Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: unklare Feststellungen zum Rechtsirrtum bei Preisvergehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 622/53
Datum
18.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Überschreitung von Höchstpreisen und Preistreiberei (§§ 18, 19 WiStG) verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück, weil Feststellungen zum unverschuldeten Rechtsirrtum und zur inneren Tatseite mangelhaft sind. Er betont Vertrauensschutz bei Auskünften der Preisüberwachungsstellen, die Prüfpflicht bei nachträglichen Zweifeln sowie die Erforderlichkeit einer nachvollziehbaren Mehrerlösberechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Irrtum über die Anwendbarkeit einer ein Blankettgesetz ausfüllenden Norm (Höchstpreisvorschriften) ist ein Rechtsirrtum i.S.v. § 31 WiStG a.F. / § 26 WiStG n.F. und bedarf eindeutiger Feststellungen zur inneren Tatseite.

2

Ein Händler darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Auskunft der Preisüberwachungsstelle vertrauen; dies begründet schutzwürdiges Vertrauen gegenüber dem Adressaten der Auskunft.

3

Ergeben sich nachträglich begründete Zweifel an der Richtigkeit einer Auskunft, trifft den Rechtsunkundigen die Pflicht, eine Klärung einzuholen; unterbleibt dies, kann der Irrtum als verschuldet gelten.

4

Bei fortgesetzten Preisvergehen muss der Mehrerlös nachvollziehbar berechnet und festgestellt werden; bleibt nur für Teile ein unverschuldeter Rechtsirrtum bestehen, ist dessen strafmildernde Wirkung zu prüfen und ggf. die Bemessung des Mehrerlöses auf die jeweils überschrittene Handelsspanne zu beschränken.

Vorinstanzen

Landgericht in █████, 17. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kohlengroßhändler ███████████ Otto ████████████, geboren am ██ 1905 in ███, wegen Preisvergehens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

der Vorsitzende Senatpräsident pr. Gros, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ ██ ███ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ███ ██ bei der Verkündung, als Vertreter der ███████████████████,

Justizarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █████ vom 17. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte hat als Kohlengroßhändler von Oktober 1950 bis zum 6. November 1951 Deputatkohlen zu überhöhten Preisen aufgekauft und mit erheblichem Aufschlag an Industrieunternehmen weiterverkauft. Er ist wegen Überschreitung der Höchstpreise und Preistreiberei gemäß §§ 18, 19, 22 Abs. 1 WiStG zu fünf Monaten Gefängnis und zur Abführung des Mehrerlöses von 342.800 DM verurteilt worden.

Seine Revision hat Erfolg, weil die Verletzung des sachlichen Strafrechts im Ergebnis durchgreift.

Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung. Die Sachbeschwerde durchgreift.

Die Revision meint, der Angeklagte habe sich mindestens in der Zeit von Oktober 1950 bis zum 7. Februar 1951 in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden, weil er sich auf die Erklärung des Preispüfers ██ habe verlassen dürfen, gegen den An- und Verkauf von Deputatkohlen sei nichts einzuwenden, wenn die Großhandelsspanne nicht überschritten werde. Es sei möglich, dass die Strafkammer eine Auskunft in Oktober 1950 und nochmals nach dem 22. ███████ 1951 erteilt hat. Sie geht davon aus, weder die Finanzbehörden ██ und der ███████████████ noch die Preisprüfungsstelle in ██████ hätten eine wirksame Ausnahmegenehmigung erteilen oder bestehende Preisvorschriften außer Kraft setzen können.

Das Urteil führt sodann aus, der Angeklagte habe bei Anwendung einiger Sorgfalt erkennen können und müssen, dass ███ nicht befugt war, bestehende Preisvorschriften zumindest teilweise außer Kraft zu setzen, selbst wenn er ihn als Leiter der Preisüberwachungsstelle in ██ █████████ hätte. Ein solcher Irrtum ist allerdings nicht unverschuldet. Diese Ausführungen erschöpfen aber die Einlassung des Angeklagten nicht, er habe sich über Bestehen und Anwendbarkeit von Preisvorschriften geirrt und sein Tun auf Grund der Auskunft des █ für erlaubt gehalten.

Nach den Feststellungen der Strafkammer waren dem Angeklagten die Höchstpreise für Kohlen bekannt. Er hat den █████████████████████████ ███ auch nur gefragt, ob er „Deputatkohlen“ zu Überpreisen aufkaufen und weiterverkaufen dürfe. Offenbar will er geltend machen, er habe irrigerweise angenommen, die allgemeinen Preisvorschriften für Kohle fänden auf Deputatkohlen keine Anwendung, besondere Höchstpreisvorschriften bestünden für diese nicht. Ob die Strafkammer das Verteidigungsvorbringen unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen.

Die allgemeine Erwägung, der Angeklagte habe zumindest rechtsirrig gehandelt, wenn er auf die angeblichen Äußerungen des ███ ohne weitere Vergewisserung vertraute, soll sich offenbar nur auf die unmittelbar anschließenden Ausführungen über die vom Angeklagten angenommene Befugnis des ███ zur Außerkraftsetzung von Preisvorschriften beziehen; denn das Urteil unterstellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass der Angeklagte in diesem Zeitpunkt über das Bestehen von Preisvorschriften (für Deputatkohlen) irrte.

Da auch der Irrtum über die Anwendbarkeit einer ein Blankettgesetz (§ 18 WiStG) ausfüllenden Norm, also auch der jeweiligen Höchstpreisvorschriften für Kohle, ein Irrtum im Sinne des § 31 WiStG a.F. und § 26 WiStG n.F. ist, hätte es in dieser Hinsicht eindeutiger Feststellungen zur inneren Tatseite bedurft.

Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 28. Juli 1953 – 4 StR 124/53 – ausgesprochen, dass ein Händler, dessen Rechnungen regelmäßig durch die Hände von Preispüfers gehen, sich darauf verlassen darf, dass er von diesen auf fehlerhafte Berechnungsgrundlagen im Sinne des § 19 WiStG aufmerksam gemacht werde. Ebenso darf er im Allgemeinen auf die Richtigkeit einer ihm von der Preisüberwachungsstelle erteilten Auskunft über den Geltungsbereich von Preisvorschriften vertrauen. Angelegenheit der höheren Verwaltungsbehörden ist es, dafür zu sorgen, dass die nachgeordneten Behörden über die geltenden Vorschriften hinreichend unterrichtet werden. Etwas anderes gilt für den Fall, dass sich nachträglich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft ergeben. Alsdann muss erwartet werden, dass der Rechtsunkundige eine Klärung herbeiführt.

Im vorliegenden Falle konnten bei dem Angeklagten Zweifel an der Richtigkeit der ihm von ███ ███ als Leiter der Preisprüfungsstelle in ██████ erteilten Auskunft schon aus dem Ausspruch des Steuerprüfers vom 22. Februar 1951 entstehen, wenn er sich bei der Preisprüfungsstelle erkundigt habe, dann habe er eine gute Rückendeckung. Dieser Äußerung konnte er entnehmen, dass diese mit Preisvorschriften vertrauten Beamten die bei ihm festgestellte Überschreitung der Höchstpreise nicht für unbedingt zulässig erachteten. Bei dieser Sachlage genügte er seiner Sorgfaltspflicht nicht. Vielmehr hätte er nunmehr die Auskunft der übergeordneten Preisüberwachungsstelle einholen müssen.

Es bedarf ferner noch der Klärung, ob sich die Erörterung in der Stadtverordnetenversammlung und die Äußerung der ████████████████████████ auch noch besonders auf Deputatkohlen bezogen und ob der Angeklagte dies erkannte.

Für die Zeit nach dem 26. Mai 1951 hat das Landgericht die Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums rechtsbedenkenfrei abgelehnt, weil der Preispüfer ███ von der Preisüberwachungsstelle beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf dem Angeklagten an diesem Tage die Fortsetzung des Deputatkohlenhandels zu Überpreisen streng untersagt hatte.

Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen.

Gegen eine tateinheitliche Verurteilung aus den §§ 18 und 19 WiStG bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken (BGH 4 StR 261/53 vom 22. Oktober 1953).

Da die bis zum 26. Mai 1951 begangenen Verfehlungen nach den Feststellungen des Tatrichters in Fortsetzungssusammenhang mit den nach diesem Zeitpunkt liegenden Preisvergehen des Angeklagten stehen, muss das Urteil wegen des erörterten Mangels in vollem Umfang aufgehoben werden.

Falls die Strafkammer nur bei einem Teil der Handlungen einen verschuldeten Irrtum annehmen und deshalb wiederum zur Verurteilung des Angeklagten gelangen sollte, wird sie auch zu der Frage Stellung zu nehmen haben, wie weit sie dem verschuldeten Irrtum strafmildernde Wirkung beimisst.

Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte bei einem Teil der Verkäufe von Deputatkohlen sich in einem unverschuldeten Irrtum über die Anwendbarkeit der Höchstpreisvorschriften befunden und diese deshalb nicht Teilakte der fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 18 WiStG sind, so wäre sie nicht gehindert, in diesen Handlungen Teilakte der durch Berechnung einer überschrittenen Handelsspanne begangenen fortgesetzten Preistreiberei (§ 19 WiStG) zu sehen. In diesen Fällen würde sich der Mehrerlös nur nach dem Unterschied zwischen der angemessenen und erzielten Handelsspanne errechnen. Das Landgericht wird ferner die Berechnung des Mehrerlöses noch näher darlegen müssen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Vorschrift des § 49 WiStG genügt ist.

KrummeMartin
GrosDr. Augustin

Zitiert (2)