Revision verworfen; Berichtigung des Schuldspruchs von §175 auf §174 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 312/65
- Datum
- 21.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf einen offenkundigen Fehler in der gesetzlichen Bezeichnung des Schuldspruchs berichtigen, wenn Anklage, Eröffnungsbeschluss und Urteilsgründe die berichtigte rechtliche Würdigung tragen und die Strafzumessung nicht beeinflusst wird.
Ein Schuldspruch darf nicht auf einen Tatbestand gestützt werden, dessen tatbestandliche Merkmale nicht festgestellt, nicht angeklagt und nicht in der Hauptverhandlung behandelt wurden.
Tateinheit liegt vor, wenn der Täter durch dieselben Handlungen zugleich mehrere Straftatbestände verwirklicht, auch soweit die Abhängigkeit der Opfer nicht der alleinige Verwirklichungsgrund ist.
Bei Sexualstraftaten kann die Feststellung, dass der Täter aus Wollust handelte, und die Tatsache, dass die Opfer die Erregung erkannt und sich nicht entzogen haben, zur rechtlichen Würdigung der Tatbestandserfüllung herangezogen werden, auch wenn deren innere Anteilnahme nicht ausdrücklich festgestellt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 1. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den früheren apl. Volksschullehrer, jetzt Kraftfahrer, Hans-Diether █████ aus ███████, geboren am ██ 1937 in ███ wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Juni 1965 wird verworfen; jedoch tritt im Urteilssatz an die Stelle des „§ 175 Nr. 1 StGB“ der „§ 174 Nr. 1 StGB“.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, sonst offensichtlich unbegründet, führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.
Nach dem Urteilssatz ist der Beschwerdeführer nämlich wegen zwei Verbrechen nach § 175 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt, nach dem laut der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsspruch jedoch wegen zwei Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit den erwähnten anderen Verbrechen. In den Urteilsgründen wiederum heißt es, er habe zwei seiner Schüler „unter Ausnutzung seiner Amtsstellung“ als ihr damaliger Lehrer zur Unzucht missbraucht und sei deshalb nach § 174 Nr. 2 StGB schuldig geworden.
Indessen ist für dieses Tatbestandsmerkmal nichts Zureichendes im Urteil festgestellt. Der Angeklagte ist auch weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 174 Nr. 2 StGB angeklagt noch in der Hauptverhandlung auf ihn hingewiesen worden. Offenbar ist insoweit ein Versehen bei der Urteilsabfassung unterlaufen. Denn die Strafkammer schließt die rechtliche Würdigung in Übereinstimmung mit dem verkündeten Urteil mit der Wendung ab, der Angeklagte sei „somit gemäß § 174 Nr. 1 StGB“ zu bestrafen. In der Tat weist der Sachverhalt alle Merkmale dieses Verbrechens auf. Auch Anklage und Eröffnungsbeschluss lauten so. Daher stellt der Senat den Schuldspruch selbst richtig. Der Strafausspruch ist, wie die Strafzumessungsgründe erweisen, von dem Versehen nicht beeinflusst.
Zum Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB ist zwar nur vom Angeklagten festgestellt, dass er aus Wollust handelte. Über die innere Anteilnahme der betroffenen Schüler an den Vorgängen verlautet nichts eigens im Urteil. Der Sachverhalt ergibt aber zur Genüge, dass sie jedenfalls die geschlechtliche Erregung des Angeklagten erkannt hatten, sich ihm aber gleichwohl nicht entzogen (BGHSt 8, 1 und 9, 111, 112).
Auch die Annahme des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtlich einwandfrei.
Tateinheit besteht zwar entgegen dem Urteil nicht aus dem Grunde, „weil zur Verwirklichung aller Tatbestände das Abhängigkeitsverhältnis der beiden Schüler von dem Angeklagten ausschlaggebend gewesen ist“, wohl aber deshalb, weil der Beschwerdeführer durch seine Handlungen jeweils zugleich alle drei Tatbestände verwirklichte (BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB). Mithin bleibt die Revision in der Sache erfolglos.
| Hübner | Fischer | Mai | |||
| Seibert | Pikart |