Treffer
BGH Urteil

§ 175a Nr. 3 StGB: Fortgesetzte Verführung erfordert Einzelfallfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 649/58
Datum
20.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreier Fälle schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175a Nr. 3 StGB), teils im Fortsetzungszusammenhang, verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet, dass das LG in zwei Fällen weder die (Mindest-)Zahl der Einzeltaten festgestellt noch die Verführungsvoraussetzungen für jede Einzeltat tragfähig begründet hat. Die Schuldsprüche in diesen beiden Fällen wurden mit Feststellungen aufgehoben und im dritten Fall der Strafausspruch wegen möglicher Einflussnahme der aufgehobenen Verurteilungen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen und die Sache teilweise zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung hat der Tatrichter die Zahl der Einzelfälle so bestimmt wie möglich festzustellen; ist sie nicht sicher ermittelbar, darf nur die erwiesene Mindestzahl zugrunde gelegt werden.

2

Der Tatbestand der vollendeten Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter erfolgreich auf den Willen des Jugendlichen einwirkt, um diesen zu Unzuchthandlungen zu bestimmen, die der Jugendliche ohne diese Einwirkung nicht vornehmen würde, und dabei dessen Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt.

3

Bei fortgesetzter Verführung ist für jede einzelne Tat gesondert zu prüfen und festzustellen, ob die äußeren und inneren Merkmale der Verführung (einschließlich des Tätervorsatzes hierauf) vorliegen; eine pauschale Gesamtwürdigung genügt nicht.

4

Erfüllen einzelne Handlungen nur § 175 StGB, können sie mit (vollendeter oder versuchter) Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer fortgesetzten Tat verbunden werden; bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Einzelakte unter den Qualifikationstatbestand fallen.

5

Wird ein Schuldspruch teilweise aufgehoben, kann der Strafausspruch in einem verbleibenden Fall aufzuheben sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgehobenen Verurteilungen die Strafzumessung beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kupferschmied Engelbert ████████████ ██████, geboren am ██████████ in ███ (Landkreis ███), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben 1. in den Fällen MC und HC in vollem Umfange, 2. im Falle ██ im Strafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen drei, hiervon zwei in Fortsetzungszusammenhang begangener, Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat im Wesentlichen Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind allerdings offensichtlich unbegründet. Doch führt die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils in den Fällen I 1) und 2) der Urteilsgründe in vollem Umfang und im Falle I 3) im Strafausspruch.

1. Im Falle I 1) hat sich der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts der fortgesetzten schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB dadurch schuldig gemacht, dass er in der Zeit von Dezember 1949 bis Juni 1953 in wiederholten, zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Fällen den am 15. Juni 1935 geborenen Bruder seiner Ehefrau, Albert MC, verführt hat, mit ihm Unzucht zu treiben und sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen.

Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.

a) Rechtsfehlerhaft ist es zunächst, dass die Strafkammer keine bestimmten Feststellungen zur Zahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen getroffen hat. Auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter nicht von dieser Pflicht, da die Zahl der Einzelfälle den Umfang der Schuld betrifft und überdies die Frage, ob mehrere selbständige Straftaten (§ 74 StGB) vorliegen oder nur eine fortgesetzte Straftat gegeben ist, im Allgemeinen überhaupt erst beantwortet werden kann, wenn die einzelnen strafbaren Handlungen hinreichend bestimmt festgestellt sind. Lässt sich die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten nur die vom Gericht erwiesene Mindestzahl zur Last gelegt werden (vgl. etwa RGSt 70, 145, 150; BGH 4 StR 261/53 vom 22. Oktober 1953; 1 StR 218/53 vom 2. Februar 1954; 1 StR 629/57 vom 4. Februar 1958).

Schon dieser Mangel musste zur Aufhebung des Schuldspruchs in vollem Umfange führen.

b) Des Weiteren findet aber auch die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe sich in den sämtlichen bis zum Juni 1953 reichenden Fällen der Verführung schuldig gemacht, in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs gehört zum äußeren Tatbestand der vollendeten Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB, dass der Täter irgendwie auf den Willen des Jugendlichen mit Erfolg einwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt. Voraussetzung ist ferner, dass der Jugendliche seinerseits – wenn auch nicht notwendig mit strafrechtlicher Schuld – den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht, d. h. die ihm vom Täter angesonnenen Handlungen vornimmt oder dessen Tun ihm gegenüber duldet, um die eigene oder fremde Sinnenlust zu erregen oder zu befriedigen (vgl. u. a. RGSt 74, 77; BGHSt 2, 40; 9, 111, 112). Was die innere Tatseite betrifft, so muss sich der Vorsatz des Täters, sei es auch nur bedingt, außer auf das jugendliche Alter des Verführten auch auf die sämtlichen vorbezeichneten Merkmale erstrecken. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die fortgesetzte Verführung eines Jugendlichen im Rechtssinne möglich. Eine solche Annahme erfordert aber die besonders sorgfältige Prüfung, ob nicht nur bei der ersten Einzeltat, sondern bei jeder folgenden die äußeren und inneren Merkmale der Verführung gegeben sind (vgl. u. a. RGSt 71, 5; 113; BGH 1 StR 350/57 vom 1. Oktober 1957; 1 StR 573/57 vom 10. Dezember 1957).

Überprüft man nach diesen Rechtsgrundsätzen den vorliegenden Fall, so ist die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte seinen Schwager zur Unzucht verführt hat, nur für den ersten Einzelfall nicht zu beanstanden. Als Grund, aus dem MC es zuließ, dass der Angeklagte mit ihm den Mundverkehr bis zum Samenerguss ausführte, ist im Urteil allerdings angegeben, MC sei bei seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit über das Anstößige der Handlungsweise des Angeklagten im Unklaren gewesen. Diese Feststellung könnte darauf hindeuten, dass MC das Tun des Beschwerdeführers über sich ergehen ließ, ohne sich der geschlechtlichen Bedeutung des Vorgangs bewusst zu sein. Da MC damals aber schon 14 1/2 Jahre alt war, ist eine solche Möglichkeit nach der Lebenserfahrung mit Sicherheit auszuschließen. Die Strafkammer wollte mit der erwähnten Feststellung ersichtlich nur sagen, dass MC den sittlichen Unwert des – von ihm in seiner geschlechtlichen Bedeutung erkannten – Vorgangs noch nicht richtig erfasst und bloß deshalb dem Angeklagten zu Willen war.

Hingegen wird die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe sich auch in sämtlichen weiteren Fällen der Verführung schuldig gemacht, durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen. Nach ihnen hat MC die Unzuchtshandlungen des Angeklagten jeweils „aus geschlechtlicher Neugierde“ geduldet, die dessen Vorgehen in ihm erweckt habe. Hiermit steht nicht im Einklang, dass der Angeklagte stets Unzuchtshandlungen gleicher Art mit MC vornahm; inwiefern er trotzdem bis zuletzt immer wieder von neuem die geschlechtliche Neugierde seines Schwagers erregt haben soll, ist im Urteil nicht dargetan. Ebensowenig kann dem Urteil sonst entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in allen Einzelfällen jeweils erneut auf den Willen seines Schwagers einwirken musste, um ihn seinen unsittlichen Wünschen gefügig zu machen. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es zwar, der Angeklagte habe unter Ausnutzung der geschlechtlichen Unerfahrenheit und „durch Erregung sinnlicher Begierden“ die drei Jugendlichen geneigt gemacht, mit ihm Unzucht zu treiben und sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Doch ist diese zusammenfassende Würdigung, die sich überdies auf die sämtlichen drei dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Verbrechen der Verführung bezieht und mehr oder minder nur die vom Reichsgericht und Bundesgerichtshof zu dem Tatbestand der Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB entwickelten Rechtsgrundsätze wiedergibt, zu allgemein gehalten, um als Nachweis dafür zu dienen, dass der Angeklagte seinen Schwager jeweils zur Unzucht verführt hat. Ähnliches gilt übrigens auch von der Feststellung des Landgerichts bei Beginn der Sachverhaltsschilderung, das Vorhaben des Angeklagten sei dahin gegangen, bei jeder sich in der Folgezeit bietenden Gelegenheit durch Onanie und andere Unzuchtshandlungen die Geschlechtslust der jungen Burschen (MC und HC) zu erregen und seine eigene zu befriedigen; daraus ergibt sich nur der äußere und innere Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB. Der äußere Tatbestand der fortgesetzten Verführung hätte für alle Einzelfälle umso sorgfältigerer Prüfung und Feststellung bedurft, als sich die fortgesetzte Straftat nach den Urteilsfeststellungen über 3 1/2 Jahre erstreckt und MC während der ganzen Zeit weder von dem ersten Unzuchtsfall noch von den weiteren Vorkommnissen seiner Schwester, der Frau des Beschwerdeführers, oder sonst jemandem etwas erzählt hat.

Auch der innere Tatbestand der Verführung ist im Urteil für die weiteren Fälle nicht ausreichend dargetan. Die Sachverhaltsschilderung und die erwähnten Ausführungen zur rechtlichen Würdigung besagen nichts darüber, welche Vorstellung der Beschwerdeführer von der inneren Haltung seines Schwagers in den einzelnen Fällen gehabt hat; sie enthalten vor allem keine Feststellungen, wie sich MC in den einzelnen Fällen gegenüber dem Vorgehen seines Schwagers nach außen hin verhalten hat. Hiernach ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte jeweils geglaubt hat, MC sei ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit.

2. Im Falle I 2) hat der Beschwerdeführer nach der Annahme des Landgerichts in der Zeit von Sommer 1953 bis 1956 in zahlenmäßig nicht festgestellten Einzelfällen den mit ihm weitläufig verschwägerten, am 26. März 1935 geborenen Heinrich HC fortgesetzt zur Unzucht verführt.

Auch hier kann der Schuldspruch aus den in Fall I 1) dargelegten Gründen keinen Bestand haben.

a) Zunächst hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft unterlassen, wenigstens die Mindestzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Verfehlungen festzustellen.

b) Darüber hinaus findet der Schuldspruch wiederum nur hinsichtlich des ersten Vorfalls in den Urteilsfeststellungen eine Stütze. Zwar ist nicht ausdrücklich festgestellt, dass HC nicht schon von selbst zur Unzucht gewillt war, vielmehr erst von dem Angeklagten bewusst hierzu gebracht wurde. Dies lässt sich aber dem Urteilszusammenhang hinlänglich entnehmen.

Ebenso wie im Falle I 1) ist jedoch zu beanstanden, dass die Strafkammer auch in den sämtlichen weiteren Einzelfällen den Tatbestand der Verführung als verwirklicht angesehen hat. Das Urteil lässt hier jede nähere Feststellung vermissen, aus der zweifelsfrei geschlossen werden könnte, dass HC jeweils, von dem Beschwerdeführer erkannt oder wenigstens für möglich gehalten, nicht zur Unzucht bereit war und erst von diesem hierzu „verführt“ werden musste. Das gilt auch für die fünf bis sechs Fälle, in denen der Angeklagte im Gegensatz zu der sonst von ihm mit HC betriebenen Onanie das Glied HC in den Mund nahm und daran bis zum Samenerguss schnullte. In diesen, wie auch in den anderen Fällen hätte es im Übrigen ebenso, wie im Falle MC, schon mit Rücksicht auf die jahrelange Dauer der Unzuchtshandlungen zwischen dem Angeklagten und HC besonders eingehender Prüfung bedurft, ob und inwieweit jeweils der äußere und innere Tatbestand der Verführung gegeben war.

3. Im Falle I 3) hat das Landgericht den Beschwerdeführer der einmaligen Verführung des zur Tatzeit 17 Jahre alten Lehrlings Klaus ██ ██████████████ befunden. Hiergegen bestehen weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite der Verführung rechtliche Bedenken.

Doch kann der Strafausspruch in diesem Falle nicht bestehen bleiben, weil er ersichtlich durch die Verurteilung in den aufgehobenen Fällen MC und HC zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst ist.

4. Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

a) Kommt das Landgericht wiederum zu der Überzeugung, dass der Angeklagte mit MC und HC Unzucht getrieben hat, so erfüllen seine Handlungen, soweit nicht die Merkmale der vollendeten oder versuchten Verführung feststellbar sind, den Tatbestand des § 175 StGB. Solche Fälle können jedoch mit einem (vollendeten oder versuchten) Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer fortgesetzten Tat verbunden werden.

Der Angeklagte wäre dann zwar allein eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig zu sprechen. Bei der Strafzumessung wäre aber zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Einzelhandlungen unter diesen Tatbestand fallen (vgl. u. a. BGH 4 StR 108/51 vom 4. Oktober 1951; 2 StR 285/57 vom 26. Juli 1957; 1 StR 350/57 vom 1. Oktober 1957).

b) In den vorbezeichneten Fällen wird für den Fall eines verurteilenden Erkenntnisses ferner nochmals sorgfältig zu prüfen sein, ob der Angeklagte wirklich auf Grund eines die Annahme von Fortsetzungszusammenhang rechtfertigenden Gesamtvorsatzes gehandelt hat. Auf die Entscheidung BGHSt 2, 163, 167 wird verwiesen. Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO steht der Verurteilung wegen selbständiger Handlungen nicht entgegen; es hat nur für die Strafzumessung Bedeutung.

c) Im Falle I 1) (MC) wird im Urteil des Weiteren ausdrücklich festzustellen sein, inwieweit die erfolglos gebliebenen Versuche des Angeklagten, MC an den Geschlechtsteil zu greifen, Gegenstand des Schuldspruchs sind. Die Handlungen des Angeklagten könnten in diesen Fällen allerdings nur dann einbezogen werden, wenn sie rechtlich als versuchte Verführung zu werten sind; in § 175 StGB ist der Versuch nicht mit Strafe bedroht.

d) Im Falle I 2) (HC) haben sich die Unzuchtshandlungen zwischen dem Angeklagten und HC nach den bisherigen Urteilsfeststellungen bis „1956“ fortgesetzt. Da HC mit Ablauf des 25. März 1956 21 Jahre alt geworden ist, sind die etwa nachher noch begangenen Einzelhandlungen nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des § 175a Nr. 3 StGB, sondern nur noch unter demjenigen des § 175 StGB strafbar.

Dr. GeierMartinHübner
Dr. PeetzWillms

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