Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Untreue- und Betrugsverurteilung wegen Ladungsmangels des Finanzamts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 206/53
Datum
09.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers führten zur Aufhebung der Verurteilungen wegen Untreue und Betrug. Das BGH beanstandete, dass das Landgericht das Finanzamt fälschlich als kraft Gesetzes vorhandenen Nebenkläger ansah. Tatsächlich bedarf es einer Ladung des Finanzamts zur Hauptverhandlung (§ 397 Abs. 1 StPO); das Unterbleiben der Ladung begründet Verfahrensmangel. Zudem fehlten tatrichterliche Feststellungen zur Empfangsabsicht des Angeklagten und zum tatsächlichen Schaden der Auftraggeber.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Finanzamt ist nicht kraft Gesetzes Nebenkläger; seine Beteiligung an der Hauptverhandlung setzt eine Ladung gemäß § 397 Abs. 1 StPO voraus, und das Unterbleiben der Ladung kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

2

Zur Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter die ihm übergebenen Schecks von vornherein mit der Absicht erhalten hat, sie zu eigenen Zwecken zu verwenden.

3

Die tatrichterlichen Feststellungen müssen hinreichend ergeben, dass durch die Verwendung der Schecks den Auftraggebern tatsächlich ein Schaden entstanden ist; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Ein besonders schwerer Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) setzt Eigennutz, eine besonders verwerfliche Tatausführung oder besonders schwere Folgen voraus und ist nach diesen Kriterien zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. September 1952

Leitsatz

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 1952 hatten Erfolg.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 1952 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue und Betrugs verurteilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Angeklagte, Helfer in Steuersachen Josef K., geboren am ██████ in ██, ██, ██████████, ist wegen Untreue, Betrugs und Steuerhinterziehung angeklagt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und die Einziehung von 169.420,59 DM angeordnet. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers rügen Verfahrensmängel und sachlich-rechtliche Fehler.

Gründe

I. Die Verfahrensrügen der Revisionen sind begründet.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hat es abgelehnt, weil das Finanzamt kraft Gesetzes die Rechte eines Nebenklägers habe (§ 472 Abs. 1 RAbgO) und daher in der Hauptverhandlung vertreten gewesen sei (§§ 397, 385 StPO). Das ist rechtsirrig.

Das Finanzamt ist nicht kraft Gesetzes Nebenkläger. Es musste daher zur Hauptverhandlung geladen werden (§ 397 Abs. 1 StPO). Das Unterbleiben der Ladung führt zur Aufhebung des Urteils.

2. Die Sachrüge der Revisionen ist ebenfalls begründet.

a) Das Landgericht hat die Annahme eines besonders schweren Falls der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) verneint. Es hat ausgeführt, dass ein besonders schwerer Fall nur dann anzunehmen sei, wenn der Täter aus Eigennutz oder in besonders verwerflicher Weise gehandelt habe oder wenn die Tat besonders schwere Folgen gehabt habe. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.

aa) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte durch die Verwendung der Schecks, die er von seinen Auftraggebern erhalten hatte, diese geschädigt habe. Es hat jedoch nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte die Schecks von vornherein in der Absicht erhalten hat, sie zu seinen eigenen Zwecken zu verwenden. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte die Schecks in dieser Absicht erhalten hat.

bb) Das Landgericht hat weiter angenommen, dass der Angeklagte durch die Verwendung der Schecks zu seinen eigenen Zwecken seine Auftraggeber geschädigt habe. Es hat jedoch nicht hinreichend geprüft, ob die Auftraggeber durch die Verwendung der Schecks zu eigenen Zwecken des Angeklagten tatsächlich geschädigt worden sind. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob die Auftraggeber durch die Verwendung der Schecks zu eigenen Zwecken des Angeklagten tatsächlich geschädigt worden sind.

II. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

1. Die Verfahrensrügen der Revisionen sind begründet.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hat es abgelehnt, weil das Finanzamt kraft Gesetzes die Rechte eines Nebenklägers habe (§ 472 Abs. 1 RAbgO) und daher in der Hauptverhandlung vertreten gewesen sei (§§ 397, 385 StPO). Das ist rechtsirrig.

Das Finanzamt ist nicht kraft Gesetzes Nebenkläger. Es musste daher zur Hauptverhandlung geladen werden (§ 397 Abs. 1 StPO). Das Unterbleiben der Ladung führt zur Aufhebung des Urteils.

b) Die Sachrüge der Revisionen ist ebenfalls begründet.

aa) Das Landgericht hat die Annahme eines besonders schweren Falls der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) verneint. Es hat ausgeführt, dass ein besonders schwerer Fall nur dann anzunehmen sei, wenn der Täter aus Eigennutz oder in besonders verwerflicher Weise gehandelt habe oder wenn die Tat besonders schwere Folgen gehabt habe. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte durch die Verwendung der Schecks, die er von seinen Auftraggebern erhalten hatte, diese geschädigt habe. Es hat jedoch nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte die Schecks von vornherein in der Absicht erhalten hat, sie zu seinen eigenen Zwecken zu verwenden. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte die Schecks in dieser Absicht erhalten hat.

Das Landgericht hat weiter angenommen, dass der Angeklagte durch die Verwendung der Schecks zu seinen eigenen Zwecken seine Auftraggeber geschädigt habe. Es hat jedoch nicht hinreichend geprüft, ob die Auftraggeber durch die Verwendung der Schecks zu eigenen Zwecken des Angeklagten tatsächlich geschädigt worden sind. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob die Auftraggeber durch die Verwendung der Schecks zu eigenen Zwecken des Angeklagten tatsächlich geschädigt worden sind.

2. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

HorchnerMantelGlanzmannDr. Heimann-TrosienDr. Schalscha
Senatspräsident Dr.BundesrichterBundesrichterBundesrichterBundesrichter
Aufhebung der Untreue- und Betrugsverurteilung wegen Ladungsmangels des Finanzamts — Themis