Treffer
BGH Urteil

SA-Gewahrsam 1933/34: Verjährungshemmung und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 145/60
Datum
06.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Körperverletzungsdelikte im Zusammenhang mit SA-Verhaftungen 1933/34 teils verurteilt, teils freigesprochen bzw. wurde das Verfahren teilweise eingestellt. BGH verneint eine umfassende Verjährung wegen Hemmung nach dem Hessischen Ahndungsgesetz und bejaht eine rechtzeitige Unterbrechung durch Haftbefehl. Auf Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet der Senat insbesondere die Annahme eines (unverschuldeten) Verbotsirrtums zur Freiheitsberaubung und verlangt eine Gesamtwürdigung auch des unmenschlichen Vollzugs. Auf Revision des Angeklagten hebt der BGH in einzelnen Fällen wegen möglicher Tateinheit statt Tatmehrheit sowie im Gesamtstrafausspruch auf und verweist zurück; im Übrigen verwirft er die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hemmung der strafrechtlichen Verjährung für nationalsozialistische Straftaten nach landesrechtlichen Ahndungsgesetzen ist verfassungsrechtlich zulässig und bei der Verjährungsberechnung zu berücksichtigen.

2

Ein Haftbefehl kann die Verjährung unterbrechen, wenn er die verfolgten Taten nach Zeitraum, Ort sowie Art und Begehungsweise so kennzeichnet, dass der Verfolgungswille alle in diesem Lebenssachverhalt liegenden Taten erfasst.

3

Die Annahme eines unverschuldeten Verbotsirrtums (§ 17 StGB a.F.) scheidet aus, wenn dem Täter die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung jedenfalls dann bewusst ist, wenn diese zur Misshandlung und Rache an politisch Andersdenkenden eingesetzt wird.

4

Eine Freiheitsentziehung ist auch dann widerrechtlich, wenn sie in einer rechtsstaatlicher Auffassung völlig widersprechenden Weise vollzogen wird; bei der Prüfung des Tatbestands der Freiheitsberaubung sind insbesondere Umstände des unmenschlichen Vollzugs mitzuwürdigen.

5

Tateinheit statt Tatmehrheit ist anzunehmen, wenn mehrere gleichartige Angriffe in einem einheitlichen Geschehen bzw. aufgrund einheitlicher Handlungseinheit begangen werden; dies wirkt auf den Schuldspruch und den Gesamtstrafenausspruch durch.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 5. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Chemiker █████ HC) ████ ██ genannt vC>, aus StC_____, geboren am ██ in ████, wegen schwerer Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Juli 1960 in der Sitzung vom 8. Juli 1960, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, ██████ ███ ████████ ███ █████ spricht in den Fällen III, 1 ███ ██ II (9B III, 18 (BC), III, 25 ███████ ███ III ██ nicht auf.

Auf die Revision des Angeklagten wird das ██████ Feststellungen in den Fällen III 22, 2 ██████ 24 Kr und ███████ auf, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung in den Fällen III 1, 12, 17, 18, 25, 26, 27 und 28 wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 224, 228 StGB in zwei Fällen (III 14, 19), wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB in 17 Fällen und wegen einfacher Körperverletzung in zwei Fällen (III 9, 11) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. In den Fällen III, 21 ███████ und III, 29 (KiC—) hat sie das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten ist zum Teil, die der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange begründet.

A. Die Revision des Angeklagten.

1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Strafverfolgung sei in allen Fällen verjährt, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist. Der Angeklagte hat die Taten als höherer SA-Führer in den Jahren 1933 und 1934 an politischen Gegnern begangen. Eine Verjährung der Strafverfolgung hat die Strafkammer verneint, da für die von ihr für erwiesen erachteten Vergehen und Verbrechen die Verjährungsfrist für die Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 1. Juli 1945 gemäß Art. 2 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. 1946, 136) als gehemmt anzusehen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gültigkeit dieses Gesetzes bereits anerkannt (BVerfGE 1, 418 [425] = NJW 1953, 177). Ebenso hat der Bundesgerichtshof die Rechtsgültigkeit der entsprechenden Ahndungsgesetze in Bayern (im Bay. Gesetz zur Ahndung national-

sozialistischer Straftaten Nr. 2; BGHSt 2, 20; 2, 251) und in Rheinland-Pfalz vom 23. März 1946 (GVBl. 1946, 244) - (Urt. v. 2. Februar 1954 - 1 StR 218/53) sowie die der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BrZ 65) (BGHSt 4, 379; BGH NJW 1952, 271, 1586) bestätigt. Was die Revision in diesem Zusammenhang zu Art. 43 der Haager Landkriegsordnung vorträgt, ist abwegig.

2. Die Strafverfolgung der beiden Verbrechen der schweren Körperverletzung verjährt in zehn Jahren, die der gefährlichen und der einfachen Körperverletzung in fünf Jahren (§ 67 Abs. 1 und 2 StGB). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Verjährung, die mit dem 1. Juli 1945 begann, durch den Haftbefehl vom 11. Januar 1950 rechtzeitig unterbrochen worden. Er erging vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn der Verjährungsfrist gegen den Angeklagten mit dem Vorwurf der Verbrechen und Vergehen nach den §§ 223, 223a, 224, 226, 235, 240, 73, 74 StGB, indem der Angeklagte in den Jahren 1933/34 zu Wiesbaden in zahllosen Fällen andersdenkende Personen durch Angehörige der SA habe festnehmen und in den Räumen der SA-Standarte gefangenhalten lassen, auch auf sie eingeschlagen habe oder habe einschlagen lassen. Daraus geht hervor, dass alle Straftaten vom Haftbefehl erfasst werden sollten und wurden, deren der Angeklagte sich in den Jahren 1933 und 1934 als höherer SA-Führer zum Nachteil seiner politischen Gegner schuldig gemacht hatte. Damit waren alle in diesem Zusammenhang zu verfolgenden Taten räumlich, zeitlich sowie der Art und Begehungsweise nach bestimmt genug gekennzeichnet, und ihre Verjährungsfrist lief vom 11. Januar 1950 ab von neuem. Auch die am 1. März 1950 eröffnete Voruntersuchung betraf alle Straftaten in obigem Sinne. Am 28. Dezember 1954 wurde der Angeklagte vom Untersuchungsrichter zu den Vorwürfen vernommen (Bd. III Bl. 679 ff d.A.). In der Niederschrift über diese Vernehmung sind alle nach dem Urteil angeblich Verletzten mit Ausnahme von LC), █████ KrC> und KC) genannt. LC____) und ██████ sind aber auf dieselbe Aufforderung des Angeklagten „jedem 50 hinten drauf“ geschlagen worden, die auch zur Misshandlung ███████ führte. Die Misshandlung ███████ ist dem Angeklagten bei der Vernehmung vom Untersuchungsrichter vorgehalten worden. Da die Aufforderung gegen alle drei Zeugen gerichtet war, liegt eine einheitliche Tat vor, für die die Unterbrechungshandlungen auch einheitlich wirksam sind. Zu den Fällen KrC> und KC_) sind dagegen bis zur Hauptverhandlung, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, weder der Angeklagte noch Zeugen gerichtlich vernommen worden. Wenn auch die Voruntersuchung wegen aller in den Räumen der SA-Standarte 1933 bis 1934 erfolgten Vergehen und Verbrechen eingeleitet worden ist, sind möglicherweise später bis zu dem Einbeziehungsbeschluss in der Hauptverhandlung am 24. April 1959 (BL. 1062 d.A.) wegen der Fälle KrC> und ████ keine richterlichen Handlungen mehr vorgenommen worden. Dann würde die Strafverfolgung wegen der vom Landgericht angenommenen gefährlichen Körperverletzung verjährt sein. Jedoch kommt hier, ebenso wie in anderen Fällen, was bei der Revision der Staatsanwaltschaft noch darzulegen sein wird, eine Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB in Betracht, deren Verfolgung erst in zehn Jahren verjährt ist. Die Verjährung der gefährlichen Körperverletzung in den Fällen KrC> und KC> wird in der erforderlichen neuen Hauptverhandlung zu klären sein. Keine der übrigen im Urteil festgestellten Straftaten des Angeklagten ist verjährt, weil seit Schluss der Voruntersuchung noch keine fünf Jahre verstrichen sind.

3. Der Vortrag der Revision, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Hilfsrichter, der Gerichtsassessor ██████, mitgewirkt habe, der schon seit mindestens zwei Jahren der erkennenden Strafkammer angehört, ist unbegründet. Die Revision stellt ihre Ausführungen wesentlich auf § 118 GVG und eine dazu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 142) ab. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur die Oberlandesgerichte, bei denen als Hilfsrichter nur auf Lebenszeit ernannte Richter beschäftigt werden dürfen. Die Verwendung von Assessoren und Gerichtsassessoren als Hilfsrichter bei den Amts- und Landgerichten ist dagegen in § 10 Abs. 2 GVG ausdrücklich vorgesehen. Diese Vorschrift ist mit Art. 97 GG vereinbar (BGHSt 8, 159; 9, 107). Die Beschäftigung der Hilfsrichter kann erforderlich werden durch vorübergehenden größeren Geschäftsanfall, durch Abordnung und Erkrankung von Richtern oder aus anderen Gründen. Sie soll zugleich den jüngeren Hilfsrichtern Gelegenheit geben, Erfahrungen zu sammeln. Dies gilt auch für den Gerichtsassessor ██████, der kurze Zeit nach der Hauptverhandlung zum Amtsgerichtsrat ernannt wurde. Allein die Tatsache, dass █████ mindestens zwei Jahre der Strafkammer angehörte, besagt noch nicht, dass seine Beschäftigung beim Landgericht Wiesbaden gesetzwidrig war. Möglicherweise war der Geschäftsanfall gerade bei der entscheidenden 3. Strafkammer durch einige umfangreiche Verfahren besonders stark und deshalb seine Mitwirkung in ihr erforderlich.

4. Ohne Erfolg bleiben die Aufklärungsrügen.

a) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer nicht einen Sachverständigen zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hinzugezogen habe, weil dieser seit dem 1. Weltkrieg an einer Kopfverletzung leide. Dem Landgericht brauchte sich jedoch eine Aufklärung in dieser Hinsicht nicht aufzudrängen. Schon hat der Angeklagte bei der Schilderung seines Lebenslaufs vor dem Untersuchungsrichter am 23. Januar 1951 (Bl. 420 d.A.) erklärt, er habe im 1. Weltkrieg einen schweren Schädelbasisbruch, Schüsse im Bein und Malaria davongetragen. Folgerungen für seine Zurechnungsfähigkeit hat er jedoch daraus nicht gezogen. Der Lagerarzt in Ludwigsburg hat am 20. Juli 1949 (Bl. 78 d.A.) dargelegt, dass bei dem Angeklagten nach schwerem Schädelbruch hirntraumatische Veränderungen vorlagen, ohne sich über ihre Folgen für die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auszusprechen. Eine gelegentliche Denkhemmung und Konzentrationsschwäche besagen dafür noch nichts. Schließlich hat der Angeklagte dem Sachverständigen Dr. SC—, der ihn auf Verhandlungsfähigkeit untersuchte, erklärt, er habe sich 1916 eine Schädelbasisfraktur zugezogen und acht Wochen bewusstlos gelegen. Während des gesamten Verfahrens, das 1949 begonnen hat, ist vom Angeklagten jedoch niemals seine Zurechnungsfähigkeit wegen dieses Schädelbasisbruchs in Zweifel gezogen worden. Auch aus den Sitzungsniederschriften geht nicht hervor, dass der Angeklagte und sein Verteidiger Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geäußert und die Hinzuziehung eines Sachverständigen angeregt haben, obwohl der Regierungsmedizinalrat Dr. ██████ zeitweise zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zugegen war.

b) Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe prüfen müssen, in welcher Zeit und wie lange der Angeklagte von Wiesbaden abwesend gewesen sei, ist unbeachtlich, da es der erforderlichen näheren Ausführung entbehrt. In diesem Zusammenhang beruft sich die Revision allerdings auf einen Beweisantrag und die Wahrunterstellung des Beweisthemas durch das Gericht. In dem Beweisantrag hatte der Verteidiger Vernehmung des Hubert PCD zu dem als wahr unterstellten Beweisthema: veantragt, dass der Angeklagte in den Jahren 1933 und 1934 sich häufig bis zu sechs Wochen ununterbrochen in seiner Jagdhütte in ███████ aufgehalten habe. Die Revision meint nun, die Strafkammer habe sich nicht mit der Feststellung im angefochtenen Urteil begnügen dürfen, der Angeklagte habe sich im Sommer 1933 etwa sechs Wochen in seiner Jagdhütte aufgehalten. Sollte die Revision damit geltend machen wollen, die Strafkammer habe sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten, kann sie keinen Erfolg haben. Denn das Landgericht sagt nicht, dass der Angeklagte nicht auch sonst in seiner Jagdhütte gewesen ist; es brauchte aber nicht alle als wahr unterstellten Tatsachen im Urteil zu erwähnen und zu erörtern. Da die Zeitpunkte des Aufenthalts in der Jagdhütte und auch der einzelnen Taten nicht genau feststanden und auch nicht behauptet worden war, dass der Angeklagte gerade zu bestimmten Tatzeiten sich in der Jagdhütte aufgehalten habe, konnte das Landgericht ohne Widerspruch zur Wahrunterstellung die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte die festgestellten Taten in Wiesbaden begangen habe. Für eine etwaige weitere Aufklärung gibt die Revision kein Beweismittel an, wie es für eine Aufklärungsrüge erforderlich ist (§ 344 Abs. 2 StPO).

c) Der Verteidiger hatte beantragt, Prof. Dr. ███ als Sachverständigen dazu zu hören, inwieweit Zeugen nach dem Ablauf von 26 Jahren überhaupt noch in der Lage seien, einen Menschen wiederzuerkennen, den sie damals nur einmal gesehen hätten. Diese Vernehmung hat das Landgericht mit Recht als überflüssig abgelehnt, weil es insoweit die eigene Sachkunde und zwar auch die der Laienrichter bejaht hat.

5. Zutreffend trägt die Revision vor, die Zeugen NCD, Kx und KC__) seien ohne Beschluss des Gerichts beeidigt worden, obwohl der Verteidiger ihrer Beeidigung nach § 61 StPO widersprochen habe. Es ist zwar nicht verständlich, warum der Verteidiger nicht auf eine Entscheidung des Gerichts gedrungen hat. Gleichwohl hätte aber ein Gerichtsbeschluss ergehen müssen (RGSt 44, 65). Jedoch kann das Fehlen eines solchen Beschlusses allein die Revision noch nicht begründen. Erfolg hätte die Revision dann haben können, wenn die Beeidigung der Zeugen unzulässig war oder insoweit wegen eines Gerichtsbeschlusses zumindest Zweifel des Fehlens bestehen (BGH Urt. v. 25. Juni 1957 5 StR 234/57, vom 29. April 1955 2 StR 38/55). Unzulässig war die Vereidigung der Zeugen ████ und ████ aber nicht. Gemäß § 61 Abs. 2 StPO kann der Tatrichter nach seinem Ermessen den Verletzten beeiden oder von seiner Beeidigung absehen. Die Vereidigung der beiden Zeugen lag hier deswegen nahe, weil diese in den sie betreffenden Fällen die einzigen Tatzeugen waren. Frau MC ist im Urteil nicht erwähnt. Offensichtlich beruht das Urteil auf ihrer Aussage nicht.

6. Gegen den Schuldspruch wendet die Revision sich sachlichrechtlich nicht mit Einzelausführungen. Die Prüfung auf die Sachrüge ergibt, dass in den Fällen III, 22, 23 und 24 ███████ IC) und █████ sowie in den Fällen III, 30 und 31 (Kr und KC_)) jeweils gleichartige Tateinheit statt der vom Landgericht angenommenen Tatmehrheit vorliegt oder gegeben sein kann. In diesen Fällen war daher das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufzuheben. Im Übrigen war seine Revision zu verwerfen.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

1. Nach dem Wortlaut seiner Begründung ist das Rechtsmittel beschränkt im Schuldspruch darauf,

a) dass der Angeklagte in den Fällen III, 5 (Kraft), 19 (seh), 20 ███████ nicht in Tateinheit mit Nötigung, ferner im Falle III, 31 ██████ nicht in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt worden ist,

b) dass im Falle III, 29 (KiC((_)) das Hessische Ahndungsgesetz als nicht anwendbar erachtet ist,

c) dass „eine Freisprechung wegen einfacher oder schwerer Freiheitsberaubung erfolgt“ sei.

Ferner wendet sich die Revision gegen den gesamten Strafaussp1 Allein; aus diesem Wortlaut ist der Umfang der Beschränkung nicht klar ersichtlich, weil eine Freiheitsberaubung in allen Fällen in Betracht kommen könnte, obwohl in den Anklageschriften, im Eröffnungsbeschluss und im Bindungsbeschluss nach § 266 StPO nur für die Fälle III, 21 (He), 22 █████, 23 (4C TD), 24 █████, 25 █████, 26 (UC), 30 und 31 (Krom und KC_) Freiheitsberaubung angenommen worden war. Der Umfang ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Revisionsbegründung. Nicht beschränkt ist die Revision auf die Fälle, in denen im Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten Freiheitsberaubung vorgeworfen worden war. Zwar war die Staatsanwaltschaft noch in der Hauptverhandlung davon ausgegangen, dass sogar nur in einem Falle eine schwere Freiheitsberaubung vorlag. Von ihrer früheren Beurteilung ist sie jedoch in der Revisionsbegründung abgewichen. Die Strafkammer hat festgestellt, dass alle von der SA vorgenommenen Verhaftungen und das Festhalten der politischen Gegner im Gewahrsam der SA jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten. Damit liegt in allen Fällen, an denen der Angekl

teiligt war, der äußere Tatbestand der Freiheitsberaubung vor. Von diesen Feststellungen geht die Revision aus. Sie greift die Ausführungen, mit denen der Tatrichter den inneren Tatbestand der Freiheitsberaubung für nicht nachgewiesen erachtet, mit sachlichrechtlichen Erwägungen an. Das zeigt deutlich, dass sie alle Fälle erfassen will, in denen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung eine Freiheitsberaubung in Betracht kommt. Deshalb ist nur der Freispruch in den Fällen III, 1 █████████, 17 ████████, 18 █████, 25 (KtCcTS) und 28 ██████ nicht angegriffen und rechtskräftig. Bei diesen Vorgängen hat das Landgericht nämlich nicht feststellen können, dass die Geschädigten auf Veranlassung des Angeklagten verhaftet oder misshandelt oder in dessen Gegenwart und mit dessen Willen Maßnahmen gegen sie ergriffen worden sind. Da überhaupt kein Beweis erbracht ist, scheidet insofern auch eine Freiheitsberaubung aus. Weiter ist der Angeklagte freigesprochen worden in den Fällen III, 12 ████████████, 26 (UCI) und 27 ███████. Hierbei hat das Landgericht eine Körperverletzung nicht für nachgewiesen erachtet, wohl aber festgestellt, dass █████████ etwa acht Tage in den Räumen der SA festgehalten und erheblich misshandelt worden ist; der Angeklagte hat ihm dabei Vorwürfe gemacht und Auskünfte von ihm verlangt. Was ████ betrifft, so hat der Angeklagte zugegeben, ihn allerdings im Auftrage der Gestapo festgenommen zu haben. Buco ist nach seiner Bekundung, deren Richtigkeit das Landgericht nicht nachgeprüft hat, im Herbst 1935 von SA-Leuten verhaftet und dem Angeklagten vorgeführt worden. Ersichtlich erfasst die Revision die Freisprüche dieser drei Fälle, in denen der Angeklagte mitgewirkt hat. Das gilt auch für die Einstellung des Ver= fahrens gegen den Zeugen █████████, den der Angeklagte durch einen Fußtritt misshandelt hat. Somit ergreift die Revision alle Fälle, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, ferner die beiden Einstellungen sowie die Freisprüche hinsichtlich der Zeugen █████████, ███ und BK. Sie ist in diesem Umfange begründet.

2. In allen Fällen, in denen politische Gegner von der SA festgenommen und festgehalten worden sind, billigt das Landgericht dem Angeklagten einen unverschuldeten Verbotsirrtum zu. Der Angeklagte hat jedoch nicht im Verbotsirrtum, geschweige denn in einem unverschuldeten gehandelt. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte nicht mitgewirkt hat, um den Staat und die Regierung zu schützen, sondern aus Lust an der Misshandlung politischer Gegner und um sich an diesen zu rächen. So hat er wiederholt die ihm Vorgestellten sofort beschimpft und geschlagen, ohne dass er ihnen vorher bestimmte Pläne oder Straftaten vorwarf und Gelegenheit gab, sich dazu zu äußern. In einigen Fällen hat er dann veranlasst, dass der Vorgeführte von SA-Leuten noch erheblich geschlagen wurde. In anderen Fällen hat er sich beteiligt, wenn SA-Leute über Festgenommene mit Gummiknüppeln, Stahlruten oder Reitpeitschen herfielen, oder er hat dies geschehen lassen, obwohl er als höchster örtlicher SA-Führer es ohne weiteres unterbinden konnte. Jeder weiß und hat damals gewusst, dass eine Freiheitsentziehung politischer Gegner unter allen Umständen und zweifelsfrei dann rechtswidrig ist, wenn sie zu dem Zwecke vorgenommen wird, die Festgenommenen zu misshandeln und sich an ihnen zu rächen. Das hat auch der Angeklagte gewusst. Seine Kenntnis wird unterstrichen durch die Geheimhaltung der Vorgänge und die Tatsache, dass die Misshandelten zum Teil unterschreiben mussten, sie seien gut behandelt worden. Für den Fall, dass sie diese Unterschrift verweigerten, wurden sie sogar noch mit weiteren Misshandlungen und weiterer Freiheitsentziehung bedroht.

3. Das Landgericht hat bei der Erörterung des inneren Tatbestands fehlerhaft nur auf die Freiheitsentziehung selbst abgestellt. Es hat dabei nicht beachtet, dass diese schon deshalb der Rechtsordnung zuwiderlief, weil der unmenschliche Vollzug keinesfalls dazu erforderlich war, die neugeschaffenen Machtverhältnisse und die Regierung zu sichern. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine an sich rechtmäßige Freiheitsentziehung dann widerrechtlich, wenn sie in einer rechtsstaatlicher Auffassung völlig widersprechenden Weise durchgeführt wird (vgl. BGHSt 1, 391/397; 9, 302, 309; BGH Urt. v. 24. Juli 1953 3 StR 160/53, v. 14. Februar 1952 3 StR 15/60). Abgesehen davon, dass die Verletzten ohne Haftbefehl, ohne ein gerichtliches Verfahren, ja nicht einmal auf polizeiliche Anordnung festgenommen worden sind, wurden die meisten noch schwer misshandelt, einige wurden auch angekettet. Dass die Misshandlungen nicht gerechtfertigt waren, stellt das Landgericht selbst fest. Sie waren reine Willkürakte und zur Ausschaltung politischer Gegner nicht erforderlich. Ein Befehl dazu lag ebenfalls nicht vor. Deshalb hat die Strafkammer den Angeklagten auch insoweit wegen einfacher, gefährlicher oder schwerer Körperverletzung verurteilt. Sie durfte diese aber nicht gesondert beurteilen, vielmehr musste sie alle Umstände verwerten, aus denen sich das Unrecht der Freiheitsentziehung ergab. Erst dann konnte sie rechtlich einwandfrei beurteilen, ob der innere Tatbestand des § 239 Abs. 1 oder 2 StGB vorlag.

4. Die Einstellung im Falle III, 29 (KiC__D) muss schon deshalb aufgehoben werden, weil eine Freiheitsberaubung vorliegen kann. Die Strafkammer wird die Anwendbarkeit des Hessischen Ahndungsgesetzes erneut prüfen müssen. Zusätzlich hat die Revision noch geltend gemacht, dass dieser Fall nicht isoliert betrachtet werden dürfe, dass auch diese Tat aus politischen Gründen bis 1945 nicht verfolgt wurde und die Gerechtigkeit möglicherweise auch hier eine Sühne erfordere. Diesen Ausführungen muss beigetreten werden.

5. Das Landgericht hat, worauf die Revision zu Recht hinweist, im Falle III, 31 (KC) nicht erörtert, ob der Angeklagte sich nicht auch einer Bedrohung gemäß § 241 StGB schuldig gemacht hat. Die bisherigen Feststellungen sprechen dafür. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nicht insoweit die Strafverfolgung verjährt ist.

6. Die Strafkammer hat den Angeklagten in allen Fällen nicht wegen versuchter oder vollendeter Nötigung verurteilt. Sie geht bei der Begründung nicht auf die einzelnen Fälle gesondert ein, obwohl diese zum Teil ganz verschieden liegen. In den von der Revision hervorgehobenen Fällen KraD), █████████ und ZuC__) eine vollendete Nötigung, die in Tateinheit mit Freiheitsberaubung stehen könnte, vorliegen kann. Alle drei Zeugen sollten etwas aussagen und wurden geschlagen, weil sie die Fragen überhaupt nicht oder nicht, wie erhofft, beantworteten, KraC@) außerdem noch, weil er nicht eine Erklärung über gute Behandlung unterschreiben wollte. Tateinheit zwischen Nötigung und Freiheitsberaubung kann dann vorliegen, wenn mit der Drohung oder der Gewalt mehr erreicht werden soll als die Freiheitsentziehung selbst (RGSt 25, 147; 31, 301; 55, 241; OGHSt 1, 233 und unveröffentlichte Entscheidungen des BGH).

7. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

BaldusScharpenseelKirchhof
BuschSchalschaDr.
SA-Gewahrsam 1933/34: Verjährungshemmung und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) — Themis