darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB) im Urteil mit dem vom Bundesgerichtshof aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts übernommenen Begriff der Gewerbsmäßigkeit nicht vereinbar ist (u. a. BGHSt 1, 383). Auch wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der von ihr hinsichtlich der Wirtschaftsstraftaten angenommene Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht durch den Bußgeldbescheid vom 14. November 1951 unterbrochen worden ist (vgl. LK 7. Aufl. Vorbem. 3 Bb 556 zu § 73 StGB).
| Krumme | Hille | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 45/50 · 22.11.1951Steuerstrafverfahren: StrFrG unanwendbar; Einziehung bei Dritten und Geldbetrag/Wertersatz
- BGH · 4 StR 124/53 · 28.05.1953Revision gegen Freispruch wegen Preistreiberei verworfen
- BGH · 3 StR 296/52 · 10.07.1952Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme fortgesetzter Verführung
Zitiert von (12)
- BGH · 1 StR 218/53 · 02.02.1954Revision: Verjährung und unzulässige Annahme fortgesetzter Körperverletzung
- BGH · 1 StR 649/58 · 20.01.1959§ 175a Nr. 3 StGB: Fortgesetzte Verführung erfordert Einzelfallfeststellungen
- BGH · 1 StR 378/55 · 02.11.1955Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Schülerinnen weitgehend verworfen
- BGH · 4 StR 524/53 · 01.04.1954Preistreiberei bei Suchkohle: Angemessenheit nicht nach Förderkohle-Höchstpreis
- BGH · 4 StR 451/53 · 23.09.1954WiStG: Ersatzfreiheitsstrafe für Mehrerlösabführung unzulässig; Maßstab „unangemessenes Entgelt“
- BGH · 1 StR 629/57 · 04.02.1958Revision wegen Unzucht mit Abhängigen: Verlesung richterlicher Zeugenaussage zulässig
- BGH · 1 StR 345/62 · 25.09.1962Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur fortgesetzten Betrugstat
- BGH · 4 StR 510/54 · 13.01.1955Revision wegen Betrugs: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen
- BGH · 4 StR 622/53 · 18.02.1954Revision aufgehoben: unklare Feststellungen zum Rechtsirrtum bei Preisvergehen
- BGH · 4 StR 924/52 · 03.06.1954Fortgesetzter Betrug: Mindestzahl der Einzelakte bei unklarer Schadens- und Opferzahl
- BGH · 3 StR 78/55 · 08.06.1955Revision im Kohlenhandel: WiStG-Preisverstöße aufgehoben, Bewährung neu zu prüfen
- BGH · 5 StR 270/53 · 06.04.1954Revision: Einziehung von Schnellstahl bei Vertreterverkäufen aufgehoben und zurückverwiesen