Teilweise erfolgreiche Revision: Wegfall der Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB bei bloßem Zuschauen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/60
- Datum
- 23.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht (§175a Nr.3 StGB) setzt voraus, dass die verführten Jugendlichen den Tatbestand des §175 StGB nach äußerer und innerer Tatseite selbst verwirklichen; bloßes Zuschauen aus Neugier genügt nicht.
Das sichtbare Hervorrufen sexueller Handlungen in Gegenwart unbestimmt vieler Dritter kann den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) erfüllen, wenn die Handlung von diesen wahrgenommen werden konnte.
Ein erneutes öffentliches sexuelles Darbieten kann zugleich eine vollendete Erregung öffentlichen Ärgernisses und einen Versuch des Verbrechens der Unzucht mit Kindern (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) begründen.
Bei der Strafzumessung sind schwere Folgen für die Opfer (z. B. seelisch-sittlicher Schaden) nur strafschärfend zu verwerten, wenn das Urteil hierzu konkrete, tragfähige Feststellungen enthält; allgemeine Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. Oktober 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den in ████ geborenen Zimmermann Johannes Udo ██ ██ ██ in ██ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████, ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Oktober 1959 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) wegfällt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) und mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision hat teilweise Erfolg. Die Prüfung der Verfahrensrügen ergibt nur zum Nachteil des Angeklagten keinen Rechtsfehler.
1. Der Angeklagte befriedigte vor mehreren noch nicht 14 Jahre alten Schülern, deren Alter er erkannt hatte, sich selbst, er weckte ihre Neugierde und veranlasste sie zum gefälligen Betrachten seines Tuns. Dabei stand er in freiem Gelände etwa 6 m von einer Glaswandelhalle einer Schule entfernt. Die Schüler beobachteten einige Zeit aus der Wandelhalle heraus durch die Glaswände den Angeklagten, wobei „sie erkannten, dass er aus Wollust handelte“, wandten sich dann aber ab, da sie das Verhalten als unanständig empfanden.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB), da die Tat von unbestimmt vielen nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personen wahrgenommen werden konnte, nicht dagegen die Verurteilung wegen Verführung der Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB. Es kann dabei auf sich beruhen, ob der in BGHSt 8, 1 veröffentlichten Entscheidung des 1. Strafsenats zu folgen ist.
In dem dort entschiedenen Falle handelte es sich ebenfalls darum, dass männliche jugendliche Personen veranlasst wurden, der Selbstbefriedigung des Täters in Kenntnis seiner wollüstigen Absicht oder in eigener wollüstiger Absicht zuzusehen. Der 1. Strafsenat hat aber die Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter der Voraussetzung gebilligt, dass die verführten Jugendlichen den Tatbestand des § 175 StGB nach seiner äußeren und inneren Tatseite erfüllt haben.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, dass dies hier der Fall war. Nur dann hätte der Angeklagte wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt werden können. Zwischen dem Angeklagten und den Schülern bestanden keine persönlichen Bindungen. Das Landgericht spricht selbst nur von „sich anbahnenden persönlichen Beziehungen“. Indem die Schüler dem Verhalten des Angeklagten, von dem sie durch eine Glaswand getrennt waren, einige Zeit geflissentlich und aus Neugier zusahen, haben sie zwar eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen, sie haben aber weder mit dem Angeklagten Unzucht getrieben, noch sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lassen.
2. Nicht besonders erörtert hat die Strafkammer, wie das spätere Verhalten des Angeklagten rechtlich zu beurteilen ist. Er kam nämlich nach 50 bis 60 Minuten auf seinem Rückweg, erneut an der Schule vorbei, wo wiederum dieselben Schüler standen. Noch einmal begann er vor den Jungen zu onanieren; diese gingen aber sogleich weg. Dadurch hat er sich erneut der Erregung öffentlichen Ärgernisses schuldig gemacht. Dieses Vergehen ist vollendet. Außerdem liegt in seinem Tun ein Versuch des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Eine Verführung der Kinder zu gleichgeschlechtlicher Unzucht scheidet aus den bereits erörterten Gründen überhaupt aus.
Da das Landgericht einen Gesamtvorsatz annimmt, stellt demnach das Gesamtverhalten des Angeklagten ein vollendetes Verbrechen der Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses dar. Weitere Feststellungen zur Schuldfrage sind nach der Sach- und Verfahrenslage nicht zu erwarten; deshalb hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht wegfällt.
3. Der Strafausspruch ist schon deswegen aufzuheben, weil sich die weggefallene Verurteilung auf die Höhe der Strafe ausgewirkt haben kann. Deshalb braucht auf die einzelnen Rügen nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Die Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung sind aber auch nicht frei von Rechtsbedenken. Einerseits führt sie aus, dass eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unbedingt erforderlich sei, „um die schwere Schuld zu süchnen“; andererseits bezeichnet sie die Unzuchtshandlungen als „an der untersten Grenze der Fälle“ liegend, die von den §§ 176, 175a StGB erfasst werden. Das steht nicht miteinander in Einklang. Die Strafkammer verwertet auch den schweren seelisch-sittlichen Schaden der Jugendlichen strafschärfend. Eine entsprechende Feststellung fehlt jedoch im Urteil. Da die Feststellungen nur auf dem glaubwürdigen Geständnis des Angeklagten beruhen und nicht auf Aussagen der Jugendlichen oder sonstiger Zeugen, ist nicht ersichtlich, woraus die Strafkammer entnommen haben könnte, dass die Jugendlichen schweren sittlichen Schaden erlitten haben. Es ist nicht so, dass jeder Jugendliche durch eine Tat, wie der Angeklagte sie begangen hat, schweren sittlichen Schaden erleiden müsste. Dessen allgemeine Gefährdung
konnte aber nicht strafschärfend verwertet werden, da der Schutz des Kindes oder des Jugendlichen der gesetzliche Grund für die Bestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 und des § 175a Nr. 3 StGB ist.
5. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht in Düsseldorf verwiesen.
| Baldus | Scharpenseel | Dr. Kirchhof | |||
| Busch | Schalscha |