Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 223/63
Datum
07.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Polizeibeamter, wurde wegen Unzucht mit einer 14‑jährigen Abhängigen verurteilt; er rügte in der Revision insbesondere die fehlende Erforderlichkeit des Bewusstseins des Opfers und die Erheblichkeit der Tat. Der BGH verwirft die Revision: Für § 174 Nr. 2 StGB genügt die Nutzung des Körpers der Abhängigen zur Erregung oder Befriedigung der Sinnenlust, auch wenn diese das Motiv nicht erkennt. Kurzfristige Entblößung war hier von ausreichender äußerer Erheblichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 174 Nr. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Körper einer abhängigen Person zur Erregung oder Befriedigung der Sinnenlust des Täters benutzt wird, auch wenn die abhängige Person sich des wollüstigen Beweggrundes des Täters nicht bewusst ist.

2

Für die Anwendbarkeit des § 174 Nr. 2 StGB genügt, dass die abhängige Person in eine zur Befriedigung des Täters dienliche Stellung gebracht oder ihr Körper dessen Blicken ausgesetzt wird.

3

Die Schutzfunktion des § 174 StGB gebietet, Abhängigkeitsverhältnisse vor jedem geschlechtlichen Einfluss zu schützen; darauf kommt es bei der Prüfung des Tatbestandsvorrangs an.

4

Eine kurzzeitige Entblößung des Geschlechtsteils einer 14‑jährigen Abhängigen kann für sich genommen ausreichend äußerlich erheblich sein, wenn der Vorgang nach seinem äußeren Erscheinungsbild anstößig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Johannes ██████████████, früher in ██████████████, jetzt wohnhaft in ██████, geboren am ██████████ 1930 in ██████, Kreis ██████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. März 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Urteilsfeststellungen veranlasste er bei Ausübung seines Dienstes als Polizeibeamter die 14 Jahre alte Gisela ████, sich in drei bis vier Meter Entfernung auf einer Böschung hinzuhocken und ihren Unterkörper zu entblößen, so dass er ihren Geschlechtsteil sehen konnte. Gisela fühlte sich zwar in ihrem Schamgefühl getroffen, glaubte jedoch, dass „alles in Ordnung“ sei, weil sie von einem Polizeibeamten aufgefordert wurde, sich zu entblößen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Er wendet sich insbesondere gegen die Ansicht der Jugendkammer, es komme nicht darauf an, dass dem Mädchen „das Bewusstsein von der Geschlechtlichkeit der Handlung“ gefehlt habe, und macht ferner geltend, der Vorfall sei bei Würdigung aller Umstände nicht so erheblich, dass die Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB gerechtfertigt sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Das bedarf einer Erörterung nur unter den beiden von der Revision ausdrücklich hervorgehobenen Gesichtspunkten.

Ihre Meinung, in einem Fall wie dem vorliegenden sei anders als bei einer körperlichen Berührung des Abhängigen dessen Bewusstsein erforderlich, dass der Täter aus Sinnenlust handle, geht fehl. Zutreffend ist allerdings der Hinweis, dass die von der Jugendkammer angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in NJW 1960, 257 sich auf eine körperliche Berührung des Abhängigen beziehe und daher hier nicht unmittelbar verwertbar sei.

Indessen hat bereits das Reichsgericht ausgesprochen, dass es zur Anwendung des § 174 StGB genüge, wenn der Körper des Abhängigen ohne dessen Bewusstsein in der Weise für die Erregung oder Befriedigung der Sinnenlust des Täters benutzt werde, dass er in eine Stellung gebracht werde, die den lüsternen Zwecken des Täters dienlich sei (RG HRR 1939 Nr. 258). Davon geht auch die Entscheidung RGSt 75, 78, 81 aus. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen. So hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt 7, 231, 233 beiläufig zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsprechung die Vorschrift des § 174 StGB zutreffend auch dann für anwendbar erklärt habe, wenn die schutzwürdige Person, die ihren Körper auf Veranlassung des Täters dessen Blicken aussetze, sich des wollüstigen Beweggrundes des Täters nicht bewusst sei. Dieselbe Rechtsansicht liegt dem Urteil vom 6. November 1956 – 1 StR 191/56 (LM § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB Nr. 13 zu 1) zugrunde. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hebt hier ebenfalls hervor, dass es in einem solchen Falle nicht darauf ankomme, ob das Opfer sich der Absicht des Täters bewusst gewesen sei. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des 1. Strafsenats BGHSt 7, 48 ergibt sich nichts anderes. Es heißt dort zunächst, dass der Senat der bisherigen Rechtsprechung zu § 174 Nr. 1 StGB beitrete (aaO S. 51). Die dann folgenden Ausführungen sollen nur besagen: Da der Täter sich schon dann nach § 174 StGB strafbar mache, wenn er sein Opfer zu einer von diesem für unverfänglich gehaltenen Körperstellung veranlasse, so müsse dies erst recht der Fall sein, wenn der Täter an sich selbst eine unzüchtige Handlung vornehme und die abhängige Person zum geflissentlichen Zusehen veranlasse (vgl. auch BGHSt 8, 1, 4).

Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von der bisher in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen. Nur sie wird dem Sinn und Zweck des § 174 StGB gerecht, die dort bezeichneten Abhängigkeitsverhältnisse von jedem geschlechtlichen Einfluss reinzuhalten und die geschützten Personen vor jeder Verwendung ihres Körpers zur Unzucht zu bewahren. Die Entscheidung des Senats BGHSt 17, 280 bezieht sich nur auf den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Begehungsform des Verleitens zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung, während es sich hier um die Frage des Missbrauchs zur Unzucht handelt. Aus ihr lässt sich daher nichts zugunsten des Angeklagten herleiten.

Der Senat kann der Revision auch nicht darin folgen, dass das nur kurze Entblößen des Unterkörpers durch das Mädchen die Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB nicht rechtfertige. Es kann dahinstehen, ob der Begriff der Unzucht im Sinne dieser Vorschrift ebenso wie der Begriff der unzüchtigen Handlung in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit erfordert. Denn diese Voraussetzung ist hier zweifelsfrei gegeben, da ein 14 Jahre altes Mädchen veranlasst worden ist, seinen entblößten Geschlechtsteil, sei es auch nur kurz, den Blicken des Täters preiszugeben. Auf die mehr oder weniger große Gefahr, dass der Abhängige den wirklichen Beweggrund des Täters erkennt, kann es jedenfalls bei einem nach seinem äußeren Erscheinungsbild so anstößigen Vorgang nicht ankommen.

DotterweichMayrMeyer
BaldusHenning
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