Treffer
BGH Urteil

§§ 174, 176 StGB: Nacktbaden auf Aufforderung und unzüchtige Handlungen eines Lehrers

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 191/56
Datum
06.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt einen Freispruch eines Lehrers auf, dem in mehreren Fällen sexuelle Handlungen gegenüber 10–11-jährigen Schülerinnen vorgeworfen wurden. Das Landgericht hatte u.a. nicht geprüft, ob schon das Veranlassen zum Nacktbaden und das wollüstige Betrachten die Tatbestände der §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Zudem habe es den Begriff der unzüchtigen Handlung bei Berührungen unzutreffend von bloßen Zudringlichkeiten (tätliche Beleidigung) abgegrenzt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestände der §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB können auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter ein Kind bzw. eine ihm zur Erziehung oder Betreuung anvertraute Person aus geschlechtlicher Motivation veranlasst, den entblößten Körper unzüchtigen Blicken preiszugeben.

2

Für die Strafbarkeit nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist es ohne Bedeutung, ob die Entblößungshandlung an sich als unzüchtig erscheint; entscheidend ist die durch die Täterabsicht begründete geschlechtliche Beziehung des Geschehens.

3

Ob ein Verhalten als „Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern“ oder als „Verleitung von Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen“ (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu würdigen ist, kann im Einzelfall offenbleiben, wenn beide Begehungsformen zur Schuld- und Straffrage gleichwertig sind.

4

Die Abgrenzung unzüchtiger Handlungen von nach Art und Dauer unbedeutenden Berührungen erfordert eine Gesamtwürdigung von äußerem Geschehen, Tätergesinnung, Beziehungen der Beteiligten, Tatort und Begleitumständen unter Berücksichtigung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit.

5

Bleibt eine aus geschlechtlicher Motivation erfolgende Aufforderung zu tatbestandsmäßigen Handlungen erfolglos, kommt ein Versuch der einschlägigen Verbrechenstatbestände in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Februar 1956

Leitsatz

Der Senat neigt zu der Ansicht, dass entsprechend den in der neuen Rechtsprechung zu § 174 und §§ 175, 175a StGB entwickelten Grundsätzen – in der Betrachtung von Kindern, die sich auf die sinnlicher Begierde entsprungene Aufforderung des Täters entblößt haben, die Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit den Kindern im Sinne des § 176 Nr. 3 StGB (erste Begehungsform) gefunden werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Dem Angeklagten ist in dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, in zehn selbständigen Fällen je fortgesetzt durch ein und dieselbe Handlung

a) 10 bis 11 Jahre alte Schülerinnen, die ihm als Lehrer zur Erziehung anvertraut waren, zur Unzucht missbraucht, b) mit den Mädchen unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie zur Verübung sowie Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben – Verbrechen gegen §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB –.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Was die Vorfälle beim Baden der Mädchen im Schwimmbad der Schule (II 1 der Urteilsgründe) betrifft, so kann die Freisprechung des Angeklagten schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte nicht schon dadurch im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, dass er die Schülerinnen veranlasste, ohne Badeanzug zu baden und so ihren nackten Körper seinen Blicken darzubieten. Wie den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelte er nicht nur bei den Berührungen der nackten Mädchen, sondern schon bei dem Betrachten ihrer völlig entblößten Körper aus Sinneslust.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, können die Verbrechenstatbestände der §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter aus solchem Beweggrund ein Kind oder eine ihm zur Betreuung anvertraute Person veranlasst, den Körper, namentlich den Geschlechtsteil, unzüchtigen Blicken preiszugeben oder bestimmte Stellungen einzunehmen. Das Reichsgericht hat u. a. in einem Fall, dem der vorliegende in hohem Maße ähnelt, in diesem Sinne entschieden (HRR 1939 Nr. 258); dort hatte ein Lehrer, um sich hierdurch geschlechtlich zu erregen, bei Freitübungen in der Turnstunde Schüler veranlasst, bestimmte Körperstellungen einzunehmen. Das Reichsgericht hat in diesem Verhalten des Lehrers die Vornahme unzüchtiger Handlungen mit den Schülern nicht nur im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 alter Fassung, sondern in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen (u. a. GoltdA 48, 113) in Gestalt der 1. Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erblickt. Demgegenüber hat es in anderen Fällen, in denen der Täter in wollüstiger Absicht Kinder bestimmt hatte, sich vor ihm nackt auszuziehen, in dem Verhalten der Kinder selbst eine unzüchtige Handlung und in dem Vorgehen des Täters die Verleitung der Kinder zu deren Verübung im Sinne der 2. Begehungsart des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen (u. a. Urt. LZ 1926 Sp. 1743, HRR 1935 Nr. 147). Dieser Rechtsprechung ist auch der Bundesgerichtshof gefolgt. So hat er in dem Urteil BGHSt 2, 212 die Verleitung von Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen in einem Fall angenommen, in dem der Täter spielende Mädchen veranlasste, Kopfstände zu machen, um ihre Schlüpfer und Unterkörper zur Erregung seiner Sinnenlust betrachten zu können.

Soweit sich die Rechtsprechung auf den Verbrechenstatbestand des § 174 Nr. 1 StGB bezieht, ist ihr uneingeschränkt beizutreten (vgl. die Entsch. des erk. Senats BGHSt 7, 48). Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seine Schülerinnen schon dadurch zur Unzucht missbraucht, dass er sie veranlasste, keinen Badeanzug anzuziehen, und sich seiner vorgefassten Absicht entsprechend durch die Betrachtung ihrer nackten Körper geschlechtlich erregte. Dass das Nacktbaden an sich nicht unzüchtig ist und das Anschauen der völlig entblößten Körper der Mädchen im vorliegenden Fall auch erst aus den Absichten des Angeklagten sich ergebende geschlechtliche Beziehung erkennen lässt, ist ohne Bedeutung (u. a. RGSt 67, 110). Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich die Mädchen der Absicht des Angeklagten bewusst waren.

Grundsätzlich ist der Senat auch der Auffassung, dass sich der Angeklagte insoweit zugleich eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Fraglich erscheint nur, ob sein Verhalten als „Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern“ im Sinne der 1. Begehungsart dieser Vorschrift oder als „Verleitung von Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen“ in Gestalt der 2. Begehungsform zu würdigen ist. Der Senat neigt dazu, in dieser Frage der vom Reichsgericht in den Entscheidungen GoltdA 48, 113 und HRR 1939 Nr. 258 vertretenen Ansicht, dass der Täter in solchen Fällen der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern schuldig sei, den Vorzug zu geben. Hierzu veranlasst den Senat vor allem die fortschreitende Entwicklung, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auslegung der Begriffe „Missbrauch zur Unzucht“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB (vgl. die Entsch. des erk. Senats BGHSt 7, 48) und „Unzuchttreiben mit“ im Sinne der §§ 175, 175a StGB (vgl. BGHSt 4, 323; 5, 88 und das Urteil des erk. Senats BGHSt 8, 1) genommen hat. Es ist schwer verständlich, warum in völlig gleichgelagerten Fällen für den Bereich des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht dasselbe wie für die §§ 174 Nr. 1, 175, 175a StGB gelten soll; hier wie dort benutzt der Täter den Körper eines anderen als Mittel für die Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust, indem er ihn statt mit dem Tastsinn (durch Berühren) mittels des Gesichtssinnes (durch Betrachten des auf seine Aufforderung entblößten Körpers) „in Mitleidenschaft zieht“. Stimmt man dem auch für § 176 Abs. 1 Nr. 3 zu, so wäre der Richter des bedenklichen und dem Laien kaum begreiflichen Zwanges enthoben, einem Kinde, das weder die wollüstige Absicht des Täters kennt noch sonst aus geschlechtlichen Gründen an dem Vorgang teilnimmt, die Verübung einer unzüchtigen Handlung vorzuwerfen (vgl. hierzu die Entsch. des erk. Senats BGHSt 8, 1, 3 sowie Martin in der Anm. zu dem Urteil des erk. Senats 1 StR 60/54 vom 19. Oktober 1954 BGHSt 7, 48 in LM Nr. 11 zu § 174 Nr. 1 StGB). Im Ergebnis kann hier jedoch die Frage, in welcher Begehungsart der Täter in solchen Fällen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstößt, dahingestellt bleiben. Hat sich der Angeklagte nicht der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit seinen Schülerinnen schuldig gemacht, so hat er sie – von der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung aus gesehen – wenigstens zur Verübung solcher Handlungen verleitet. Beide Begehungsformen sind zur Schuld- und Straffrage gleichwertig.

Soweit die Aufforderung des Angeklagten zum Baden der Mädchen ohne Badeanzug erfolglos blieb, würde es sich um versuchte Verbrechen gegen §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB handeln.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in einer Reihe von Fällen, die sich beim Unterricht, beim Turnen und beim Baden im Schulbad sowie zweimal auch in einem Bad außerhalb der Schule zugetragen, in wollüstiger Absicht an den Körpern von Schülerinnen Handlungen verschiedener Art vorgenommen. Die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit freigesprochen, weil es sich nur um kurze Berührungen gehandelt habe, die nicht den Tatbestand der zur Last gelegten Verbrechen, sondern lediglich denjenigen der – mangels rechtzeitigen Strafantrags der Eltern nicht mehr verfolgbaren – tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB erfüllten. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nicht jede auf Sinnenlust beruhende oder darauf abzielende kurze oder sonst unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit unzüchtig ist (u. a. RGSt 67, 170, 173; RG JW 1936, 1974 Nr. 38; RG HRR 1937 Nr. 1050; 1941 Nr. 1022; BGHSt 2, 163, 166; BGH LM Nr. 8 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die über die Art der einzelnen Handlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen lassen jedoch erkennen, dass die Strafkammer den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB von dem der unbedeutenden Berührung und handgreiflichen Zudringlichkeit mit dem Unrechtsgehalt einer bloßen tätlichen Beleidigung nicht rechtlich einwandfrei abgegrenzt hat. Zunächst hat das Landgericht nicht hinreichend beachtet, dass für diese Abgrenzung nicht allein das äußere Erscheinungsbild der Handlung entscheidend ist, sondern dass es hierbei auch auf die Persönlichkeit und die Beziehungen der Beteiligten sowie auf die sonstigen Begleitumstände des Falles – z. B. den Tatort, die Gesinnung und den Beweggrund des Täters – ankommt, das alles in Verbindung mit dem äußeren Geschehen unter Berücksichtigung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit zu würdigen. Dem entspricht es, dass Handlungen, die ein Lehrer an seinen Schülern oder Schülerinnen aus Sinnenlust begeht, schon im allgemeinen und erst recht dann, wenn er sich wie hier an nicht mehr ganz kindlichen Mädchen vergreift, nicht leicht genommen werden dürfen.

Hiervon abgesehen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass grundsätzlich nur nach Art und Dauer unbedeutende Berührungen oder sonstige Handgreiflichkeiten aus dem Kreise der unzüchtigen Handlungen auszunehmen sind. So betrachtet kann bei einer Reihe der festgestellten Handlungen des Angeklagten keinesfalls nur von bloßen Zudringlichkeiten mit dem Unrechtsgehalt einer Beleidigung die Rede sein. Hierher gehören mindestens die Fälle, in denen der Angeklagte die Schülerinnen nach dem Baden nicht nur am Kopf und am Rücken, sondern „am ganzen Körper“, also doch wohl auch an der Schamgegend und an den Brüsten, abgetrocknet, eines der Mädchen bei dieser Gelegenheit und beim Turnen an der Brust „gezwickt“ und derselben Schülerin beim Turnen unter der Hose an das nackte Gesäß gegriffen hat; ferner die Fälle, in denen er beim Unterricht zwei Schülerinnen unter den Rock gegriffen und einen Klaps auf das Gesäß gegeben und ein anderes Mädchen dadurch belästigt hat, dass er ihm öfter unter den Rock an den nackten Oberschenkel fasste, ihm einmal seine Hand auf die Brust „legte“ (also wohl einige Zeit dort liegen ließ) und ihm wiederholt von hinten unter der Strickweste an die nackte Brust griff; schließlich auch die beiden Fälle, in denen er einer Schülerin beim Baden in einem auswärtigen Bad durch die Spiel- oder Badehose an das nackte Gesäß griff (vgl. hierzu die Urteile des BGH 3 StR 57/54 vom 16. Juni 1954 und 1 StR 378/55 vom 2. November 1955).

Das Landgericht hat sich bei seiner entgegengesetzten Beurteilung auch von der Erwägung leiten lassen, dass der Angeklagte die Berührungen der Schülerinnen in Anwesenheit anderer Kinder oder in der Öffentlichkeit vorgenommen hat. Es ist zwar richtig, dass Sittlichkeitsverbrecher es im Allgemeinen vorziehen, ihre strafbaren Handlungen in Abwesenheit dritter Personen zu begehen. Es widerspricht aber keineswegs der Lebenserfahrung, dass sich Unzuchtsverbrechen auch vor einem größeren Kreis von Unbeteiligten ereignen, wie das hier der Fall war. Überdies hat das Landgericht in einem der Fälle [REDACTED] ausdrucklich festgestellt, dass der Angeklagte dieses Mädchen, als es einmal als erstes in den Turnsaal kam, unter der Hose an das nackte Gesäß gegriffen hat, also ersichtlich in Abwesenheit anderer Schülerinnen. Schließlich ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob sich nicht der Angeklagte auch in den übrigen Fällen oder wenigstens bei einem Teil dieser Vorgänge unbeobachtet glaubte.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist das Urteil mit den Feststellungen in den Fällen [REDACTED] aufzuheben, und zwar in vollem Umfang, da im Eröffnungsbeschluss die angeklagten Einzelhandlungen gegenüber jeder dieser Schülerinnen als fortgesetzte Tat gewertet worden sind. Die Aufhebung hat sich jedoch auch auf die übrigen zur Last gelegten Straftaten zu erstrecken. Zu den Fällen [REDACTED] sind in dem angefochtenen Urteil überhaupt keine Feststellungen getroffen. In den Fällen [REDACTED] ist, soweit es sich um die im Abschnitt II Ziff. Abs. 1 der Urteilsgründe geschilderten Vorgänge handelt, dem Urteil nicht zu entnehmen, in welcher Weise der Angeklagte den beiden Mädchen mit seiner Hand an die Brust „gekommen“ ist sowie ob das vorsätzlich oder nur unbeabsichtigt geschehen ist. In den beiden übrigen Fällen [REDACTED] oder im Fall [REDACTED] ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass sie, wenn die anderen Fälle in tatsächlicher Hinsicht erschöpfend aufgeklärt und rechtlich als Verbrechen gegen §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt werden, in anderem Lichte erscheinen. Dasselbe gilt von dem Vorfall am [REDACTED].

Nicht zuletzt erweist sich die Aufhebung des Urteils im gesamten Umfang auch deshalb als erforderlich, weil nicht geklärt ist, welche der im Eröffnungsbeschluss genannten Mädchen an dem Baden im Schulbad teilgenommen haben. Wird festgestellt, dass sich der Angeklagte schon durch die Aufforderung an seine Schülerinnen, zum Baden jeweils keinen Badeanzug anzuziehen, und durch das wollüstige Betrachten ihrer nackten Körper vollendeter oder im Falle erfolgloser Aufforderung versuchter Verbrechen gegen §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, so kommt insoweit nur ein Verbrechen gegen die erwähnten Strafbestimmungen, jedes für sich in gleichartiger Tateinheit nach § 74 StGB begangen, in Betracht. Da der Angeklagte das Ansinnen zum Nacktbaden den bisherigen Urteilsfeststellungen zufolge offenbar an verschiedenen Badetagen wiederholt hat, würde für die Zeit eines Schuljahres (bei derselben Schulklasse) die Annahme einer fortgesetzten Tat naheliegen, mit deren Einzelhandlungen die jeweils im unmittelbaren Anschluss an das Baden verübten tätlichen Unzuchtshandlungen eine Einheit bilden würden (vgl. hierzu BGHSt 1, 703).

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht vor allem auch, soweit möglich, des Näheren klären müssen, welche Kinder er beim Abtrocknen nach dem Baden am ganzen Körper oder wenigstens in der Schamgegend und an den Brüsten abgetrocknet hat.

Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Härchner Dr. Peetz Werner Dr. H.

Zitiert (3)

Zitiert von (2)