Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zu §175a und §176 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 734/52
Datum
12.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil eingelegt, das ihn wegen Unzucht (§176 Nr.3 StGB) in Tateinheit mit §175a Nr.3 StGB verurteilte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Voraussetzungen des §175a nicht feststellbar sind: Es fehlen Feststellungen zur inneren Teilnahme des jugendlichen Beteiligten, insbesondere vor dem Hintergrund seiner geistigen Beschränkung, und zudem bestehen Zweifel an den Altersvorstellungen des Angeklagten. Vor der neuen Verhandlung ist der Angeklagte über sein Recht auf Beantragung eines Pflichtverteidigers zu belehren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der beteiligte Jugendliche den Tatbestand des § 175 StGB sowohl in der äußeren als auch in der inneren Tatseite erfüllt; strafrechtliche Schuld des Jugendlichen ist nicht erforderlich.

2

Zur inneren Teilnahme des Jugendlichen genügt, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise bewusst sexuelle Empfindungen bei sich oder beim Verführer hervorrufen will.

3

Fehlen in den Feststellungen Hinweise auf die innere Teilnahme des Jugendlichen oder auf das Begehrensbild des Täters hinsichtlich des Alters, sind Verurteilungen wegen § 175a bzw. § 176 StGB nicht tragfähig und bedürfen neuer Entscheidung.

4

Ist nicht auszuschließen, dass die Annahme eines zusätzlichen Delikts das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; vor der neuen Hauptverhandlung ist der Beschuldigte über das Recht auf Antrag eines Pflichtverteidigers zu belehren.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 16. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus █████, dort geboren, den Organisten Theodor █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. September 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden.

Seine Sachbeschwerde ist begründet, weil der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB bisher nicht nachgewiesen ist. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich voraus, dass der beteiligte Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt hat (BGHSt 2, 40). Zwar braucht der Minderjährige nicht mit strafrechtlicher Schuld zu handeln; es genügt vielmehr, wenn er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen bei sich oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen will (BGH 1 StR 344/51 vom 7.9.1951).

Dass der etwa zwölfjährige Meinolf Bischoff die unzüchtigen Betätigungen des Angeklagten mit einer derartigen inneren Anteilnahme über sich ergehen ließ und in dieser Weise erwiderte, und dass der Angeklagte eine solche Anteilnahme des Jungen wollte, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Zu einer Prüfung in dieser Hinsicht bot der Sachverhalt deshalb besonderen Anlass, weil der Junge schwachsinnig ist und der Angeklagte sich darauf berufen hat, er habe angenommen, dass ██████ infolge seiner geistigen Beschränktheit die Tragweite der Handlungen nicht erkennen werde.

Da nicht auszuschließen ist, dass der zusätzliche Vorwurf eines Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, kann das angefochtene Urteil auch nicht teilweise bestehen bleiben.

Es kommt hinzu, dass ihm auch im Hinblick auf § 176 Nr. 3 StGB nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, welche Vorstellungen der Angeklagte sich über das Alter des Jungen gemacht hat.

Vor der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte auf sein Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, nachträglich hinzuweisen sein.

EngelsHilleMartin
KrummeDr. Augustin

Zitiert (1)

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