Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen rechtzeitiger Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 137/67
Datum
21.04.1967
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein; die Revisionsbegründung trägt Eingangsstempel des Landgerichts vom 11. Januar 1967. Das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen wegen angeblich fehlender Begründungseinreichung. Der BGH hebt diesen Verwerfungsbeschluss auf, da der Eingangsstempel den rechtzeitigen Zugang beweist; ein fehlendes Handzeichen des annehmenden Beamten widerlegt dies nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf einer Eingabe angebrachter Eingangsstempel der Gerichtsgeschäftsstelle begründet die Annahme, dass die Eingabe beim Gericht eingegangen ist; das Fehlen eines Handzeichens des annehmenden Beamten steht dieser Annahme nicht ohne weitere Anhaltspunkte entgegen.

2

Wird glaubhaft gemacht und durch Stempelungen belegt, dass eine Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist beim Landgericht eingegangen ist, ist die Verwerfung der Revision als unzulässig wegen Fristversäumnis aufzuheben.

3

Eine nachträgliche dienstliche Äußerung, wonach die Unterlagen erst später der Geschäftsstelle zugegangen seien, widerlegt nicht zwingend einen früheren Eingang, wenn Stempelungen auf einen rechtzeitigen Zugang schließen lassen und keine Anhaltspunkte für eine unberechtigte Stempelung vorliegen.

4

Ist der Verwerfungsbeschluss gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben, wird ein gleichzeitig gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch gegenstandslos.

Vorinstanzen

Landgericht, 20. Oktober 1966

Rubrum

BESCHLUSS 4 StR 137/67 in der Strafsache gegen den Bandwirker Friedrich █████████████████, geboren am ██ 1924 in ██, aus [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. April 1967

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 25. Januar 1967, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Oktober 1966 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Gründe

Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 20. Oktober 1966 rechtzeitig Revision eingelegt. Es ist dem Verteidiger des Angeklagten am 14. Dezember 1966 zugestellt worden. Durch Beschluss vom 23. Januar 1967 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, da innerhalb der am Montag, dem 16. Januar 1967, abgelaufenen gesetzlichen Frist keine Revisionsbegründung eingegangen sei. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am 5. Februar 1967 zugestellt worden. Der Verteidiger hat durch einen am 7. Februar 1967 eingegangenen Schriftsatz in erster Linie um Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO, hilfsweise um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und gleichzeitig glaubhaft gemacht, dass seine Kanzlei die am 10. Januar 1967 gefertigte, an das Landgericht gerichtete Revisionsbegründung noch am selben Tage zur Post gegeben hat.

Die Revision des Angeklagten ist zu Unrecht verworfen worden. Die Urschrift der Revisionsbegründung vom 10. Januar 1967 trägt einen Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Essen vom 11. Januar 1967 sowie einen Eingangsstempel des Landgerichts Essen, Geschäftsstelle der Strafkammern, vom selben Tage. Hiernach ist die Revisionsbegründung rechtzeitig beim Landgericht Essen eingegangen. Dafür, dass der Eingangsstempel des Landgerichts nicht von einer zur Annahme von Schriftstücken für das Landgericht Essen berechtigten Person angebracht worden wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Tatsache allein, dass er nicht mit dem Handzeichen des annehmenden Beamten oder Angestellten versehen ist, rechtfertigt diese Annahme nicht. Auch der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig beim Landgericht eingegangen. Er ist mit einem Eingangsstempel der Geschäftsstelle der Strafkammern vom 7. Februar 1967 versehen.

Die dienstliche Äußerung des Urkundsbeamten der 5. Strafkammer des Landgerichts Essen ergibt nichts Gegenteiliges. Ihr ist nur zu entnehmen, dass die Revisionsbegründung und der Antrag vom 3. Februar 1967 erst am 14. Februar 1967 zur Geschäftsstelle der 5. Strafkammer gelangt sind. Das besagt jedoch nicht, dass sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt beim Landgericht eingegangen waren. Sie können in der Zwischenzeit fehlgeleitet oder verlegt gewesen sein.

Der Beschluss des Landgerichts vom 23. Januar 1967 ist somit aufzuheben (§ 346 Abs. 2 StPO). Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist gegenstandslos.

RotbergMayrHurxthal
FlitnerSanders

Zitiert (1)