Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzter Betrug: Mindestzahl der Einzelakte bei unklarer Schadens- und Opferzahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 924/52
Datum
03.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil von Pelztierzüchtern verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwarf die Aufklärungsrüge mangels ausreichender Tatsachendarlegung, beanstandete jedoch die materiell-rechtliche Beurteilung zum Umfang der fortgesetzten Tat. Die Feststellungen ließen offen, welche Mindestzahl von Einzelhandlungen, welche Geschädigten und welche Vermögensschäden (auch bei teilweiser Erfüllung) sicher vorlagen. Das Urteil wurde daher im Verurteilungsteil mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig bzw. unbeachtlich, wenn die Revision die den behaupteten Aufklärungsmangel begründenden Tatsachen nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise vorträgt.

2

Fortgesetzter Betrug setzt für eine zusammenfassende Aburteilung voraus, dass das Tatgericht jedenfalls die Mindestzahl der in Betracht kommenden unselbständigen Einzelhandlungen eindeutig feststellt.

3

Für die Annahme einer Vermögensschädigung beim Betrug ist zu klären, ob die Täuschung zu einem endgültigen Vermögensnachteil (z.B. überhöhter Kaufpreis) oder zumindest zu einer nach Lage des Einzelfalls schadensgleichen Vermögensgefährdung geführt hat; hierzu bedarf es nachvollziehbarer Feststellungen.

4

Werden Ansprüche der Getäuschten später ganz oder teilweise erfüllt, ist für Schuldumfang und Schadensfeststellungen zu differenzieren, ob und inwieweit bei den bereits befriedigten Personen überhaupt (noch) eine Vermögensschädigung eingetreten ist.

5

Soll dem Täter betrügerisches Verhalten von Vertretern zugerechnet werden, bedarf es der Aufklärung und Feststellung, ob die Handlungen von ihm veranlasst, gebilligt oder trotz erkannter Rechtspflicht verhindert werden konnten und unterlassen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 7. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Richard LC aus ██████, geboren am ███ ██████ ███ in ███, wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 7. Februar 1952, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die verfahrensrechtliche Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbeachtlich, soweit sie die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wer mit den „übrigen Sachverständigen“ gemeint ist, sagt die Revision nicht. Außer dem Kürschnermeister ███ sind noch der Pelztierzuchtmeister █████ und der Tierarzt ███████ gehört worden. Das Revisionsgericht kann nicht erkennen, ob nicht der Vorsitzende die von der Revision vermisste weitere Aufklärung erfolglos versucht hat. Auf die Vernehmung des Sachverständigen Petzold war allseitig verzichtet worden.

Die Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte des Betruges zum Nachteil von Züchtern schuldig gemacht hat, ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen ist er gegenüber den Abnehmern als ein leistungsfähiger Unternehmer, Erzeuger und Exporteur aufgetreten, der er jedoch nicht war. Er hat ihnen durch das Versprechen laufender Abnahme der Jungtiere zu günstigen Preisen zumindest die Deckung ihrer Unkosten und einer angemessenen Arbeitsentschädigung in Aussicht gestellt. Um lediglich reklamehafte, erkennbar übertriebene Anpreisungen (vgl. auch RGSt 71, 333, 334) hat es sich dabei nicht gehandelt. Durch die garantierten Zusicherungen hat der Angeklagte die Interessenten veranlasst, den verhältnismäßig hohen, den wahren Wert – besonders bei den Luchsen nicht unerheblich übersteigenden Preis für die Zuchtpaare zu entrichten. Hierdurch wurden wenigstens diejenigen Käufer in ihrem Vermögen geschädigt, denen ihre Jungtiere nicht abgenommen, insbesondere nicht bezahlt worden sind, denen gegenüber der Angeklagte also seine Zusage nicht eingehalten hat.

Den Schaden hat das Landgericht, wie seine Darlegungen erkennen lassen, nur in der Zahlung eines zu hohen Kaufpreises gesehen, nicht in dem entgangenen Gewinn (vgl. auch RGSt 77, 401, 402). Die eingetretene Vermögensschädigung wurde bei den Züchtern, denen später ihre Jungtiere nicht abgenommen, jedenfalls nicht bezahlt wurden, nicht dadurch ausgeglichen, dass ihnen mit dem Erwerb der Zuchtpaare ein – wertloser Anspruch auf Abnahme der zu züchtigenden Jungtiere erwuchs. Die diesen Vermögensschaden verursachenden Umstände hat der Angeklagte unter den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen.

Soweit sich die Revision hiergegen wendet, können ihre Angriffe keinen Erfolg haben. Der Beschwerdeführer hat selbst zugegeben, dass der von ihm übernommene Betrieb unter seinem Namen lief und dass er Kenntnis von den Werbeschriften, den Rundschreiben und deren Inhalt hatte. Die Strafkammer hält ferner für erwiesen, dass noch zu der Zeit, als der Betrieb in Frankfurt geführt wurde, Garantiescheine ausgegeben und Druckpostkarten versandt worden sind. Aus dem Urteilszusammenhang ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass dies durch den Angeklagten oder mit seinem Einverständnis durch den bevollmächtigten Vertreter ███ geschehen ist.

Die durch Täuschung bewirkte Irreführung der Interessenten wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass in der erwähnten Nr. 7 der Zuchtanweisung bemerkt wurde, dass der Rückkauf (d. h. der Ankauf) der Jungtiere grundsätzlich durch den Verkauf der Fertigware bedingt sei; denn „die Garantiescheine bewirkten, dass der letzte Zweifel schwand“. Dass einigen Züchtern angesichts des in Aussicht gestellten hohen Ankaufspreises von 1,50 DM je Jungtier – anscheinend später Bedenken wegen der Durchführbarkeit der Pläne des Angeklagten kamen, hinderte ihre Täuschung nicht (vgl. auch RGSt 70, 255). Das Landgericht hebt zwar bei der Strafzumessung selbst hervor, dass mit der den Züchtern gebotenen Gewinnaussicht naturgemäß ein gewisses Risiko verbunden war. Damit sollte jedoch ersichtlich nicht gesagt werden, dass es sich auf Seiten der Abnehmer um gewagte Geschäfte gehandelt habe. Das Risiko lag für sie vielmehr darin, dass nicht jedes Zuchtpaar seine Aufgabe erfüllte oder zur Übernahme geeigneten Nachwuchs lieferte und von den geworfenen Jungtieren nicht alle bei den Züchtern oder auf den Transport zur Abnahmestelle am Leben blieben.

Der Angeklagte hat zwar geltend gemacht, an die Verwirklichung seiner Idee geglaubt zu haben. Die Strafkammer ist ihm aber darin nicht gefolgt. Sie hat der Überzeugung Ausdruck gegeben, der Beschwerdeführer habe als ein Mann, der mit Zahlen umzugehen verstand, mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich seine Pläne nicht verwirklichen würden, dass er also sein Garantieversprechen nicht werde einhalten können. Er habe damit gerechnet, dass seine Handlungen einen Irrtum hervorrufen, dass die Züchter gerade dadurch zur Hingabe des hohen Kaufpreises veranlasst und hierdurch in ihrem Vermögen geschädigt würden. Das alles habe er in Kauf genommen. Seine Bemühungen um die Konstruktion von Maschinen, die Erlangung von Patenten und um die Fertigstellung des Baus (in ██████████) schließen diesen bedingten Vorsatz nicht aus. Die Erlangung von Vermögensvorteilen sei der Beweggrund seines Handelns, auch sei er sich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bewusst gewesen.

Diese Darlegungen halten an sich der rechtlichen Nachprüfung stand. Wenn das Landgericht von Inkaufnehmen spricht, so hat es damit ersichtlich gemeint, dass der Angeklagte den möglichen Erfolg seines Handelns gebilligt habe. Sein bedingter Vorsatz wurde nach der erkennbaren Annahme der Strafkammer durch seine nur sehr allgemeinen und nie verwirklichten Pläne einer Gewinnung von Impfstoffen, Heilmitteln und Abfallerzeugnissen nicht in Frage gestellt.

Das Urteil muss jedoch, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, aus folgenden Gründen aufgehoben werden:

Die Strafkammer hebt hervor, dass der Angeklagte „eine große Anzahl Züchter“ bezw. „eine sehr große Zahl von Menschen“ geschädigt habe, und dass sich seine betrügerischen Handlungen über einen längeren Zeitraum erstreckt hatten. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen indes die Annahme zu, dass der Tatrichter den Umfang der strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers weiter als zulässig bemessen hat. Jedenfalls hat er ihn nicht klar umrissen. Der ziffernmäßigen Feststellung des jedem einzelnen Abnehmer entstandenen Schadens bedurfte es zwar nicht unbedingt (RGSt 49, 21, 29; 51, 204, 210). Auch die Feststellung der Person jedes einzelnen betrogenen Abnehmers war nicht unumgänglich notwendig (vgl. auch RG LZ 1931 Sp. 715, 718). Bei einer fortgesetzten Handlung, wie sie das Landgericht hier angenommen hat, mag unter Umständen eine zusammenfassende Beurteilung statthaft sein (vgl. RG LZ 1915 Sp. 847). Indessen bedarf es auch in einem solchen Falle der eindeutigen Feststellung, welche Mindestzahl von unselbständigen Einzelhandlungen in Betracht kam (BGH 4 StR 261/53 v. 22. Oktober 1953; 1 StR 218/53 v. 2. Februar 1954). Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts genügen diesen Anforderungen nicht.

Die bei seinem Eintritt in das Unternehmen bereits erfolgten Zusagen und Verkäufe hat die Strafkammer zwar dem Beschwerdeführer ersichtlich nicht zur Last gelegt, ferner nicht die Verkäufe, die bis zum Ausscheiden der beiden Teilhaber – 10. August 1950 – vorgenommen worden sind. Der Eröffnungsbeschluss nennt die „Zeit von Mai 1950 bis Februar 1951“. Dagegen hebt der Tatrichter mehrfach den 10. August 1950 – anscheinend für ihn maßgebenden Stichtag – hervor.

Andererseits erwähnt das Landgericht, dass der Angeklagte bis Ende 1950 / Anfang 1951 seine geldlichen Verpflichtungen gegenüber den Züchtern im großen und ganzen erfüllen konnte. Soweit dies der Fall war, kann die Annahme einer Vermögensbeschädigung dieser Abnehmer zweifelhaft sein. Zwar vermag auch eine Vermögensgefährdung nach Lage des Einzelfalles eine Schädigung darzustellen (RG HRR 1940, Nr. 1270; BGH 4 StR 356/53 v. 3. September 1953). Die Strafkammer nimmt jedoch zu dieser Frage keine Stellung. Sie legt lediglich sehr allgemein dar, dass die Ansprüche der Züchter also offenbar sämtlicher Interessenten auf Abnahme ihrer Jungtiere wertlos gewesen seien. Es ist den Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Tatrichter damit auch diejenigen Abnehmer gemeint hat, deren Ansprüche bereits Ende 1950 bis Anfang 1951 befriedigt worden sind.

Zudem lässt die Tatsache dieser Befriedigung einer anscheinend erheblichen Zahl von Züchtern die Annahme nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass der Beschwerdeführer wenigstens in den ersten Monaten seiner Alleintätigkeit noch damit gerechnet hat, die Abnehmer oder einen Teil von ihnen, etwa aus dem Erlös weiterer Zuchtpaar-Verkäufe zufriedenzustellen. Denkbar ist allerdings auch, dass diese Teilbefriedigungen systemlos und mehr oder weniger willkürlich oder entsprechend dem energischen Drängen einzelner Abnehmer erfolgten. Wäre dies so gewesen, dann läge die Annahme nahe, dass auch diese Züchter wenigstens in ihrem Vermögen gefährdet gewesen sind. Andererseits erwähnt die Strafkammer, dass sich bereits im Jahre 1950 eine Anzahl von Abnehmern wegen Nichterfüllung ihrer Ansprüche mit Eingaben an die Behörden wandten. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich daher kein klares Bild über den Umfang der Schuld des Beschwerdeführers.

Wenn die Strafkammer nur diejenigen Züchter als geschädigt und betrogen angesehen hätte, deren als „Altschulden“ bezeichnete, gegen den Angeklagten erhobene Ansprüche sich im März 1951 auf etwa 12 000 DM beliefen, so würde sich daraus keine große Zahl ergeben, wenn man berücksichtigt, dass durch den Angeklagten ungefähr 22 000 Zuchtpaare abgesetzt worden sind, und wenn man je Züchter im Durchschnitt etwa einen Anspruch von 100 DM zugrunde legen wollte.

Andererseits hat das Landgericht, ohne dies allerdings klar auszusprechen, dem Beschwerdeführer die durch die Generalvertreter vorgenommenen Verkäufe nicht zur Last legen wollen. Es ist auch einstweilen nicht ersichtlich, inwiefern er auch hierfür strafrechtlich verantwortlich sein sollte.

Der bisher nicht genügend geklärte Sachverhalt nötigt jedenfalls nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, sondern des Urteils im ganzen, mit seinen Feststellungen. Der Umfang der Schuld könnte durch den Wegfall einer Anzahl von Teilakten vermindert sein (BGH 4 StR 232/52 v. 16. Oktober 1952; 4 StR 409/53 v. 25. Februar 1954).

Die Aufhebung des Urteils gibt dem Tatrichter Gelegenheit, dem Vorbringen der Revision nachzugehen, dass nach Änderung des Abrechnungsverfahrens den Züchtern erwachsene Schäden möglicherweise auf – vom Beschwerdeführer nicht gebilligte – Unregelmäßigkeiten der Kreisvertreter zurückzuführen seien.

Dass er, wie die Revision geltend macht, derartige Vorkommnisse streng gerügt habe, ist allerdings den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Danach hat er vielmehr die Vertreter teils gelobt, teils angespornt.

Weiter wird zu prüfen sein, ob und inwieweit der Angeklagte während seiner ersten Freiheitsentziehung in der Lage war, weitere Betrugshandlungen zu begehen und sie begangen oder solche seiner Vertreter trotz erkannter Rechtspflicht nicht verhindert hat.

Einige Generalvertreter haben übrigens noch „Altschulden“ (es werden 6 900 DM als Mindestbetrag erwähnt) nachträglich beglichen. Die Tatsache dieses späteren Ausgleichs bereits eingetretener Vermögensbeschädigungen könnte für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Bei dieser war das Landgericht allerdings nicht genötigt, strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Auch in solchem Fall ist der Verwirklichungswille des Täters ein unbedingter. Zudem ist die Anführung aller Gesichtspunkte der Strafbemessung weder nötig noch möglich. Ferner ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn der Tatrichter aus der Kraftwagenbenutzung und den sonstigen Umständen des Falles den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer habe während der fraglichen Zeit ein besseres Leben geführt als vormals.

Für die neue Verhandlung könnte die Zuziehung eines Wirtschaftssachverständigen zweckmäßig sein.

GroßKrummeEngels
HilleSeibert

Zitiert (4)