Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 262/65
- Datum
- 12.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbehelflich, soweit sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift; rein appellatorische Einwendungen genügen nicht zur Durchbrechung der Verurteilung.
Die Nichtbeiziehung eines Jugendsachverständigen ist nur zu beanstanden, wenn die Glaubwürdigkeitsbeurteilung jugendlicher Zeugen besondere, substantiiert dargelegte Schwierigkeiten erkennen lässt.
Die bloße Betrachtung unzüchtiger Bilder durch einen Schöffen begründet keinen Verfahrensfehler, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch die Verhandlungsführung beeinträchtigt wurde.
Eine Tat ist im Sinne des § 183 StGB öffentlich, wenn sie an einem Ort begangen wird, von dem sie ohne besondere Bemühung von Vorübergehenden oder Nachbarn gesehen werden kann; wiederholte Einzeltaten innerhalb eines engen Zeitraums können als fortgesetzte Tat tragfähig festgestellt werden.
Für die Bestrafung nach § 175a Nr. 3 StGB genügt, dass der Täter den Jugendlichen dazu veranlasst, geschlechtliche Empfindungen bei sich oder beim Täter zu erzeugen; es ist aber ein Einvernehmen bzw. eine innere Anteilnahme des Jugendlichen erforderlich, während reines unfreiwilliges Augenzeugenwerden nicht ausreicht.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 29. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Galvaniseurmeister Horst ███, geboren ██████████ 1922 in ███, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. März 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3, und wegen Vergehens gegen § 183 StGB zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung formlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
1. Soweit die Revision sich mit der Verfahrensrüge gegen die Urteilsfeststellungen wendet, führt sie lediglich unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
2. Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das Landgericht einen Antrag, die jugendlichen Zeugen █████, ███ und ███ durch einen Jugendsachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt hat, es besitze als Jugendschutzkammer selbst ausreichende Sachkunde, unter den gegebenen Umständen die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu beurteilen. Sie meint, die große Strafkammer des Landgerichts Trier habe sich insoweit zu viel zugetraut, weil sie nicht ausschließlich mit Jugendschutzsachen befasst sei. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt sich, dass der Kammer neben anderen Strafsachen alle Jugendschutzsachen zugewiesen sind, soweit der Name der Angeklagten mit den Buchstaben A bis K beginnt. Hieraus folgt, dass die Kammer mit den wesentlichen Fragen des Jugendschutzes ausreichend vertraut ist. Daher könnte die Nichtbeiziehung eines Jugendsachverständigen nur dann beanstandet werden, wenn die Beurteilung der in diesem Verfahren von den jugendlichen Zeugen erstatteten Aussagen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Solche Umstände hat die Revision jedoch nicht dargetan.
3. Schließlich muss auch die Rüge, einer der Schöffen habe sich die bei den Gerichtsakten befindlichen unzüchtigen Bilder intensiv betrachtet, sodass er von der Hauptverhandlung abgelenkt worden sei, ohne Erfolg bleiben. Es bedarf keiner besonderen Ausführungen, dass es möglich ist, während der Betrachtung von Bildern zugleich mündlichen Ausführungen zu folgen.
II.
Mit der Sachrüge vermag die Revision ebenfalls nicht durchzudringen.
1. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Denn die Strafkammer war, wie die Urteilsgründe klar erkennen lassen, in allen Punkten von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Im Übrigen enthalten auch die sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision, mit denen sie sich gegen die Urteilsfeststellungen wendet, wiederum nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
2. Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) wird von den Feststellungen getragen. Er hat nicht innerhalb seines Zimmers Unzucht getrieben, wie die Revision meint, sondern in oder an der Balkontür. Da er an dieser Stelle, wie das Landgericht eingehend darlegt, ohne besondere Bemühung von jedem, der in den umliegenden Häusern wohnte oder auf den an dem Haus entlangführenden Straßen vorbeiging, gesehen werden konnte, waren seine unzüchtigen Handlungen öffentlich begangen. Das unzüchtige Treiben des Angeklagten hat nach den getroffenen Feststellungen auch bei verschiedenen Personen Anstoß erregt. Durch die Annahme einer fortgesetzten Tat ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Hierbei kann auch nicht beanstandet werden, dass das Landgericht es unterlassen hat, eine Mindestzahl der Teilakte der fortgesetzten Handlung festzustellen. Zwar wird im Allgemeinen eine solche Feststellung zur Abgrenzung des Schuldumfanges verlangt. Im vorliegenden Fall kann jedoch die fehlende Angabe der Mindestzahl den Bestand des Urteils nicht gefährden, da dem Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt immerhin mit Sicherheit zahlreiche Einzelfälle innerhalb eines fest umgrenzten Zeitraums zur Last fallen und er hierfür nur mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 1955 – 1 StR 378/55 –; Urt. v. 19. Januar 1955 – 1 StR 648/53 –).
Ebenso ist der Angeklagte im Falle █████ mit Recht verurteilt worden. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe den Jungen zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet, indem er die Aufmerksamkeit des 8-jährigen Jungen auf seinen Geschlechtsteil lenkte und ihn sodann auch noch veranlasste, das eigene Glied zu entblößen (§ 176 Abs. 1 Satz 3 StGB).
Auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall ████ █████ hält in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Neben den äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen des § 176 Abs. 1 Satz 3 StGB hat die Strafkammer hier auch die Voraussetzungen für die Bestrafung des Angeklagten wegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) ausreichend festgestellt. Die Bestrafung wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der verführte Jugendliche den Tatbestand des § 175 StGB nach seiner äußeren und inneren Tatseite erfüllt hat. Hierbei kommt es in subjektiver Hinsicht nicht darauf an, ob dem Minderjährigen strafrechtliche Schuld vorzuwerfen ist; es genügt vielmehr, wenn er dazu veranlasst worden ist, in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewusst hervorzurufen (BGHSt 2, 40; BGH Urt. v. 23. März 1960 – 2 StR 86/60 –). Zur Anwendung des § 175a StGB gehört daher, dass der Täter eine Beziehung zwischen den eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen schafft und ihn auf diese Weise im geschlechtlichen Bereich in Mitleidenschaft zieht (BGHSt 4, 323; 5, 88; BGH Urt. v. 15. November 1956 – 4 StR 364/56 –). Eine derartige Beziehung kann schon dadurch geschaffen werden, dass der Täter den Minderjährigen dazu verführt, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in Kenntnis seiner eigenen wollüstigen Absicht zuzusehen (BGHSt 8, 1; BGH Urt. v. 21. September 1965 – 1 StR 312/65 –). An einem Unzuchttreiben oder einem Missbrauch zur Unzucht im Sinne der §§ 175, 175a Nr. 3 StGB fehlt es allerdings dann, wenn zwischen dem sich selbst befriedigenden erwachsenen Täter und dem Jugendlichen, der sich auf das reine Zusehen beschränkt, kein Einvernehmen hergestellt worden ist, das auch die innere Anteilnahme des Jugendlichen an dem unzüchtigen Vorgang in sich schließt, wenn es sich also etwa nur darum handelt, dass der jugendliche zufällig und gegen seinen Willen dazu gebracht wird, Augenzeuge der Unzucht zu werden (vgl. BGH Urt. v. 23. März 1960 – 2 StR 86/60 –).
Hier liegt das erforderliche Einvernehmen indessen vor. Es wird nicht durch die Feststellung ausgeschlossen, dass die beiden Jugendlichen █████ und ███ das nach der Selbstbefriedigung gestellte Ansinnen des Angeklagten, ebenfalls zu onanieren, abgelehnt haben. Vielmehr ergibt es sich ohne weiteres aus dem gesamten festgestellten Geschehensablauf. Die beiden Jugendlichen haben dadurch, dass sie die ihnen vom Angeklagten mitgebrachten unsittlichen Bilder betrachteten und besprachen, sowie ihm schließlich bei seiner Selbstbefriedigung zuschauten, ohne sich diesem Vorgang zu entziehen, notwendigerweise derart intensiven Anteil an dem Verhalten des Angeklagten genommen, dass sie nicht nur selbst unzüchtige Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begingen, sondern auch in das Unzuchttreiben des Angeklagten im Sinne der §§ 175, 175a Nr. 3 StGB einbezogen wurden.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
Seibert Fischer Hübner
Bundesrichter Loesdau ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
| Pikart | |
| Hübner |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 648/53 · 19.01.1954Revision verworfen: Fortgesetzter Missbrauch eines Zehnjährigen und Verführung
- BGH · 1 StR 378/55 · 02.11.1955Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Schülerinnen weitgehend verworfen
- BGH · 4 StR 364/56 · 15.11.1956Unzucht durch Mitwirken/Anregung – BGH bestätigt Verurteilung und Unterbringung
- BGH · 2 StR 86/60 · 23.03.1960Teilweise erfolgreiche Revision: Wegfall der Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB bei bloßem Zuschauen
- BGH · 1 StR 312/65 · 21.09.1965Revision verworfen; Berichtigung des Schuldspruchs von §175 auf §174 StGB