Unzucht durch Mitwirken/Anregung – BGH bestätigt Verurteilung und Unterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 364/56
- Datum
- 15.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer in Gegenwart eines anderen unzüchtige Handlungen vornimmt, wobei der Körper des anderen zur Erregung oder Befriedigung von Wollust benutzt wird, treibt mit diesem Unzucht; hierfür ist eine Berührung nicht erforderlich.
Für die Verwirklichung der Tatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 3, § 175 und § 175a StGB genügt, dass der Täter eine Beziehung zwischen seinem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen schafft und diesen so an dem Vorgang teilhaben lässt.
Das Einvernehmen des Opfers oder die Anregung durch dieses schließt die Strafbarkeit nicht aus; die rechtliche Beurteilung, ob das Verhalten als gemeinschaftliche Unzucht zu werten ist, richtet sich nach dem jedenfalls gleichwertigen Unrechtsgehalt der Handlung.
Zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit kann ein schriftliches Gutachten unter teilweiser Anwesenheit des Sachverständigen und ergänzender Hauptverhandlung ausreichend sein; eine stationäre Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nur bei konkret begründeten Anhaltspunkten erforderlich.
Leitsatz
Wer auf Anregung eines anderen in dessen Gegenwart unzüchtige Handlungen vornimmt, treibt „mit ihm“ Unzucht. Er benutzt dessen Körper als Mittel, Wollust zu erregen oder sie zu befriedigen, ebenso, wie wenn er den anderen zum Zusehen aufgefordert hätte.
Tenor
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB), teilweise in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175, 73 StGB) sowie wegen schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175a Nr. 1 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt; auch ist seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden.
Gründe
Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1.) Unbegründet ist die Auffassung des Beschwerdeführers, der Erstattung des Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten hätte seine Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt vorangehen müssen.
Es ist zwar zutreffend, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 37 ff., 46 der Akten 4 KLs 2/56) erklärt hat, die Grenzfrage, ob der Angeklagte derartig psychopathisch verformt sei, dass es ihm auch bei ausreichender Willensaufbietung nicht mehr möglich gewesen sei, nach seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, vermöge er erst in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Beweisaufnahme endgültig zu entscheiden; die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB dürfe auszuschließen sein.
In der Hauptverhandlung haben die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme, wie die Sitzungsniederschrift (Bl. 116–118) ergibt, in ununterbrochener Gegenwart des Sachverständigen Dr. ██████ – der Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten ist – stattgefunden. Erst nachdem die Beweisaufnahme mit Ausnahme der Vernehmung des Lehrers █████ als Zeugen und des Dr. ███████████, psychologischen Sachverständigen für die Frage der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen, beendet war, erstattete Dr. ████ sein Gutachten dahin, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB mit Sicherheit auszuschließen seien, wohl aber verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliege. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, den Angeklagten zur Prüfung seines Geisteszustandes in einer Nervenanstalt beobachten zu lassen, zumal er bereits im Jahre 1953 in dem Strafverfahren 4 Kis 13/53 StA Detmold in einer solchen mit dem Ergebnis beobachtet worden war, dass er lediglich für vermindert zurechnungsfähig, dagegen nicht für zurechnungsunfähig befunden wurde. Allerdings hatte der damalige Sachverständige, Provinzial-Obermedizinalrat Dr. ███████, in seinem schriftlichen Gutachten geäußert, man könne die Frage aufwerfen, ob bei dem Angeklagten nicht ein schleichender schizophrener Prozess vorliege. Im Hinblick hierauf meint die Revision, seit dem Abschluss der damaligen Beobachtung, am 28. April 1953, bis zur Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Taten – Sommer 1954 bis Herbst 1955 – habe sich der damalige Zustand möglicherweise verschlechtert, was sich nur durch längere Beobachtung in einer Anstalt werde feststellen lassen.
Wie jedoch das schriftliche Gutachten des Dr. ███████ ergibt, war diesem das Gutachten des Dr. ████ bekannt (Bl. 44 d.A.). Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter davon ausgehen, dass der Sachverständige auch die vom Vorgutachter erwähnte Möglichkeit berücksichtigt hat und eine weitere Beobachtung in der Anstalt angeregt haben würde, wenn er eine solche für notwendig gehalten hätte. Gerade im Hinblick darauf, dass er erklärte, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB seien mit Sicherheit auszuschließen, ist das Landgericht ersichtlich zu der Überzeugung gelangt, dass kein Anlass zu weiteren Untersuchungen in einer Anstalt bestand. Es hat daher die ihm nach § 81 StPO zustehende Ermessensfreiheit nicht missbraucht.
Auch wenn der Angeklagte, wie die Revision behauptet, in der Hauptverhandlung von Dr. ████████ seine Verhandlungsfähigkeit untersucht worden ist, brauchte das Gericht nicht daran zu zweifeln, dass die Fähigkeit des Angeklagten, seinen Willen entsprechend seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu bestimmen, lediglich vermindert war. Abgesehen davon, dass etwaige Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit, die übrigens hier offensichtlich vom Gericht nicht für durchgreifend erachtet worden sind, noch keine Schlüsse auf eine Unzurechnungsfähigkeit zur Zeit der Taten zulassen, konnte das Landgericht davon ausgehen, dass Dr. ████ Umstände, die für die Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten bei Begehung der Straftaten von Bedeutung gewesen wären, in seinem Gutachten berücksichtigt hatte.
2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht könnte die Annahme, der Angeklagte sei „bei seinem Intelligenzgrad“ in der Lage gewesen, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, für sich betrachtet, zu dem Bedenken Anlass geben, das Landgericht sei der unzutreffenden Auffassung gewesen, dass der Grad der Intelligenz ein ausreichender Maßstab für das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei. In unmittelbarem Anschluss hieran hebt der Tatrichter jedoch hervor, dass der Angeklagte durch seine kurze Zeit vorher erfolgte Bestrafung eindringlich belehrt worden sei. Darin kommt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass der Angeklagte durch die Erinnerung an die einschlägige, zum größten Teil verbüßte Vorstrafe die notwendigen Hemmungen gegenüber weiteren Versuchungen hätte aufbringen können.
3.) Die §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 175 StGB sind in allen Fällen zutreffend angewandt worden.
Im Fall 6 stellt der Tatrichter fest: Im Herbst 1955 besuchten Dieter W. und Jürgen ███████████ den Angeklagten in seiner Wohnung. Nachdem dieser Filme entwickelt hatte, forderte Dieter W. ihn und Jürgen ██████████ zusammen zum Onanieren auf. Dies taten Dieter und der Angeklagte sofort, während Jürgen zunächst zögerte. Als ihn beide als Feigling bezeichneten, onanierte auch er.
In dem gemeinsamen – gleichzeitigen – Onanieren erblickt das Landgericht gegenüber Dieter W. ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und zugleich ein Vergehen gegen § 175 StGB. Soweit der damals 14 Jahre alte Jürgen ██████ beteiligt war, besteht die Unzucht im Sinne des § 175 nach Ansicht der Strafkammer darin, dass der Angeklagte in Gemeinschaft mit Dieter █████ auf ihn eingewirkt hat, gemeinsam mit ihm zu onanieren.
Dieser rechtlichen Würdigung ist im Ergebnis beizutreten. Wer sich in Gegenwart eines anderen Menschen selbst befriedigt, verletzt aus Sinnenlust das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, handelt also unzüchtig (BGHSt Bd. 4, 323). Die Frage, ob der Täter mit dem anderen Unzucht treibt, ist von der Rechtsprechung (BGHSt aaO; NJW 1953, 710 Nr. 16) dahin entschieden worden, bei einem Kinde genüge es schon, wenn dessen Körper als Mittel benutzt werde, um Wollust zu erregen oder zu befriedigen; dazu sei eine Berührung des Kindes nicht erforderlich. Zur Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und ebenso zur Verwirklichung der Tatbestände der §§ 175, 175a StGB wird allgemein nur vorausgesetzt, dass der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen schafft und ihn auf diese Weise an dem unzüchtigen Vorgang teilhaben lässt und so in Mitleidenschaft zieht (BGHSt 4, 323, 325; 5, 88; 8, 1). Die gleichen Grundsätze sind von der Rechtsprechung auch für das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs zur Unzucht im § 174 StGB entwickelt worden (BGHSt 7, 48).
In diesen Entscheidungen handelte es sich um Fälle, in denen der Täter selbst das Opfer veranlasste, den Körper zu entblößen, sich selbst vor seinen Augen zu befriedigen oder eine andere unzüchtige Handlung vorzunehmen oder seinem eigenen unsittlichen Treiben zuzusehen. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass der Täter eine solche Beziehung jedenfalls dann schafft, wenn er den anderen zu einer der genannten Handlungen veranlasst. Damit sollten andere Möglichkeiten, den Körper des Opfers an dem unzüchtigen Vorgang teilhaben zu lassen, für die Erfüllung jener Tatbestände ersichtlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Dieser Begehungsweise steht es gleich, wenn der Täter auf Grund eines gegenseitigen Einvernehmens mit dem anderen Unzucht treibt (§ 175 StGB) oder unzüchtige Handlungen vornimmt (§ 176 Ziff. 3 StGB). Der auf Grund dieses Einvernehmens handelnde Täter bedient sich in gleicher Weise des Körpers des Opfers, wie es im Falle seiner eigenen Aufforderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen werden muss. Es kann keinen Unterschied in der rechtlichen Beurteilung begründen, von welcher Seite die Anregung zu den Unzuchtshandlungen ausgeht. Der Unrechtsgehalt der Tat ist im Wesentlichen gleich groß.
Hinzu kommt noch, dass der Angeklagte sich vorher bereits mehrfach ohne Aufforderung der Kinder in deren Gegenwart befriedigt hatte. Hieraus hat der Tatrichter ersichtlich den Schluss gezogen, dass die Handlung des Angeklagten auch in diesem Falle darauf gerichtet war, die Kinder an seinem eigenen unzüchtigen Treiben teilhaben zu lassen. Den Vorsatz und die wollüstige Absicht hat das Landgericht auch für diesen Fall ausdrücklich festgestellt.
Soweit es sich um die Beteiligung des Jürgen █████ an diesen Vorgängen handelt, hat der Tatrichter festgestellt, dass neben Dieter W. auch der Angeklagte den Jugendlichen zu dem unzüchtigen Treiben veranlasst hat. Mithin sind auch insoweit rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung aus § 175 StGB nicht zu erheben. Gemäß § 42b StGB konnte nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden. In diesem Sinne ist der Urteilsausspruch auszulegen.
| Seibert | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
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