Treffer
BGH Urteil

Revision zu Misshandlungen 1933–35: Anwendbarkeit der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 43/50
Datum
10.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH prüft Revisionen gegen Verurteilungen wegen Misshandlung von Untersuchungsgefangenen (1933–35) und insbesondere die Anwendbarkeit der Verordnung vom 23.5.1947. Das Gericht stellt klar, dass die Verordnung auch Straftaten erfasst, die infolge mittelbarer nationalsozialistischer Einflüsse nicht verfolgt wurden. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit eines Angeklagten wird aufgehoben und die Sache teilw. zurückverwiesen; die übrigen Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe (23.5.1947) erfasst nicht nur ausdrücklich verfolgungsverhindernde Maßnahmen, sondern auch Straftaten, deren Verfolgung infolge mittelbarer, rechtswidriger nationalsozialistischer Einflüsse unterblieben.

2

Eine Straftat gilt im Sinne der Verordnung als „nicht bestraft aus politischen Gründen“, wenn Anzeigen aus Furcht vor politischer Repression unterblieben oder im politischen Ermittlungsverfahren unterdrückt wurden.

3

Verjährte Straftaten, für die das Gesetz Höchststrafen von mehr als drei Jahren vorsehen, können nach der Verordnung weiterhin verfolgt werden, soweit die Voraussetzungen der Verordnung vorliegen und die Gerechtigkeit nachträgliche Sühne verlangt.

4

Eine Verurteilung, die auf Anwendung einer Norm beruht, die deutschen Gerichten nicht mehr zur Anwendung ermächtigt ist (z.B. KRG Nr. 10), ist aufzuheben; insoweit ist die Strafkammer neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 10. November 1949

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den früheren Gef. █████████████████ █████ Hu, geboren am 18. Juli 1879 in ███,

2.) ███ ██████████, Gef. Oberwachtmeister Max ███████, geboren am ████ ██ ██ in ███,

3.) den Gef. Hauptwachtmeister ███, geboren am ███ in ███,

wegen Körperverletzung im Amt u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. Br.Z. S. 65) will nicht nur solche nationalsozialistischen Eingriffe treffen, die ausgesprochen darauf gerichtet waren, die Einleitung oder Fortsetzung eines bestimmten Strafverfahrens zu verhindern. Nicht bestraft worden aus politischen Gründen im Sinne der Verordnung ist vielmehr auch eine Straftat, die infolge mittelbarer, rechtswidriger Einflüsse des Nationalsozialismus nicht verfolgt wurde, sei es, dass ihre Anzeige deswegen überhaupt unterblieben oder nicht zur Kenntnis der Staatsanwaltschaft gelangt ist.

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 10. November 1949, soweit es gegen ihn ergangen ist,

1.) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, 2.) im Strafausspruch aufgehoben;

insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ███ verworfen.

III. Die Revisionen der Angeklagten ██ gegen das genannte Urteil werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten haben zwischen Herbst 1933 und Frühjahr 1935 als Wachtmeister des Gerichtsgefängnisses ███ Untersuchungsgefangene misshandelt, und zwar ██ in 15, ███ und ██ je in 8 Fällen. Dabei verwendete ██ in 14 Fällen, ███ jedesmal und ██ in 6 Fällen entweder einen Gummiknüppel oder Schlüsselbund oder sie versetzten den Gefangenen Fußtritte mit dem Stiefel.

Das Schwurgericht hat ██ in 15 Fällen, ███ und ██ je in 8 Fällen wegen Körperverletzung im Amt, außerdem ██ zugleich (§ 73) wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und wegen gefährlicher Körperverletzung in 14 Fällen, ███ in allen ihm zur Last liegenden Fällen und ██ in 6 Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Abgesehen davon, dass eine Verurteilung ██ wegen Menschlichkeitsverbrechens nun nicht mehr möglich ist, ist das Urteil rechtlich einwandfrei.

1.) Unrichtig ist die zur Begründung der Verfahrensbeschwerde aufgestellte Behauptung, das Urteil erörtere nicht die Frage, ob die Angeklagten nicht aufgrund dienstlicher Vorschriften gegen Widersetzlichkeiten von Gefangenen zu ihrem Vorgehen wirklich oder vermeintlich berechtigt gewesen seien. Denn das Urteil erwähnt ausdrücklich, dass es zum Teil nichtige Anlässe, zum Teil geringfügige Disziplinverstöße der Gefangenen waren, derentwegen die Angeklagten sie schlugen, dass aber in keinem Fall ein Gefangener sich widersetzlich zeigte, so dass Gewalt gegen ihn gerechtfertigt gewesen wäre.

2.) Der Angeklagte ██████████ sieht eine Verfahrensverletzung außerdem darin, dass das Gericht den genauen Zeitpunkt der Entlassung des Gefangenen M ██ nicht festgestellt habe, obwohl er aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Gefangenenlisten hätte ersehen werden können. Die Meinung der Revision, die Gefangenenlisten seien bei der Wahrheitsfindung nicht berücksichtigt worden, weil das Urteil sie nicht erwähnt, ist irrig. Denn das Urteil braucht die Tatsachen, aus denen es die für erwiesen erachteten Tatsachen folgert, nicht anzugeben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dennoch kann es sie berücksichtigt haben. Die für die Annahme des Tatbestandes der Körperverletzung an ███ notwendige Feststellung aber, dass der Angeklagte ihn geschlagen hat, trifft das Schwurgericht aufgrund der Angaben des Gefangenen, an deren Richtigkeit es nicht zweifelt.

Der sachlich-rechtliche Angriff der Revisionen rügt übereinstimmend die Anwendung der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947. Ihr zufolge können an sich verjährte Straftaten, für die das Gesetz Höchststrafen von mehr als 3 Jahren Gefängnis androht, noch verfolgt werden, wenn sie zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 „aus politischen Gründen nicht bestraft worden sind und die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt“.

Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die meisten der von den Angeklagten geschlagenen Häftlinge entweder „politische Untersuchungsgefangene“ oder wegen Verdachts einer Straftat mit politischem Einschlag verhaftet waren. Das Urteil stellt ferner fest, dass der Gefangene ██████ mit seiner Beschwerde gegen die ihm zugefügten Misshandlungen keinen Erfolg hatte, und dass alle übrigen, auch die rein kriminellen Gefangenen, aus dem Gefühl ihrer Rechtlosigkeit von einer Beschwerde absahen; sie versprachen sich entweder keinen Erfolg davon oder fürchteten gar, eine Beschwerde werde ihnen weitere Misshandlungen einbringen oder in ihren Strafverfahren ungünstig wirken. Das Urteil geht allerdings davon aus, dass weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht die Durchführung eines Strafverfahrens unterlassen hätten, wenn ihnen Gefangenenmisshandlungen angezeigt worden wären. Daraus zieht die Revision den Schluss, dass in keinem Fall durch eine nationalsozialistische Maßnahme die Einleitung eines Strafverfahrens verhindert oder ein in Gang befindliches Verfahren unterdrückt wurde, und dass deshalb die VO vom 23. Mai 1947 nicht anwendbar sei.

Diese Auffassung ist indes irrig. Sie verkennt den Sinn der Verordnung. Aus ihrer Bezeichnung darf nicht geschlossen werden, sie wolle nur solche nationalsozialistischen Einflüsse treffen, die ausgesprochen darauf gerichtet waren, die Einleitung oder Fortsetzung eines bestimmten Strafverfahrens zu verhindern. Eine solche Auslegung würde zu einer ungerechten Einengung des Anwendungsbereiches der Verordnung führen. Denn neben den Fällen, in denen während der Herrschaft des Nationalsozialismus ausdrücklich oder offensichtlich in die Strafrechtspflege rechtswidrig eingegriffen wurde, überwogen die Fälle, in denen jemand, der durch eine Straftat verletzt war oder davon sonst Kenntnis erlangte, es wegen des politischen Terrors begreiflicherweise nicht wagte, überhaupt eine Anzeige zu erstatten. In anderen Fällen wurden etwaige Anzeigen schon im politischen Ermittlungsverfahren im Keime erstickt. Würden alle diese Fälle versteckter Eingriffe oder aus politischer Angst unterlassener Anzeigen aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden, so bliebe der größte Teil der Straftaten ungesühnt, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen angezeigt und abgeurteilt worden wären und deshalb nicht die Wohltat der Verjährung erfahren hätten. Nicht bestraft worden aus politischen Gründen im Sinne der Verordnung ist demnach auch eine Straftat, die infolge mittelbarer, rechtswidriger Einflüsse des Nationalsozialismus nicht verfolgt wurde, sei es, dass ihre Anzeige infolge solcher Einflüsse unterblieben oder nicht zur Kenntnis der Staatsanwaltschaft gelangt ist. Diese Voraussetzungen treffen auf die Straftaten der Angeklagten zu.

Die gegen die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens gerichteten Revisionsangriffe des Angeklagten ███ brauchen nicht erörtert zu werden. Denn diese Verurteilung muss schon deshalb wegfallen, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr. 10 nicht mehr ermächtigt sind. Bei der Entscheidung zum Strafmaß gegen ihn wird die Strafkammer für seine 15 Straftaten Einzelstrafen festzusetzen und unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden haben.

Dr. DotterweichMoerickeDr. Henneka
Dr. KirchnerDr. Sauer
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