Treffer
BGH Urteil

Revision: Verjährung und unzulässige Annahme fortgesetzter Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 218/53
Datum
02.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt; im Übrigen stellte das LG das Verfahren teilweise ein. Der BGH beanstandet die prozessuale Behandlung der Anklage sowie die fehlende tatrichterliche Prüfung, ob trotz möglicher Verjährung das Landesgesetz RP zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts eine nachträgliche Sühne erlaubt. Zudem hält der BGH die Verurteilung wegen „fortgesetzter“ gefährlicher Körperverletzung mangels hinreichender Feststellungen und wegen Mehrzahl verschiedener Opfer für rechtsfehlerhaft. Das Urteil wird im Verurteilungsumfang aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Einstellung bleibt nur teilweise bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einmal erhobene Anklage erfasst den in ihr geschilderten Sachverhalt unabhängig von der rechtlichen Würdigung; eine spätere abweichende „mündliche Anklage“ in der Hauptverhandlung ersetzt sie ohne Einhaltung der gesetzlichen Formen nicht.

2

Nach Eröffnung der Hauptverhandlung ist eine Rücknahme der Anklage nach § 156 StPO unzulässig; das Gericht hat den angeklagten Lebenssachverhalt gegebenenfalls nach deutschem Strafrecht rechtlich neu zu würdigen.

3

Bei Verjährungseintritt kann eine Strafverfolgung nur fortgeführt werden, wenn gesetzliche Ruhens-/Unterbrechungstatbestände greifen; über das Eingreifen besonderer Wiedergutmachungs-/Sühnevorschriften ist tatrichterlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

4

Bei mehrfachen Verletzungen höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen ist die Annahme einer fortgesetzten Tat ausgeschlossen; Schuldspruch und Strafe müssen auf konkret feststellbaren Einzeltaten beruhen.

5

Fordert der Täter andere zu Körperverletzungen auf, kommt Mittäterschaft in Betracht, wenn er die Tatbeiträge als eigene will; ob sein Beitrag eine oder mehrere rechtliche Handlungen bildet, hängt von der Zahl der Willensbetätigungen ab und erfordert Feststellungen zur Mindestzahl der Einzeltaten.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 7. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst ████████ aus ████, geboren am ███████ 1897 in █████████ ██, wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörehner als Vorsitzender,

Bundesrichter Peetz Bundesrichter Dr. Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ ███ ██████████████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 7. November 1952, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war als Of-Truppführer bei der Baufirma ███ Teplik in der Ukraine eingesetzt. Dort misshandelte er in der Zeit von Oktober 1942 bis Januar 1943 jüdische Arbeiter. Er veranlasste ferner die russischen Bewachungsmannschaften, die Juden ebenfalls zu schlagen.

Das Landgericht Koblenz hatte ihn wegen zweier Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Oberlandesgericht Koblenz hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt worden sind, und das Verfahren im Übrigen eingestellt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründung zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt und, wie sich aus dem Vermerk des Urkundsbeamten ergibt, die Aufnahme seines gesamten Vorbringens trotz Belehrung verlangt. Die einzelnen Angriffe richten sich im Wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind daher, ebenso wie das neue Vorbringen und die nachträglichen Beweisanträge, in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO). Immerhin lässt die Niederschrift mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass auch die Verletzung des sachlichen Rechts sowie ein angeblicher Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat nochmals bestraft werden darf, gerügt werden soll. Der Urkundsbeamte hat auch ersichtlich die Verantwortung für dieses Vorbringen übernehmen wollen.

Danach begegnet die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinen Bedenken.

In der Anklageschrift vom 15. November 1948 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß KRG Nr. 10 Art. II Z zur Last gelegt. Das strafbare Verhalten wurde in den Körperverletzungen, die jetzt zur Aburteilung gelangt sind, in einer zum Nachteil des Zeugen █████ begangenen Plünderung und in einer falschen Anschuldigung des Zeugen ██████████ gesehen.

Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 7. November 1952 mündlich „wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in mehreren Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Nötigung“ Anklage erhoben. Das Landgericht entnimmt hieraus, dass die Staatsanwaltschaft die ursprüngliche Anklage „fallen gelassen“ habe; es stellt das Verfahren insoweit ein, weil den deutschen Gerichten die Befugnis, über Verbrechen gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 zu befinden, entzogen worden ist.

Diese Beurteilung der Verfahrenslage ist rechtsirrig. Die Grundlage für die Durchführung der Hauptverhandlung bildete nach wie vor lediglich die Anklage vom 15. November 1948, deren Rücknahme zudem gemäß § 156 StPO nicht mehr zulässig war. Sie umfasste den ganzen darin behandelten Sachverhalt unabhängig von der rechtlichen Würdigung, den er im Einzelnen seitens der Staatsanwaltschaft erfahren hatte. Die Strafkammer hatte somit zu prüfen, ob und inwieweit die von der Anklage vom 15. November 1948 erfassten Vorgänge nach deutschrechtlichen Vorschriften strafbare Handlungen darstellten (BGH NJW 1952, 271).

Der von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung erhobenen Anklage kam demgegenüber keine Bedeutung zu. Die Voraussetzungen des § 266 StPO lagen nicht vor; abgesehen hiervon sind auch nicht die in dieser Vorschrift vorgesehenen Formen eingehalten worden.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Einstellung des Verfahrens nur insoweit in Betracht kam, als es sich um in der Anklage erwähnte selbständige Taten handelte, die zwar als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen werden konnten, nach deutschen Strafvorschriften aber bereits abgeurteilt oder aus sonstigen Gründen nicht verfolgbar waren.

Wegen der zum Nachteil des ███ begangenen Plünderung ist der Angeklagte durch Urteil eines Kriegsgerichts in Winniza vom 28. Januar 1943 rechtskräftig zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden; die Strafklage ist in diesem Umfang verbraucht.

Die Anzeige gegen ██████ █████ unter dem Gesichtspunkt des § 154 StGB geprüft werden musste; dadurch, dass dies nicht geschehen und das Verfahren insoweit ebenfalls eingestellt worden ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Die das Verfahren einstellende Entscheidung des Landgerichts war daher in dem sich aus den obigen Darlegungen ergebenden Umfang aufrechtzuerhalten; sie umfasst nur die Plünderung zum Nachteil des ███ und die Anzeige gegen ██████.

III.

Der Angeklagte hat die Taten in der Zeit von Oktober 1942 bis Januar 1943 begangen. Die Strafverfolgung verjährte, da es sich um Vergehen handelte, die im Höchstbetrag mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht waren, gemäß § 67 Abs. 2 StGB an sich spätestens Ende Januar 1948.

Die erste wegen dieser Körperverletzungen gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung bestand in seiner am 4. April 1948, also drei Monate nach dem regelmäßigen Ablauf der Verjährungsfrist, erfolgten Vernehmung durch das Amtsgericht in Koblenz (Bl. 48 d. A.). Die Misshandlungen werden zwar auch in der am 8. April 1947 eingegangenen Vollmacht des ██████ (Bl. 18 in Verbindung mit Bl. 17 d. A.) erwähnt. Sie wurden aber zunächst nicht zum Gegenstand der Untersuchung gemacht; diese beschränkte sich vielmehr auf die dem Angeklagten vorgeworfene Plünderung. Deswegen waren auch die von dem Amtsrichter am 20. Oktober 1947 verfügte Zeugenladung (Bl. 28 R d. A.) und die Vernehmung des lediglich von dem Angeklagten zu seiner Entlastung benannten Zeugen ████████ (Bl. 32 d. A.) nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

Die Strafverfolgung ist daher nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen nur zulässig, wenn die Verjährung entweder gemäß § 69 StGB länger als drei Monate geruht hat oder wenn die Voraussetzungen der §§ 4, 5 und 6 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März 1948 (GVBl. 1948, 244) gegeben sind.

1. Ein Ruhen der Verjährung kam während der gemäß Art. I des Militärregierungsgesetzes Nr. 2 angeordneten Schließung der zuständigen Gerichte in Betracht (BGHSt 1, 84, 89 f.). Nach den von dem 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sache StR 791/52 angestellten Ermittlungen war das Landgericht in Koblenz vom 27. März bis 7. Juni 1945 geschlossen. Die auf diese Weise eingetretene Verlängerung der Verjährungsfrist erreichte nicht die Dauer von drei Monaten. Somit war die am 30. April 1948 erfolgte Vernehmung des Angeklagten auch unter Berücksichtigung der Zeit, während der das zuständige Landgericht nicht tätig werden konnte, nicht zur rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung geeignet.

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung, wie lange das Amtsgericht in Koblenz seine Tätigkeit eingestellt hat, da die Verjährung in keinem Falle länger geruht haben kann, als die Schließung des für die Strafsache zuständigen Landgerichts, Koblenz, andauerte.

2. Die Frage, ob die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Angeklagten aus politischen Gründen unterblieben ist (§ 5 des Gesetzes vom 23. März 1948) und ob Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangen (§ 4 aaO), ist von dem Tatrichter nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind, nicht jedoch, ob das Ermessen zutreffend ausgeübt worden ist (BGH NJW 1952, 1386 Nr. 24; Urt. des 1. Ferienstrafsenats StR 791/52 vom 27. August 1953).

Das Landgericht hat die Würdigung des Sachverhalts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt unterlassen, da es die gegebenenfalls eingetretene Verjährung übersehen hat. Die Entscheidung ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Umständen. Zwar liegt es nahe, dass die Strafverfolgung aus politischen Gründen unterblieben ist; denn insoweit sind auch die mittelbaren Einflüsse zu berücksichtigen, die der Durchführung eines Verfahrens hindernd im Wege standen, wie z. B. das Unterbleiben der Anzeige aus Angst vor politischen Rückwirkungen (Urt. des BGH 2 StR 43/50 vom 8. Februar 1952 und 1 StR 769/52 vom 30. Juni 1953). Es bedarf aber vor allem der tatrichterlichen Prüfung, ob die Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangen. Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Bei Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 4 des Gesetzes vom 23. März 1948 gegeben sind, werden in erster Linie der Unrechtsgehalt der Tat und deren Folgen für den Verletzten von Bedeutung sein (BGH NJW 1952, 1386). Es wird aber auch nicht außer Acht gelassen werden dürfen, dass die Dauer der von dem Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft die erkannte Strafe, die gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht mehr erhöht werden darf, beträchtlich übersteigt.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

IV.

Die Bestrafung des Angeklagten durch das Kriegsgericht wegen Plünderung bezog sich zwar auch auf eine zum Nachteil des ███████████████ begangene Tat; diese hatte jedoch mit den Misshandlungen, derentwegen der Beschwerdeführer nunmehr verurteilt worden ist, nichts zu tun. Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat erneut verurteilt werden darf, ist somit nicht verletzt.

V.

Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende Prüfung muss zur Aufhebung des Urteils führen.

Der Angeklagte ist wegen zweier fortgesetzter Vergehen der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden. Das erste soll darin liegen, dass er die vor seiner Baracke arbeitenden jüdischen Häftlinge mit dem Stiefel getreten hat, das andere darin, dass er die russischen Bewachungsmannschaften veranlasste, die Juden u. a. mit Stöcken und Gewehrkolben zu schlagen.

Beide Verurteilungen sind nicht haltbar.

1. Bei einer zum Nachteil verschiedener Personen begangenen mehrfachen Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter ist die Annahme einer fortgesetzten Tat ausgeschlossen; die durch § 223a StGB geschützte körperliche Unversehrtheit ist ein solches höchstpersönliches Rechtsgut (RGSt 66, 221; OGHSt 1, 203 f.).

Der Angeklagte ist zwar — vorbehaltlich der abschließenden tatrichterlichen Prüfung hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung — dadurch, dass er jeweils nur wegen einer Tat und nicht wegen mehrerer selbständiger Vergehen bestraft worden ist, nicht beschwert. Er kann aber dadurch benachteiligt sein, dass der Schuldumfang nicht eindeutig festgestellt worden ist. Das deutsche Recht kennt kein „Massenverbrechen“. Der Schuldspruch wie die Strafe dürfen sich nur auf bestimmte Tatsachen stützen, von deren Geschehen der Tatrichter die erforderliche eigene Überzeugung gewonnen haben muss (BGHSt 1, 219, 221 f.).

Bei einer fortgesetzten Handlung mag eine zusammenfassende Beurteilung unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein (vgl. RG LZ 1915, 847 Nr. 32). Aber auch in diesem Falle bedarf es regelmäßig der eindeutigen Feststellung, welche Mindestzahl von Handlungen in Betracht kommt (Urt. des BGH 4 StR 261/53 vom 22. Oktober 1953).

Die Feststellung, dass der Angeklagte eine unbestimmte Zahl von Häftlingen getreten hat, kann somit nicht als ausreichend angesehen werden.

2. Die Russen haben auf Grund der Aufforderung durch den Angeklagten mehrere jüdische Häftlinge geschlagen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, da er die Taten der Bewachungsmannschaften nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen als eigene gewollt hat.

Dagegen ist die Annahme einer fortgesetzten Tat auch hier zu beanstanden. Das Urteil lässt nicht mit Sicherheit erkennen, ob der Angeklagte überhaupt mehrfach tätig geworden ist. Hatte er die Russen nur einmal aufgefordert, so wäre er zwar auch für jeden Fall, in dem sie eine Körperverletzung begingen, verantwortlich. Sein Verhalten wäre aber nur als eine einzige Handlung im rechtlichen Sinne anzusehen, da nur eine Willensbetätigung vorgelegen haben würde. Er hätte also wegen mehrerer in gleichartiger Tateinheit stehender Körperverletzungen bestraft werden müssen (vgl. RGSt 70, 26 ff.; BGHSt 1, 20). Hierbei hätte es aus den oben angeführten Gründen der Feststellung bedurft, wie viele Einzelhandlungen ihm mindestens zur Last fielen.

Hatte der Angeklagte die Russen aber, was das Urteil offen lässt, mehrfach zum Schlagen aufgefordert, so wäre ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den durch diese verschiedenen Willensbetätigungen begangenen Vergehen gegen § 223a StGB insoweit möglich, als es sich jeweils um dasselbe Opfer handelte. Ständen mit den einzelnen Teilhandlungen einer solchen fortgesetzten Tat weitere Körperverletzungen anderer Häftlinge in gleichartiger Tateinheit, so könnten alle diese Vergehen dadurch zu einer einheitlichen Tat verbunden sein.

Das Landgericht wird die hiernach erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, falls es nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Strafverfolgung verjährt ist.

MantelDr. PeetzHeimann-Trosien
Dr. HörehnerDr. Schalscha

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