Revision gegen Freispruch wegen Preistreiberei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 124/53
- Datum
- 28.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlende allgemeinverbindliche Preisvorschriften können nicht durch das pflichtgemäße Ermessen von Preisüberwachungsbehörden ersetzt werden; das Fehlen solcher Vorschriften macht die Anwendung prozessualer Verordnungen über öffentliche Aufträge gegenstandslos.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Entgelts nach § 19 WiStrG ist auf den Einzelfall abzustellen; allgemeine Marktpreise sind nicht alleinige Richtschnur, da höhere Gestehungskosten oder besondere Geschäftsrisiken eine über dem Marktpreis liegende Forderung rechtfertigen können.
Die Einholung und Anerkennung von Preisen durch zuständige Preisprüfer kann dem Verkäufer zugutegehalten werden; ohne Nachweis, dass der Verkäufer die Unangemessenheit erkannt hat, fehlt der erforderliche Vorsatz zur Verurteilung wegen Preistreiberei.
Die formelle Aufrechterhaltung einer Verordnung begründet nicht automatisch die Fortgeltung materieller Höchstpreisregelungen, wenn diese durch nachfolgende Anordnungen faktisch oder materiell aufgehoben wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12. November 1952
Rubrum
Strafsache gegen den Kaufmann August K. ██ aus ████, geboren ████ 1898 in ████, wegen Preistreiberei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dulle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████ als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
Die Revision des Regierungspräsidenten in Münster als Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 12. November 1952 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der selbständiger Obst- und Gemüsegroßhändler in Münster ist, belieferte im Auftrag des Kreiser-nährungsamtes von März 1949 bis Anfang Oktober 1949 das DP-Lager Reckenfeld mit Gemüse und Obst deutscher und ausländischer Herkunft. Ihm lag zur Last, aus Gewinnsucht in Ausübung seines Gewerbes für die genannten Güter des lebenswichtigen Bedarfs unangemessene Entgelte gefordert und angenommen zu haben (Verbrechen nach §§ 1, 4 des Gesetzes gegen Preistreiberei vom 28. Januar 1949, §§ 19, 25, 49 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949). Er ist von dem Landgericht freigesprochen worden, weil die Preisbindung für frisches Obst und Gemüse inländischer Herkunft nach der sog. Frischwarenanordnung vom 27. März 1942 durch die Preisfreigabeanordnung vom 25. Juni 1948 aufgehoben worden sei. Für eingeführtes Obst und Gemüse sei die Frischwarenanordnung formell zwar erst vom 1. Oktober 1949 an außer Kraft getreten (§ der Anordnung PR Nr. 84/49 über die Preisbildung für eingeführte Güter vom 9. November 1949, abgedr. in MinBl EFL 1949 S. 60); tatsächlich sei sie jedoch auch auf diese Waren schon seit der Währungsreform nicht mehr angewandt worden, was darin zum Ausdruck gekommen sei, dass keine Höchst- und Richtpreise mehr festgesetzt worden seien.
Die Preisbindung nach § 5 der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 11. August 1943 sei allerdings durch die Preisfreigabeanordnung unberührt geblieben; diese Vorschrift sei aber mangels bestehender Einheits- oder Gruppenpreise für Obst und Gemüse gegenstandslos geworden. Der Angeklagte könne sich daher nur wegen Preistreiberei nach §§ 1, 4 des Preistreibereigesetzes bzw. (ab 1.10.1949) nach § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes strafbar gemacht haben. Wegen besonderer, mit den Anforderungen des Lagers Reckenfeld an Warenqualität und Lieferbereitschaft zusammenhängender Umstände hätten indes die allgemeinen Marktpreise nicht Richtschnur für den Angeklagten sein können. Dass dieser im Übrigen unangemessene Entgelte gefordert habe, lasse sich nicht feststellen.
Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers. Sie ist der Meinung, dass § 5 der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen anzuwenden sei, weil nach dieser Vorschrift beim Fehlen von Einheits- oder Gruppenpreisen für gleichartige Leistungen höchstens die nach den allgemeinen oder besonderen Preisvorschriften zulässigen Preise hätten gefordert werden dürfen. Irrig sei auch die Annahme der Strafkammer, dass die allgemeinen Marktpreise nicht Richtschnur für die von dem Angeklagten geforderten Preise hätten sein können.
Der Revision muss der Erfolg versagt bleiben.
Die Ansicht des Landgerichts, die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPO) vom 11. August 1943 (RGBl. I S. 482) sei für die Lieferungen des Angeklagten an das Lager Reckenfeld gegenstandslos gewesen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Revision bestreitet selbst nicht, dass für Obst- und Gemüselieferungen im Auftrag öffentlicher Dienststellen zur Tatzeit keine Einheits- oder Gruppenpreise bestanden haben. Nach § 5 der angeführten Verordnung kam es daher für die Zulässigkeit der vom Angeklagten geforderten Entgelte auf die „nach den allgemeinen oder besonderen Preisvorschriften zulässigen Preise“ an. Solche Preis- oder Höchstpreisvorschriften bestanden aber nach dem Außerkrafttreten der Anordnung über die Preisbildung im Verkehr mit Frischwaren und Trockenfrüchten (Frischwarenanordnung) vom 27. März 1942 (RAnz. Nr. 88 vom 10. April 1942 S. 4), die für den Handel mit Frischwaren und Trockenfrüchten Höchstverkaufspreise unter Festlegung verbindlicher Handelsspannen vorsah, nicht mehr. Es wäre abwegig, aus der Aufrechterhaltung der VPO durch § 2 Ziff. 3 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform (Preisfreigabeanordnung) vom 25. Juni 1948 (WiGVBl. 1948 S. 61) zu schließen, dass die Frischwarenanordnung vom 27. März 1942 für Lieferungen im öffentlichen Auftrag fortgegolten habe. Das behauptet die Revision selbst nicht. Sie macht vielmehr geltend, dass die Prüfungsfeststellungen, die zur Anzeige geführt hätten, auf der Grundlage der „nach pflichtgemäßem Ermessen als zulässig erachteten Preise“ getroffen worden seien. Das pflichtgemäße Ermessen einer Preisüberwachungsbehörde vermag aber das Fehlen allgemein verbindlicher Preisvorschriften nicht zu ersetzen.
Die Strafkammer hat daher zutreffend die rechtliche Zulässigkeit der von dem Angeklagten geforderten und vereinnahmten Preise nur an Hand des Gesetzes gegen Preistreiberei vom 28. Januar 1949 (WiGBL 1949 S. 11) für die Zeit bis 30. September 1949 und des § 19 des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 26. Juli 1949 (WiGBL 1949 S. 193) geprüft. Wenn sie dabei dem Angeklagten zugutegehalten hat, dass er wegen der besonderen Anforderungen an Lieferbereitschaft und Qualität des Lagers Reckenfeld im Kühlhaus bevorratetes Obst und Gemüse vorhalten musste und nur ausgesuchte Spitzenware liefern durfte, und wenn sie wegen der damit verbundenen höheren Unkosten, insbesondere auch wegen des erhöhten Wagnisses der Beanstandung von Lieferungen, nicht feststellen zu können glaubte, dass die vom Angeklagten verlangten Preise wirtschaftlich ungerechtfertigt waren und auf ordnungswidrigen Berechnungserwägungen beruhten, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das Landgericht hat zutreffend nicht darauf abgestellt, ob die Preise des Angeklagten die allgemeinen Marktpreise überstiegen haben, sondern darauf, ob diese Überschreitung im Hinblick auf die Gestehungskosten und die aus der Art der Geschäftsabwicklung sich ergebenden, notwendigen Unkosten des Angeklagten vertretbar war. Bei der Angemessenheit oder Unangemessenheit eines Entgelts nach § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes ist auf den einzelnen Fall, nicht auf allgemeine Richtlinien abzustellen; es ist ebenso möglich, dass eine den allgemeinen Marktpreis übersteigende Forderung noch angemessen ist, wie andererseits denkbar ist, dass ein diesem Marktpreis entsprechendes Entgelt unangemessen ist, weil die Gestehungskosten oder die sonstigen Unkosten des Verkäufers besonders niedrig waren (vgl. BGH, Urt. v. 5. März 1953 – 4 StR 734/52).
Im Übrigen konnte der Angeklagte auch dann nicht verurteilt werden, wenn sich hätte feststellen lassen, dass er bei der einen oder anderen Lieferung ein unangemessenes Entgelt gefordert habe. Nach seiner von dem Zeugen Giese bestätigten Einlassung wurden die von ihm berechneten Preise jeweils von den zuständigen Preisprüfern nachgeprüft und anerkannt. Dem Angeklagten ist nicht nachzuweisen, dass er die Unangemessenheit einzelner Preise erkannt hat (§ 59 StGB), oder dass er, wenn dies der Fall gewesen wäre, nicht in einem entschuldbaren Irrtum über die Rechtserheblichkeit der Zustimmung der Preisprüfer die Preisberechnungen für erlaubt gehalten hat (§ 31 WiStrG vom 26. Juli 1949, § 26a WiStrG in der Fassung vom 25. März 1952); denn er durfte sich darauf verlassen, dass ihn die Preisprüfer auf fehlerhafte Berechnungserwägungen aufmerksam machen würden.
| Groß | Dulle | Dr. Augustin | |||
| Engels | Martin |