Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Kind – Keine Sachverständigenpflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 137/67
- Datum
- 30.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer muss nicht von Amts wegen einen Sachverständigen zum Geisteszustand des Angeklagten beiziehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit oder erhebliche geistige Störung vorgetragen werden.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat ist auch ohne Feststellung einer konkreten Mindestzahl von Teilakten ausreichend, sofern der festgestellte Sachverhalt eindeutig eine Vielzahl von Einzelhandlungen in einem klar umgrenzten Zeitraum belegt.
Revisionsangriffe, die sich gegen die tatrichterliche Ermessensausübung der Strafzumessung richten, sind unbegründet, wenn keine Rechtsfehler vorliegen.
Bei sehr jungen Opfern darf die Beeinträchtigung der seelischen und sittlichen Entwicklung durch das Wecken sexueller Neugier als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Bandwirker Friedrich █ aus ███████████████, geboren ██████████████████████ in ███████████████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Pikart Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Oktober 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Verführung eines Jugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3, 73 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Umstände, dass der Angeklagte ein Augenleiden hat, das sich nachteilig auf seine äußere Erscheinung auswirkt, dass er sexuell gehemmt ist, die Volksschule nur bis zur fünften Klasse besucht hat und seit dem Tode seiner Frau mit drei alten Tanten in einem Haus zusammenlebt, brauchten die Strafkammer nicht dazu zu drängen, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Beurteilung seines Geisteszustandes heranzuziehen, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung offensichtlich nicht behauptet hat, dass er an einer Geisteskrankheit oder einer krankhaften geistigen Störung leide. Auch für einen Schwachsinn erheblichen Grades ist nichts ersichtlich.
Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt ebenfalls keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Durch die Annahme einer fortgesetzten Tat ist er nicht beschwert. Hierbei kann auch nicht beanstandet werden, dass das Landgericht nicht eine bestimmte Mindestzahl von Teilakten der fortgesetzten Tat festgestellt hat. Im allgemeinen hält zwar die Rechtsprechung eine solche Feststellung für erforderlich, damit Klarheit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils und das Ausmaß der Schuld des Angeklagten bestehe. Im vorliegenden Fall kann jedoch die fehlende Angabe der Mindestzahl den Bestand des Urteils nicht gefährden, da dem Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit eine große Zahl von Einzelhandlungen innerhalb des fest umgrenzten Zeitraumes von den Osterferien 1964 bis zum Ende der Weihnachtsferien 1965 zur Last fällt und das Landgericht hierfür eine Strafe ausgesprochen hat, die im untersten Bereich des Strafrahmens des § 176 Abs. 2 StGB liegt (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1965, 1 StR 262/65).
Die Revisionsangriffe gegen den Strafausspruch richten sich in unzulässiger Weise gegen die Ermessensentscheidung des Tatrichters. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Das Landgericht durfte insbesondere auch die Tatsache strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte die seelische und sittliche Entwicklung des Kindes gefährdet hat, indem er dessen sexuelle Neugier weckte. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist abwegig. Dass die moderne Sexualwissenschaft die Verführung Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht mehr als so gefährlich ansehe wie früher, trifft schon allgemein nicht zu, im besonderen nicht bei einem zehn- bis elfjährigen Jungen. Die vorgetragenen Milderungsgründe hat die Strafkammer berücksichtigt.
| Sanders | Mayr | Hirxthal | |||
| Börtzler | Pikart |