Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Schülerinnen weitgehend verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 378/55
- Datum
- 02.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtvereidigung von Zeugen zwischen 16 und 18 Jahren nach § 61 Nr. 1 StPO ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht sein Ermessen erkennbar ausübt und keine missbräuchliche Ermessensbetätigung vorliegt.
Eine kurze Vernehmung eines kindlichen Zeugen ist nicht schon wegen ihrer Dauer ungeeignet, dem Tatgericht einen ausreichenden persönlichen Eindruck zur Beurteilung von Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit zu vermitteln; ein gegenteiliger allgemeiner Erfahrungssatz besteht nicht.
Umfang und Methode der Vorbereitung eines aussagepsychologischen Gutachtens richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und der sonstigen Beweislage; eine außerhalb der Hauptverhandlung durchzuführende Exploration oder die Zuziehung weiterer Sachverständiger ist nicht stets geboten.
Die Urteilsgründe müssen nicht jeden in der Hauptverhandlung erörterten Gesichtspunkt erschöpfend wiedergeben; aus dem Schweigen zu einzelnen Aussagen kann grundsätzlich nicht auf ein Übersehen bei der Beweiswürdigung geschlossen werden.
Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Tat ist die Mindestzahl der zugrunde gelegten Einzelakte grundsätzlich zur Abgrenzung des Schuldumfangs anzugeben; ausnahmsweise kann ein Darstellungsmangel revisionsrechtlich unschädlich sein, wenn Schuldumfang und Strafausspruch dadurch nicht entscheidungserheblich berührt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 20. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Heinrich O. aus █████, geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit abhängigen Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsgerichtsrat [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20. Mai 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, dass er im Falle Nr. 10 des Urteils von der Anklage wegen weiterer Einzelhandlungen freigesprochen wird und dass die insoweit erwachsenen ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last fallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat sich als Volksschullehrer in den Jahren 1950 bis 1954 während des Unterrichts an seinen noch nicht 14-jährigen Schülerinnen in zahlreichen Fällen unsittlich vergangen, indem er diese an der bekleideten oder unbekleideten Brust anfasste. Er ist vom Landgericht wegen 21 Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, davon 15 fortgesetzt begangener Fälle, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützte Revision bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
1) Die Revision rügt, dass sechs zur Zeit ihrer Vernehmung bereits 16-, aber noch nicht 18-jährige Zeuginnen von dem Landgericht nach § 61 Nr. 1 StPO nicht vereidigt worden sind. Bei der Art der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und im Hinblick auf die besonderen Umstände der Tatbegehung (nämlich während des Unterrichts in der Schulklasse) stelle dies eine Gesetzesverletzung dar, zumal zwei dieser sechs Zeuginnen von der psychologischen Sachverständigen Goriwoda als nur bedingt glaubwürdig bezeichnet worden seien.
Die Vorschrift des § 61 Nr. 1 StPO besagt, dass die Vereidigung von Zeugen in der genannten Altersstufe „nach dem Ermessen des Gerichts“ unterbleiben „kann“. Das Gericht hat die Nichtvereidigung jeweils wie folgt begründet:
„Im Einverständnis sämtlicher Beteiligter blieb die Zeugin unbeeidigt, weil sie zwar das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 61, 1 StPO).“
Die Begründung ergibt zunächst, dass die Vereidigung dieser Zeuginnen in der Hauptverhandlung von keinem der Prozessbeteiligten beantragt worden ist; sie lässt im Übrigen einen Rechtsverstoß, insbesondere eine falsche oder missbräuchliche Ermessensausübung nicht erkennen (vgl. Boltz 229, 73).
2) Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass die psychologische Sachverständige Goriwoda ihr Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Kinder nur auf Grund ihrer Aktenkenntnis und ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung der Kinder in der Hauptverhandlung erstattet habe. Die Vernehmungen hätten nur 5 bis 10 Minuten gedauert und seien als solche schon nicht ausreichend gewesen. Auch dadurch sei die Aufklärungspflicht verletzt. Außerdem habe eine so kurze Vernehmung keine genügende Grundlage für ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Kinder bieten können. Das Landgericht hätte die Hauptverhandlung aussetzen müssen, um der Sachverständigen Gelegenheit zu eingehender Begutachtung der Kinder zu geben, oder es hätte einen zweiten Sachverständigen oder einen Obergutachter zuziehen müssen. Das gelte umso mehr, als die Sachverständige nur sieben Kinder als voll, weitere fünf als bedingt glaubwürdig und die restlichen neun als nicht glaubwürdig bezeichnet habe. Die Revision beruft sich für ihre Rechtsansicht auf die Entscheidungen BGHSt 1, 82 ff. und 3, 52 ff.
Das Verfahren des Gerichts kann nicht beanstandet werden. Zunächst ist es nicht richtig, dass bei einem kindlichen Zeugen eine Vernehmung von 5 bis 10 Minuten Dauer grundsätzlich nicht ausreichend sei, um dem Gericht ein Bild von der Persönlichkeit und insbesondere der Glaubwürdigkeit des Kindes zu vermitteln. Ein solcher Erfahrungssatz ist jedenfalls dann, wenn die Prüfung der Glaubwürdigkeit durch das Gericht in der Hauptverhandlung erfolgt, nicht anzuerkennen. Bei einem Kind kann eine geschickt geleitete kurze Vernehmung einer längeren oft gerade vorzuziehen sein, da die Aussage des Kindes mit der Dauer der Vernehmung an Ursprünglichkeit und damit an Überzeugungskraft nicht zu gewinnen braucht. Bei einer so einfachen Beweisfrage wie der hier an die Mädchen zu stellenden kann eine Vernehmungsdauer von 5 bis 10 Minuten nicht bemängelt werden.
Die Anforderungen, die an die Vorbereitung des Gutachtens eines psychologischen Sachverständigen zu stellen sind, richten sich ebenso wie die Notwendigkeit der Zuziehung eines solchen Sachverständigen überhaupt (vgl. BGHSt 7, 82, 85) nach dem gegebenen Fall, insbesondere der Beweislage im Übrigen. Hier hatte der Angeklagte, was die Revision unerwähnt lässt, die Möglichkeit zugegeben, die Kinder am Hals und an der Brust berührt zu haben. Er hatte also die Richtigkeit der Zeugenbekundungen der Kinder an sich gar nicht ernsthaft bestritten, vielmehr sein Tun noch mit „pädagogischer Absicht“ oder als Zufälligkeit zu erklären versucht, auch von „anatomischem Interesse“ am Körperbau des Menschen gesprochen. Bei solcher Haltung des Angeklagten kann es nicht als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht bezeichnet werden, wenn sich das Gericht damit begnügte, die psychologische Sachverständige auf Grund ihrer Kenntnis der Akten und ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung der Kinder ihr Gutachten erstatten zu lassen, und wenn es auf dieser Grundlage in Verbindung mit seinem eigenen Eindruck von den Kindern und der dargelegten Einlassung des Angeklagten seine Überzeugung gewann.
Im Übrigen war die Sachverständige Goriwoda bereits vor der Hauptverhandlung unter Aktenübersendung befragt worden, ob ihr die Untersuchung der Kinder außerhalb der Verhandlung erforderlich erscheine (Bl. 100, 103 R). Sie hatte das in ihrer schriftlichen Stellungnahme mit näherer Begründung verneint (Bl. 104 f.). Von der Sachverständigen, die als Diplompsychologin bei einer Nervenklinik tätig ist, darf vorausgesetzt werden, dass sie das Gericht veranlasst hätte, ihr Gelegenheit zu näherer Untersuchung der Kinder zu bieten, falls der Gang der Beweisaufnahme etwa irgendwelche Bedenken gegen das angewendete Verfahren bei ihr hätte aufkommen lassen.
Die Verneinung einer „Massensuggestion“ mit der Begründung, dass bei einer solchen „alle Kinder der Schulklasse eine unzüchtige Berührung behaupten würden“, was nicht der Fall sei, ist ersichtlich dahin zu verstehen, dass alle für eine Suggestion empfänglichen Kinder dann entsprechende Bekundungen machen würden, und ist so gesehen nicht zu beanstanden; selbst wenn sie aber vom Landgericht anders gemeint sein sollte, würde die Feststellung des äußeren Sachverhalts durch die Beweiswürdigung des Landgerichts im Übrigen getragen werden, das Urteil also nicht auf ihr beruhen. Die Revision geht offenbar selbst nicht von dem Vorliegen einer „Massensuggestion“ aus.
3) Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO mit dem Hinweis darauf, dass das Landgericht sich im Urteil nicht mit der Äußerung des als Zeugen vernommenen Lehrers S. über sittliche Verfehlungen eines Teils der Kinder auseinandergesetzt habe, ist unbegründet. Gemeint ist wohl eine Verletzung des § 267 StPO. Es ist aber ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine erschöpfende Erwähnung und Würdigung der in der Hauptverhandlung aufgetretenen Gesichtspunkte in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht verlangt werden kann und die fehlende Wiedergabe einer Zeugenaussage keinen Schluss darauf zulässt, dass das Gericht diese Aussage bei der Würdigung des Beweisergebnisses übersehen habe.
Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die (an späterer Stelle der Revisionsbegründung) als „kursorisch“ und gegen § 338 Nr. 7 StPO verstoßend gerügte Schilderung der einzelnen Straftaten des Angeklagten.
4) Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen Verstöße gegen §§ 261, 244 Abs. 2 StPO, vor allem in Verbindung mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, behauptet werden, sind wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge bei deren Erörterung zu behandeln.
II. Sachrüge
Das Landgericht hat in den meisten Fällen festgestellt, dass der Angeklagte den Schülerinnen unter der Kleidung an die nackte Brust gegriffen hat; in einigen Fällen (Nr. 3, 4, 5, 7, 9, 10, offenbar auch 6, 8) hat er nach den Feststellungen im Urteil die Brust der Kinder über der Kleidung angefasst. Nach seinen Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung der Taten des Angeklagten war sich das Landgericht ersichtlich bewusst, dass unbedeutende Belästigungen und Zudringlichkeiten, auch wenn sie geschlechtlichen Beweggründen entspringen, noch nicht als Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern höchstens als Beleidigung zu werten sind. Soweit der Angeklagte den Kindern durch den Halsausschnitt an die unbekleidete Brust gefasst hat, kann überhaupt von Verstößen lediglich beleidigender Art nicht die Rede sein, so dass die Feststellung des Anfassens der Brust genügt, auch wenn weitere Einzelheiten (vgl. Fälle 13, 17, 20) nicht geschildert sind. Soweit der Angeklagte die Kinder über der Kleidung an die Brust gefasst hat, sind mit einer Ausnahme (Fall Nr. 4) stets Handlungen festgestellt, die über das bloße Anfassen der Brust hinausgehen, wie Drücken, Halten, Reiben oder Ähnliches. Es darf jedoch nach den zutreffenden allgemeinen Rechtsausführungen des Urteils davon ausgegangen werden, dass das Landgericht auch in dem Fall Nr. 4 nicht nur eine flüchtige Berührung, sondern ein Anfassen von einer gewissen Nachhaltigkeit als erwiesen angesehen hat.
In den 15 Fällen, in denen das Landgericht eine fortgesetzte Tat feststellt, ist mit einer Ausnahme (Fall 3) nicht ersichtlich, welche Mindestzahl von Vorfällen das Landgericht seinem Urteil zugrunde legt. Im Allgemeinen muss zur Abgrenzung des Schuldumfangs verlangt werden, dass die für erwiesen erachtete Mindestzahl der Einzelhandlungen im Urteil angegeben wird (BGH 1 StR 218/53 vom 2. Februar 1954; 4 StR 261/53 vom 22. Oktober 1953). Im vorliegenden Fall kann jedoch bei der großen Zahl schon der betroffenen Mädchen ein entscheidender Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen müsste, in der fehlenden Angabe der Mindestzahl der Einzelhandlungen nicht erblickt werden. Auch im Strafausspruch ist der Angeklagte nicht benachteiligt, da das Landgericht, wie ein Vergleich zwischen der gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten und der verhängten Strafe von acht Monaten für jede fortgesetzte Tat ergibt, bei der Strafzumessung für die fortgesetzten Verbrechen von einer Mindestzahl von Einzelverstößen ausgegangen ist.
Danach sind die Feststellungen und Rechtsausführungen des Landgerichts zum äußeren Tatbestand frei von Rechtsirrtum. Einen Verstoß gegen § 261 StPO oder gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ lässt das Urteil entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erkennen.
Es ist zwar richtig, dass Sittlichkeitsverbrecher im Allgemeinen es vorziehen, ihre strafbaren Handlungen in Abwesenheit dritter Personen zu begehen. Es widerspricht aber, wie gerichtsbekannt ist, nicht der Lebenserfahrung, dass sich Sittlichkeitsverbrechen auch vor einem größeren Kreis von Unbeteiligten ereignen, wie das hier der Fall ist. Es geht daher nicht an, die Richtigkeit der Kinderaussagen aus diesem Gesichtspunkt unter zusätzlichem Hinweis auf die lange Zeitspanne zwischen den Vorfällen und den Vernehmungen sowie auf mögliche Irrtümer, „Sensationslust“ und Neugier der Kinder in geschlechtlichen Dingen oder deren Beeinflussung durch Gespräche mit anderen in Zweifel zu ziehen. Das Landgericht hat im Ergebnis an der Richtigkeit des von den Mädchen geschilderten Sachverhalts keinen Zweifel gehabt, also nicht gegen den Satz „Im Zweifel für den Angeklagten“ verstoßen. Seine Beweiswürdigung lässt auch keinen Widerspruch und keine Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen erkennen. Insbesondere gilt dies von der Feststellung, der Angeklagte sei „bestrebt“ gewesen, „es so einzurichten, dass die übrigen Mitschüler möglichst wenig oder gar nichts von seinen Handlungen sehen sollten“; das ist mit der Tatsache, dass gleichwohl sein Verhalten in vielen Fällen von anderen Schülern beobachtet wurde, durchaus vereinbar.
Auch die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand sind frei von Rechtsirrtum. Die Art der Handlungen, insbesondere das Anfassen der nackten Brust unter der Kleidung, in Verbindung mit der Unglaubwürdigkeit der Gründe, mit denen der Angeklagte sein Tun zu entschuldigen suchte, durften das Landgericht zu dem Schluss führen, dass der Angeklagte aus geschlechtlichen Beweggründen gehandelt habe. Dass er sich in einzelnen Fällen mit einem Betasten der Brust über der Kleidung begnügt hat, steht der Annahme des genannten Beweggrundes auch in diesen Fällen nicht entgegen, zumal er sich für seine Handlungen die „stärker entwickelten“ Mädchen aussuchte und andererseits die Buben unbehelligt ließ.
Das Landgericht hat schließlich die Frage der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne Rechtsverstoß bejaht. Wenn es auch davon spricht, eine mangelnde oder verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB könne dem Angeklagten „nicht zugebilligt“ werden, so war es sich doch ersichtlich im Klaren, dass schon die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 zu dessen Anwendung führen, diese Möglichkeit also ausgeschlossen sein musste. In dem angefochtenen Urteil heißt es weiter:
„Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen sind Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Angeklagte zur Zeit seiner Taten wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht ersichtlich. Das Gericht kann sich nach seinem persönlichen Eindruck, den es vom Angeklagten gewonnen hat, diesem nur anschließen. Auch Anzeichen für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit sind nicht vorhanden. Sonderliche Abbauerscheinungen durch eine Arteriosklerose lassen sich nicht erkennen; lediglich eine gewisse Hemmungslosigkeit liegt vor, die aber nicht § 51 Abs. 2 StGB begründet. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Angeklagte die Straftaten in einem Zustand von Bewusstseinsstörung begangen hat. Bei den beim Angeklagten manchmal auftretenden Schwindelerscheinungen des Kopfes sind solche Bewusstseinsstörungen nicht zu erwarten.“
Auch diese Ausführungen lassen sich rechtlich nicht beanstanden. Wie bereits gesagt, ist vor allem das Handeln des Angeklagten im Unterricht und im Beisein der Mitschüler nichts so Ungewöhnliches, dass daraus allein schon auf eine Abartigkeit des Angeklagten geschlossen werden müsste, die Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit begründen könnte. Die Beanstandungen, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, greifen nicht durch. Insbesondere lag für das Gericht kein Anlass vor, den Angeklagten einer längeren Beobachtung in einer Klinik zuzuführen; das gilt auch von der Leichenvergiftung, die sich der Angeklagte als Sanitäter bei der Wehrmacht zugezogen haben will. § 244 Abs. 2 StPO ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB nicht verletzt.
Auch der Strafausspruch hält der Nachprüfung stand. Die Revision muss nach alledem erfolglos bleiben.
Da dem Angeklagten im Falle Nr. 10 des Urteils im Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt war, er jedoch insoweit nur einer einmaligen Verfehlung überführt werden konnte, war er im Übrigen mit der entsprechenden Kostenfolge freizusprechen. Insoweit ist die Entscheidung zu berichtigen.
| Mantel | Dr. Hörchner | Dr. Mannzen | |||
| Martin | Dr. Hengsberger |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 191/56 · 06.11.1956§§ 174, 176 StGB: Nacktbaden auf Aufforderung und unzüchtige Handlungen eines Lehrers
- BGH · 1 StR 262/65 · 12.10.1965Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Erregung öffentlichen Ärgernisses
- BGH · 1 StR 629/57 · 04.02.1958Revision wegen Unzucht mit Abhängigen: Verlesung richterlicher Zeugenaussage zulässig