Treffer
BGH Urteil

BGH: Prüfung von Verführungstatbestand bei fortgesetzter schwerer Unzucht (§175a, §175 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 614/64
Datum
10.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Unzucht (§175a StGB), Unzucht mit einem Kinde und weiterer Unzucht verurteilt. Der BGH hob die Verurteilungen auf, weil unklar blieb, ob spätere Handlungen noch als Verführung im Sinne des §175a anzusehen sind. Zudem stellte der Senat fest, dass bloßes Zuschauen bei Onanie oder eine flüchtige Berührung den Tatbestand des §175 nicht ohne weiteres erfüllt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach §175a StGB müssen die einzelnen Taten jeweils den Verführungstatbestand erfüllen; bloße Wiederholungen genügen nicht, wenn der Minderjährige bereits zur Unzucht geneigt war.

2

Das bloße Zuschauen bei der Selbstbefriedigung eines anderen erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand des §175 StGB; erforderlich ist zusätzlich, dass der Täter den anderen in Mitleidenschaft zieht, anregt oder im Einvernehmen mit ihm handelt.

3

Für die Annahme von Unzucht durch Berührung ist eine unzüchtige Handlung von gewisser Stärke und Dauer erforderlich; flüchtige oder kurzzeitige Berührungen reichen nicht aus.

4

Fehlen zur rechtlichen Beurteilung notwendige Feststellungen über entscheidungserhebliche Umstände, sind die Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 28. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 614/64 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Sigismund K. aus ███████████████████████ am ████████ in ███ wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 28. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter, zum Teil beendeter schwerer Unzucht zwischen Männern, begangen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, und wegen Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde; sie ist begründet.

I. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht, indem er den minderjährigen Joachim B. von Sommer 1963 bis 12. März 1964 verführte, mit ihm Unzucht zu treiben. Sie ist der Auffassung, der Junge sei in allen Fällen, in denen es zwischen ihm und dem Angeklagten zur Unzucht kam, verführt worden. Hiergegen bestehen Bedenken.

Eine Verführung hat die Strafkammer zwar zu Recht bei dem ersten Vorfall bejaht; denn hier hat der Angeklagte nach den Feststellungen auf den Jungen durch unzüchtige Gespräche eingewirkt, um ihn unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit und geringeren Widerstandsfähigkeit zur Unzucht, die er nicht wollte, geneigt zu machen. In der Folge ist es jedoch zwischen ihnen sehr häufig, wöchentlich ein- bis zweimal, zu Unzuchtshandlungen gekommen, wobei sich der Junge selbst auch aktiv betätigte. Bei einem derartigen Verhalten bedurfte es aber einer eingehenden Prüfung, ob der Junge in den späteren Fällen nicht bereits so zur Unzucht bereit war, dass nur noch der Tatbestand des § 175 StGB gegeben ist (RGSt 71, 111). Hierzu bestand umso mehr Anlass, als die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung selbst ausführt, dass der Wille des Angeklagten darauf gerichtet war, unter Ausnutzung „der Geneigtheit des Jungen“ möglichst häufig und regelmäßig mit ihm Unzucht zu treiben. Auf die Entscheidung in BGH NJW 1962, 1628 Nr. 17 wird hingewiesen.

Der dargelegte Mangel nötigt zur Aufhebung der Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Unzucht und des tateinheitlich damit begangenen, rechtlich fehlerfrei angenommenen, Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde.

II. Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 175 StGB kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte bei einer Autofahrt ███ und auf dessen Bitte auch den Minderjährigen Michael ██ mit. Während der Fahrt hielt er auf Verlangen des ███ an. Beide Jungen stiegen aus, gingen in den Laderaum und onanierten jeder bei sich selbst. Der Angeklagte, der sie dazu nicht aufgefordert hatte, kam ebenfalls in den Laderaum, setzte sich und sah dem Tun der beiden in geschlechtlicher Erregung zu. Dabei fasste er einmal das Geschlechtsteil des ███ an und drückte es.

Die Strafkammer nimmt an, der Tatbestand des § 175 StGB sei erfüllt, da „in dem der Befriedigung der Geschlechtslust dienenden Zusehen bei der Onanie eines anderen und in dem Anfassen des Geschlechtsteils eines anderen ein Unzuchtstreiben mit einem Manne“ liege. Sie ist demnach der Ansicht, dass bereits das Zusehen bei dem Onanieren eines anderen Mannes in geschlechtlicher Erregung den Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Dem ist jedoch nicht beizutreten.

Bereits das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung in Bd. 73 S. 78 anerkannt, dass das Betrachten des entblößten Körpers oder des unzüchtigen Tuns eines anderen Mannes, auch wenn es in wollüstiger Absicht geschieht, nicht ohne weiteres ausreicht, um den Tatbestand des Unzuchtstreibens im Sinne des § 175 StGB zu erfüllen; es muss vielmehr noch hinzukommen, dass der Täter den Körper des anderen, auch wenn er ihn nicht berührt, irgendwie in Mitleidenschaft zieht. Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt.

In seiner Rechtsprechung ist anerkannt, dass Unzucht treibt, wer in Gegenwart eines anderen Mannes sich selbst befriedigt (BGHSt 4, 323). Damit ist aber nicht gesagt, dass das Betrachten der Selbstbefriedigung eines anderen Mannes oder des gleichzeitigen und wechselseitigen Onanierens anderer als solches bereits tatbestandsmäßig ist. Als Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof vielmehr zwar nicht die Berührung des anderen, wohl aber verlangt, dass der Täter den anderen zum unzüchtigen Tun angeregt oder aufgefordert hat oder zumindest im Einvernehmen mit diesem handelt (BGHSt 5, 88; 8, 1; Urteil vom 15. November 1956 – 4 StR 364/56). Diese Voraussetzung ist hier nach den Feststellungen nicht gegeben.

Der Angeklagte hat auch das Geschlechtsteil des ███ angefasst und gedrückt. Wie der erkennende Senat bereits in BGHSt 1, 293 entschieden hat, treibt Unzucht aber nur, wer unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Dass dies hier der Fall war und der Angeklagte nicht nur einen kurzen Griff an das Geschlechtsteil des Jungen machte und es flüchtig berührte und drückte, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 175 StGB war daher ebenfalls aufzuheben.

BaldusKirchhofHenning
DotterweichMeyer

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