Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur fortgesetzten Betrugstat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 345/62
Datum
25.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verkaufte Broschüren mit der Zusage, einen Teil an Polizeibehörden und Verkehrswachten weiterzuleiten, lieferte aber vielfach nur einen Bruchteil und behielt den Erlös. Das Landgericht verurteilte wegen fortgesetzten Betrugs. Der BGH hob das Urteil auf, da die Urteilsgründe die einzelnen Tathandlungen nicht hinreichend bestimmt darlegen. Entscheidend sind die Zahl der Teilakte und konkrete Feststellungen, nicht allein die Schadenshöhe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer fortgesetzten Straftat müssen die einzelnen selbständigen Straftaten in den Urteilsgründen hinreichend bestimmt festgestellt werden; eine pauschale Gesamtwürdigung genügt nicht.

2

Der Umfang der Schuld lässt sich nicht allein aus dem Gesamtbetrag des Schadens ableiten; maßgeblich ist auch die Zahl der strafbaren Vorfälle, insbesondere bei wechselnden Geschädigten.

3

Bei Betrug genügt es für die Kausalität der Vermögensverfügung, dass die Täuschungshandlung den Entschluss des Geschädigten tatsächlich bestimmt hat; es kommt nicht auf die hypothetische Frage an, ob er bei Kenntnis anders gehandelt hätte.

4

Der Tatrichter ist nicht zwingend verpflichtet, alle Geschädigten zu vernehmen; bei typischer Wiederholungstat können Feststellungen auf selektiven Vernehmungen, auf Aussagen von Vernehmungsbeamten und auf Geständnissen beruhen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ aus █████, geboren am ████████, Egon █████, █████ in █████, wegen Betruges

Tenor

In der Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom [REDACTED] Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte, der sein Unternehmen als „Verkehrssicherheitsdienst Egon KC ███“ bezeichnete, in den Jahren 1957 bis 1961 zahlreiche Firmen in Süddeutschland auf und veranlasste sie, von ihm größere Mengen belehrender Aufklärungsbroschüren über das Verhalten im Straßenverkehr gegen Vorauszahlung zu kaufen. Nach den mit den einzelnen Firmen abgeschlossenen Verträgen wurde jeweils nur der geringere Teil der Broschüren an die bestellende Firma geliefert. Die übrigen Exemplare waren „zur Verteilung durch die verkehrsüberwachenden Organe“ bestimmt und sollten vom Angeklagten jeweils unmittelbar solchen Organen, nämlich insbesondere den Polizeibehörden und der Verkehrswacht, übermittelt werden. Dieser Verpflichtung kam der Angeklagte nach seinen von vornherein gefassten Entschlüssen nicht nach. Bei einer Gesamtzahl von 546.980 Stück unterblieb die Lieferung an die Verkehrsüberwachenden Organe in Höhe von mindestens 304.950 Stück, obwohl der Angeklagte den entsprechenden Verkaufserlös von insgesamt 30.495 DM (0,05 bis 0,10 DM pro Stück) eingestrichen hatte.

Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch nicht, weil sie nichts über die einzelnen Vorgänge aussagen, welche das Landgericht aufgrund einer bloß summarischen Sachverhaltsschilderung als fortgesetzte Betrugstat wertet. Von der im sachlichen Recht wurzelnden Pflicht zu solchen ins einzelne gehenden Feststellungen, an die sich die Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO für die Abfassung der Urteilsgründe anschließt, wurde die Strafkammer durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht befreit. Im Gegenteil kann gerade die Frage, ob einzelne selbständige Straftaten (§ 74 StGB) vorliegen oder ob nur eine fortgesetzte Straftat gegeben ist, im Allgemeinen nur beantwortet werden, wenn die einzelnen strafbaren Handlungen ausreichend bestimmt festgestellt sind. Es kommt weiter hinzu, dass der Gesamtbetrag des angerichteten Schadens allein den Schuldumfang noch nicht ausreichend erkennen lässt, sondern dass es hierfür wesentlich auch auf die Zahl der strafbaren Vorfälle ankommt. Das gilt vor allem dann, wenn die einzelnen Teilakte der fortgesetzten Handlung sich nicht gegen ein und dieselbe Person, sondern wie hier regelmäßig gegen ein neues Opfer richteten (vgl. RGSt 10, 145 [150]; BGHSt 1, 219 [222]; BGH LM vor § 73 StGB Nr. 1; BGH 1 StR 206/53 vom 9. Juni 1953; 4 StR 261/53 vom 22. Oktober 1953; 1 StR 218/53 vom 2. Februar 1954; 1 StR 629/57 vom 4. Februar 1958; 1 StR 649/58 vom 20. Januar 1959). Hiernach musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Ein Eingehen auf das weitere durchweg unbegründete Vorbringen der Revision erübrigt sich; der Senat gibt nur Anlass zu folgenden Bemerkungen:

1. Besteht wie hier der durch mehrere Betrugstaten angerichtete Schaden darin, dass Leistungen an einen Dritten zum Teil unterbleiben, und handelt es sich dabei immer wieder um denselben oder dieselben Leistungsempfänger, jedoch um verschiedene Verletzte, so wird es oft nicht möglich sein, jedem einzelnen Betrugsfall eine bestimmte Schadensquote zuzuordnen. Daran kann jedoch die Bejahung des Betrugstatbestandes für den Einzelfall nicht scheitern. Denn der Vermögensnachteil ist hier immer schon darin zu sehen, dass der Angeklagte dem jeweiligen Geschäftspartner die versprochene Gegenleistung von vornherein insoweit vorenthielt, als er auch diesen Abschluss in seinen Gesamtplan einordnete, aus der teilweisen Nichterfüllung zugunsten Dritter übernommener Leistungen zusätzlich Gewinn zu ziehen.

2. Der Beschwerdeführer meint, ein durch eine Täuschungshandlung des Täters hervorgerufener Irrtum des Geschädigten könne nur dann als Ursache der den Vermögensschaden bewirkenden Verfügung gelten, wenn feststehe, dass der Geschädigte sich beim Erkennen der wahren Zusammenhänge nicht auf das Geschäft eingelassen hätte; schon aus diesem Grund habe das Landgericht die Geschädigten als Zeugen hören müssen und sich nicht mit den Angaben des Angeklagten begnügen dürfen. Das ist rechtsirrig.

Die Möglichkeit, dass der Getäuschte die den Vermögensschaden bewirkende Vermögensverfügung auch beim Durchschauen der wahren Zusammenhänge getroffen hätte, ändert nichts daran, dass er durch einen Irrtum zu ihr bestimmt worden ist. Wie der Entschluss tatsächlich zustande kam, ist allein entscheidend; auf die Möglichkeit eines nur gedachten anderen Verlaufs kommt es nicht an. Denn der wirkliche Beweggrund der Vermögensverfügung wird nicht deshalb rechtlich bedeutungslos, weil an seine Stelle ein denkbarer anderer hätte treten können (vgl. BGHSt 13, 13).

Welche Beweise das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu erheben haben wird, lässt sich nicht im Voraus bestimmen. Keineswegs ist es unter allen Umständen zur Vernehmung sämtlicher Personen verpflichtet, denen der Angeklagte seine Broschüren verkaufte. Gerade dort, wo sich die Begehung der Tat in immer gleichbleibenden Formen wiederholt hat, wird es häufig naheliegen, dass sich der Tatrichter mit der Vernehmung der Geschädigten in einigen wenigen Fällen begnügt und die erforderlichen Feststellungen im Übrigen auf die Aussage von Vernehmungsbeamten und Angaben des Angeklagten stützt. Ebenso kann es rechtlich unanfechtbar sein, dass er seine Feststellungen ausschließlich einem Geständnis des Angeklagten entnimmt.

Dr. GeierWilmsMai
Dr. SeibertSanders

Zitiert (5)