Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben und Zurückverweisung im Verfahren wegen wissentlich falscher Anschuldigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 769/52
Datum
30.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil wegen Verfahrensmängeln auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Aachen zurück. Streitgegenstände sind Zuständigkeit für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verjährungsfristen nach § 67 StGB und die Anwendbarkeit der Verordnung vom 23. Mai 1947. Zudem sind weitere Delikte (Freiheitsberaubung, Körperverletzung, möglicher Meineid) neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhöhung der Strafdrohung nachträglich führt nicht automatisch zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist; maßgeblich ist die nach § 2a Abs. 1 StGB verbleibende Höchststrafe für das Verbrechen.

2

Nach Aufhebung der einschlägigen Militärverordnungen sind Taten, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit betreffen, grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen, soweit deutsche Gerichte zuständig sind.

3

Die Strafverfolgung bleibt trotz Ablaufs der Regelverjährungsfrist zulässig, wenn nach der Verordnung vom 23. Mai 1947 feststeht, dass die Bestrafung aus politischen Gründen ursprünglich unterblieben ist; hierfür sind entsprechende Feststellungen zur politischen Nichtverfolgung erforderlich.

4

Wenn eine wahre oder falsche Anzeige zu einer Verurteilung geführt hat, kann der Anzeigende wegen Freiheitsberaubung oder anderer daran anknüpfender Delikte verantwortlich sein, soweit er mit der Rechtswidrigkeit des Urteils rechnete oder diese herbeiführen wollte.

5

Wiederholte falsche Aussagen und das Ablegen eines Eides in der Hauptverhandlung können den Tatbestand des Meineids bzw. der falschen Aussage erfüllen; derartige Taten sind vom Anklagevorwurf umfasst und gegebenenfalls zusätzlich zu verfolgen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aachen, 12. März 1951

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

StGB §§ 2a Abs. 1, 67

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Hubert ███████████, geboren am ██ ██ in █████, zur Zeit unbekannten Aufenthalts,

wegen wissentlich falscher Anschuldigung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner, als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Bundesrichter Mantel, Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter, Dr. Schalscha, Bundesrichter,

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████,

Leitsatz

Auch wenn nach Begehung eines mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bedrohten Verbrechens die Strafdrohung vor Ablauf der Verjährung erhöht wird, verbleibt es bei der zehnjährigen Verjährungsfrist (Abschn. a des Urteils).

1 StR 769/52

Urteil des BGH vom 30. Juni 1953

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 12. März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Aachen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Vergehen gegen § 164 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Seiner Revision ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen.

Die deutschen Gerichte sind für die Aburteilung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht mehr zuständig, nachdem ihnen durch Aufhebung der Verordnung Nr. 47 der Militärregierung (vgl. VO Nr. 234 vom 31. August 1951, Bl. AHK S. 1138) die Gerichtsbarkeit hierüber entzogen worden ist. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen sind nunmehr nur nach deutschen Strafvorschriften zu beurteilen (BGH NJW 1952, S. 271 Nr. 17). Die bisherigen Feststellungen des Tatrichters gestatten jedoch insoweit keine endgültige Stellungnahme, so dass es der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung bedarf.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben:

1. In dem Fall ████ hat der Angeklagte eine wahre Anzeige erstattet, auf Grund deren dieser Zeuge ███ zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung käme unter diesen Umständen in Betracht, wenn das Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. März 1937 etwa im Schuldspruch oder im Strafmaß rechtswidrig war und der Angeklagte zum mindesten damit rechnete und auch für diesen Fall die Anzeige erstatten wollte (BGHSt 3, 110 ff.; 4, 66 ff.). Die bisherigen Feststellungen bieten in dieser Richtung keine ausreichenden Anhaltspunkte.

In dem Fall von ██ ist der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt worden. Die Ausführungen des Landgerichts zum äußeren und inneren Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Strafkammer hat aber übersehen, dass sich der Angeklagte auch der Freiheitsberaubung (§ 239, besonders Abs. 2, StGB) schuldig gemacht hat (BGHSt 3, 4 ff.). Ferner wird zu prüfen sein, ob von ██ und ███ während der Haft misshandelt worden sind und ob deswegen eine Bestrafung des Angeklagten, etwa wegen gefährlicher Körperverletzung, in Betracht kommt.

Nach den Feststellungen des Urteils wiederholte der Angeklagte seine falsche Aussage in der Hauptverhandlung vom 6. März 1937. Daraus ist zu entnehmen, dass er als Zeuge vernommen worden ist. Es wird zu ermitteln sein, ob er seine Aussage beschworen hat. In diesem Falle hätte er sich des Verbrechens gegen § 154 StGB a. F. schuldig gemacht. Diese Straftat wird zwar in der Anklage nicht erwähnt; sie würde aber von ihr gemäß § 264 StPO umfasst werden.

Die Strafverfolgung wegen dieser Verbrechen und Vergehen ist nur zulässig, wenn sie nicht verjährt ist. Die bisherigen Feststellungen lassen insoweit noch keine abschließende Stellungnahme zu.

a) Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 StGB verjährt die Strafverfolgung von Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht sind, in zehn Jahren, und von Vergehen, bei denen die Höchststrafe mehr als drei Monate beträgt, in fünf Jahren.

Die wissentlich falsche Anschuldigung ist in den Jahren 1936 und 1937 begangen worden, so dass die Verjährungsfrist an sich im Jahre 1942 ablief. Wann die Verjährung der Freiheitsberaubungen zu erwarten war, ist nicht sicher zu erkennen; der Lauf der Frist begann spätestens mit der Entlassung der Betroffenen aus der Strafhaft oder dem Konzentrationslager (vgl. auch RG HRR 1935 Nr. 471); wann diese erfolgte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Da die erste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung in der am 24. Januar 1950 verfügten Terminsanberaumung liegt, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass auch die insoweit maßgebende zehnjährige Verjährungsfrist an sich verstrichen ist.

Der etwaige Meineid wäre in der Hauptverhandlung vom 6. März 1937 geleistet worden. In den damals geltenden §§ 154 Abs. 1, 153 Abs. 1 StGB a. F. war eine Höchststrafe von zehn Jahren Zuchthaus vorgesehen, so dass die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 StGB ebenfalls zehn Jahre betrug. Durch die 2. DurchfVO vom 20. Januar 1944 zur Strafrechtsangleichungsverordnung (RGBl. 1944 I S. 41), also vor Eintritt der Verjährung, ist die Höchststrafe für den Meineid auf fünfzehn Jahre Zuchthaus erhöht worden. Das von dem Angeklagten möglicherweise begangene Verbrechen blieb jedoch gemäß § 2a Abs. 1 StGB nach wie vor nur mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Zuchthaus bedroht. Daraus folgt, dass auch die Verjährungsfrist dementsprechend zehn und nicht fünfzehn Jahre beträgt. Der Fall liegt anders, als wenn vom Gesetzgeber ausdrücklich eine Verlängerung der Frist oder ein Ruhen der Verjährung angeordnet wird (RGSt 76, 159; vgl. BGHSt 2, 300, 305 ff.).

b) Trotz Ablaufs der Verjährungsfristen bleibt die Strafverfolgung zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 3 der Verordnung vom 23. Mai 1947 (VOBlBrZ 1947 S. 65) gegeben sind. Die Feststellungen des Landgerichts sind insoweit unzureichend.

Zwar gehen die Angriffe der Revision gegen die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehl (vgl. BGH NJW 1952, 271 Nr. 17 und S. 1386 Nr. 24; ferner BVerfG JZ 1953, 89). Es mangelt aber bisher an dem gemäß § 1 der angeführten Verordnung erforderlichen Nachweis, dass die Bestrafung aus politischen Gründen unterblieben ist.

Die Auslegung der Verordnung vom 23. Mai 1947 hat sich nach dem von ihr verfolgten Zweck zu richten. Danach ist es allerdings nicht angängig, ihren Anwendungsbereich auf die Fälle zu beschränken, in denen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus unmittelbar in die Rechtspflege eingegriffen wurde. Vielmehr sind auch die mittelbaren Einflüsse zu berücksichtigen, die der Durchführung eines Strafverfahrens hindernd im Wege standen. Unterblieb z. B. eine Anzeige aus Angst vor politischen Rückwirkungen oder lehnte die Polizei es ab, gegen damals im öffentlichen Leben stehende Personen Ermittlungen anzustellen, so ist die Strafverfolgung ebenfalls aus politischen Gründen unterblieben und die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung sind insoweit gegeben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1952 – 2 StR 43/50).

Der zur Entscheidung stehende Fall weist jedoch demgegenüber Besonderheiten auf. Der Angeklagte war selbst ehemaliger Kommunist und wegen seiner Betätigung als solcher am 14. November 1934 zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte ███ und ██ wider besseres Wissen bezichtigt. Beide bestritten ihre Schuld, wurden aber trotzdem festgenommen. Es ist möglich, dass auch bei dieser Sachlage politische Rücksichten einer Ahndung der wissentlich falschen Anschuldigung des Angeklagten entgegenstanden. So ist es denkbar, dass die nationalsozialistischen Behörden ein Interesse daran hatten, ███ und von ██ als Kommunisten, denen sie nach wie vor nicht trauten, unschädlich zu machen und dass sie deswegen die Durchführung eines Verfahrens verhinderten, das die Haltlosigkeit der Anwürfe ergeben konnte. Die Nichtverfolgung konnte namentlich ihren Grund darin haben, dass man den Angeklagten für eine geeignete Auskunftsperson hielt, deren Mitwirkung man sich für künftige Fälle erhalten wollte.

Immerhin besteht auch die Möglichkeit, dass das Unterbleiben der Strafverfolgung darauf zurückzuführen ist, dass die Unrichtigkeit der von dem Angeklagten erhobenen Anschuldigungen nicht zu erweisen war. Seine politische Vergangenheit wird keine besondere Veranlassung gegeben haben, ihn zu schonen. Er hatte sich zwar als Spitzel der Geheimen Staatspolizei betätigt; als solcher konnte er aber als unbrauchbar erscheinen, wenn er sich als unzuverlässig erwies und seine Auftraggeber täuschte.

Somit bedarf es noch weiterer Feststellungen darüber, ob die Tat aus politischen Gründen ungesühnt geblieben ist.

Mantel Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Hörchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

SchwG AachenDr. Heimann-Trosien
Dr. Schalscha
Revision aufgehoben und Zurückverweisung im Verfahren wegen wissentlich falscher Anschuldigung — Themis