Treffer
BGH Urteil

Verführung zur Unzucht (§175a Nr.3 StGB) – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 521/63
Datum
07.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch eines Landgerichts wegen rechtlicher Mängel bei der Annahme fortgesetzter Verführung nach §175a Nr.3 StGB auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war, dass nur für den zweiten Kinobesuch vollendete Verführung festgestellt werden konnte, spätere Taten aber ohne neue Einwirkung des Täters vom Jugendlichen geduldet wurden. Zudem erörtert der Senat die Anforderungen an die Feststellung der Mindestzahl von Einzeleakten bei fortgesetzten Taten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verführung i.S.v. §175a Nr.3 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Einwirken auf den Willen des noch nicht zur Unzucht bereiten Minderjährigen dessen inneren Widerstand überwindet und seine geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt.

2

Es ist unerheblich für die Vollendung der Verführung, ob der Minderjährige die Handlung aktiv vornimmt oder diese lediglich duldet, um die Sinneslust des Erwachsenen zu erregen oder zu befriedigen.

3

Wenn ein Minderjähriger bereits vor einem Treffen entschlossen ist, unzüchtige Handlungen gegen eine Gegenleistung zu dulden, fehlt für diese späteren Fälle die neue Einwirkung auf seinen Willen, sodass keine erneute Verführung i.S.v. §175a Nr.3 StGB vorliegt.

4

Bei Annahme einer fortgesetzten Tat ist grundsätzlich die Mindestzahl der Einzeleakte festzustellen; davon kann abgesehen werden, wenn Zeitraum der Tathandlungen genau bestimmt ist und eine genauere Zahl die Strafzumessung nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflussen kann.

5

Führt eine unrichtige Qualifikation (z.B. Bejahung eines §175a-Tatbestandes) möglicherweise zu einer Auswirkung auf das Strafmaß, so hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; die Vorinstanz kann im neuen Verfahren jedoch dieselbe Strafe festsetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 20. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██ (Allgäu), den Schriftsetzer Kurt ████████████████████, dort geboren ████████████████████, wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. August 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der erschwerten Unzucht zwischen Männern nach § 175 a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet ist, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.

1. Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte habe seinen Neffen Alfred ███████ in der Zeit von Anfang 1960 bis zum Sommer 1962 immer wieder dazu verführt, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, weil er ihn nur durch Einladungen zu Kinobesuchen dazu habe bringen können, ihn im Kino jeweils längere Zeit an seinem Geschlechtsteil spielen zu lassen. Das begegnet rechtlichen Bedenken.

a) Bei dem ersten Vorfall Anfang 1960, bei dem das Landgericht nicht feststellen konnte, ob er nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ██████ geschehen ist, ist es nach den Feststellungen des Landgerichts nur zu einem versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB gekommen: Der Angeklagte, der ██████ zu einem Kinobesuch eingeladen hatte, griff während der Vorstellung über den Geschlechtsteil ██████ an dessen Hose und versuchte, den Hosenschlitz zu öffnen. ██████ schob die Hand des Angeklagten, wenn auch nicht besonders heftig, immer wieder fort, so dass ihm sein Vorhaben nicht gelang.

b) Der zweite Vorfall ereignete sich einige Wochen später bei einem abermaligen Kinobesuch des Angeklagten mit ██████. Der Angeklagte hatte nämlich wegen dessen nicht sehr heftigen Abwehr bei dem ersten Versuch die Hoffnung bekommen, doch noch unzüchtige Handlungen mit ihm vornehmen, insbesondere seinen Geschlechtsteil berühren zu können. Als der Angeklagte bei diesem zweiten Kinobesuch wiederum über der Hose an den Geschlechtsteil ██████ fasste und den Hosenschlitz aufzuknöpfen begann, widersetzte sich der Junge nicht. Ihm waren nämlich die Einladungen zu den Kinobesuchen „sehr recht“ (UA 3), weil er selbst kein Geld dafür hatte und er es in gewissem Sinne als eine Gegenleistung für diese Einladungen ansah, den Angeklagten gewähren zu lassen. Er ließ es daher zu, dass der Angeklagte seinen Geschlechtsteil anfasste und längere Zeit daran herumspielte.

Diese Geneigtheit des Minderjährigen schließt den Tatbestand der Verführung nicht aus. Die Einwirkung des Angeklagten auf seinen Neffen durch die Einladung ins Kino wirkte nämlich nach dem ersten fehlgeschlagenen Versuch des Angeklagten weiter auf den Willen des Jungen ein. Unter dem Einfluss der Einladung ins Kino, mit deren Wiederholung er rechnete, entschloss sich der Minderjährige zur Duldung der Handlungen des Angeklagten, die er zunächst nicht gewollt hatte. Er duldete das Tun des Angeklagten also in diesem Fall nicht ohne die Beeinflussung durch den erwachsenen Unzuchtspartner.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs gehört zur vollendeten Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB, dass der Täter den inneren Widerstand des zur Unzucht noch nicht bereiten Minderjährigen durch Einwirken auf dessen Willen überwindet und ihn zur Unzucht geneigt macht und dabei seine geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Minderjährige die ihm vom Täter angesonnene Handlung vornimmt oder dessen Tun ihm gegenüber duldet, um die eigene Sinneslust oder die des Erwachsenen zu erregen oder zu befriedigen (RGSt 74, 77; BGHSt 2, 40; 9, 111, 113; BGH LM Nr. 7 zu § 175 a Nr. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1959 – 1 StR 649/58).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist unerheblich, ob der Minderjährige sich erst durch eine neue Einladung ins Kino dazu bewegen ließ, den Angeklagten gewähren zu lassen, oder ob er schon durch das Fortwirken der ersten Einladung, mit deren Wiederholung er rechnete und die dann tatsächlich auch wiederholt wurde, dazu veranlasst wurde, die Unzuchtshandlungen des Angeklagten bei dem auf die neue Einladung hin wiederholten Kinobesuch zu dulden.

c) Danach gingen beide während eines Zeitraums von etwa 2 1/2 Jahren bis zum Sommer 1962 in unregelmäßigen Zeitabständen, manchmal drei- bis viermal im Monat, auf Einladung des Angeklagten immer wieder ins Kino. Dabei öffnete der Angeklagte jedesmal den Hosenschlitz ██████, fasste den Geschlechtsteil des Jungen an und spielte längere Zeit daran. ██████ ließ dies geschehen, weil er es bis zuletzt als eine Gegenleistung für die Einladungen zu Kinobesuchen ansah. Schließlich hatte der inzwischen 16 Jahre alt gewordene Junge auch ein gewisses Gefallen an den Handlungen des Angeklagten gefunden. Die Treffen zu den Kinobesuchen hatten sich so eingespielt, dass ██████, wenn er einen Film sehen wollte, an einer Anschlagstelle beim Kemptener Bahnhof das Kinoprogramm dreifach ankreuzte und sich mit dem Angeklagten, der regelmäßig nach diesem Zeichen Ausschau hielt, am folgenden Sonntag zur Nachmittagsvorstellung traf.

Dass der Angeklagte auch in diesen Fällen ██████ noch verführt hat, ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auszuschließen. Voraussetzung für eine Verführung des Jungen im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB auch in den späteren Fällen wäre, dass ██████ auch in diesen nicht von vornherein zur Duldung der unzüchtigen Handlungen des Angeklagten bereit war, sondern jeweils vom Angeklagten für diesen erkennbar von neuem durch Einwirkung auf seinen Willen dazu verführt werden musste, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen (vgl. KGSt 71, 117; BGH LM Nr. 8 zu § 175 Nr. 3 StGB; ferner Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1957 – 1 StR 350/57, vom 10. Dezember 1957 – 1 StR 573/57 und vom 20. Januar 1959 – 1 StR 649/58).

Das war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall. Entgegen der Meinung der Strafkammer liegt seine Verführung auch dann nicht vor, wenn der Jugendliche nur gegen eine Gegenleistung – hier die Einladung zum Kinobesuch – zur Duldung von unzüchtigen Handlungen bereit ist. Wenn er in den späteren Fällen schon vor dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten entschlossen war, diesen bei seinem unzüchtigen Treiben gewähren zu lassen, wenn auch unter einer bestimmten Voraussetzung, nämlich der Einladung ins Kino, die der Angeklagte dann erfüllte, so liegt darin allein entgegen der Meinung des Landgerichts noch keine Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB. Der Minderjährige war jetzt von sich aus entschlossen, den Angeklagten gewähren zu lassen, ohne dass es einer neuen Einwirkung auf seinen Willen bedurfte (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1961 – 2 StR 43/61).

Daran ändert es nichts, dass ██████ es häufig ablehnte, mit dem Angeklagten Spaziergänge zu machen, weil er den Verdacht hatte, der Angeklagte werde auch dabei unzüchtige Handlungen mit ihm vornehmen wollen, denen er ohne Gegenleistung (die in den Einladungen zu Kinobesuchen lag) nicht zustimmte. Auch dass ██████ selbst zunächst keinen Gefallen an den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten fand, spricht nicht dafür, dass er von diesem – vom ersten Fall der vollendeten Unzucht abgesehen – verführt werden musste; denn er war für die von ihm gewünschte Gegenleistung, die Einladungen zu Kinobesuchen, jedenfalls bereit, sich zur Erweckung der Sinnenlust des Angeklagten von diesem missbrauchen zu lassen.

Die dargelegten Mängel des angefochtenen Urteils berühren indes den Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB nicht. Auch wenn eine vollendete Verführung ██████ nur für den Fall des zweiten Kinobesuchs anzunehmen ist und die späteren Unzuchtshandlungen zwischen dem Angeklagten und seinem Neffen für sich betrachtet nur als Vergehen nach § 175 StGB zu beurteilen sind, so waren doch auch diese späteren Handlungen von dem Gesamtvorsatz des Angeklagten umfasst und deshalb Teil des einheitlichen Verführungsverbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB (BGH LM Nr. 8 zu § 175 a Nr. 3 StGB; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. August 1959 – 4 StR 280/59, insoweit in BGHSt 15, 230 nicht abgedruckt, und vom 26. November 1963 – 5 StR 500/63).

Dass das Landgericht auch die letzte von dem Angeklagten im Freibad Bachtelweiher an ██████ vorgenommene Unzuchtshandlung in die fortgesetzte Handlung einbezogen hat, obwohl sie sich im Sachverhalt von den anderen Handlungen des Angeklagten unterscheidet, beschwert diesen nicht.

2. Das angefochtene Urteil gibt die Zahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Unzuchtshandlungen nicht genau an, beschreibt eine versuchte und eine vollendete Unzuchtshandlung des Angeklagten mit ██████ Anfang 1960 und sagt dann, abgesehen von der Darstellung des letzten im Sommer 1962 im Freibad Bachtelweiher spielenden Vorfalls: „In der Folgezeit bis zum Sommer 1962 wiederholten sich die gemeinsamen Kinobesuche auf Einladung des Angeklagten in unregelmäßigen Zeitabständen, manchmal drei- bis viermal im Monat, wobei der Angeklagte jeweils in der geschilderten Weise an dem Geschlechtsteil des Alfred ███ spielte“ (UA 3). Zwar befreit die Annahme einer fortgesetzten Handlung den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, zur Feststellung des Schuldumfangs die Mindestzahl der einzelnen Geilakte festzustellen (RGSt 70, 145, 150 und ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. die Urteile vom 2. Februar 1954 – 1 StR 218/53, vom 20. Januar 1959 – 1 StR 649/58, vom 5. April 1961 – 2 StR 66/61 und vom 1. Oktober 1963 – 1 StR 323/63). Jedoch hat der Bundesgerichtshof selbst diesen Grundsatz nicht starr durchgeführt. Er hat insbesondere dann, wenn die Zeit, in der die fortgesetzte Handlung begangen wurde, genau feststand und demgemäß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten konnten und wenn es ferner ausgeschlossen war, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelekte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen konnte, auf eine Angabe der Mindestzahl der Einzelekte der fortgesetzten Handlung verzichtet (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1953 – 4 StR 251/52, vom 4. Februar 1958 – 1 StR 629/57, vom 4. Dezember 1958 – 4 StR 408/58, vom 20. Januar 1959 – 1 StR 649/58 und vom 13. Februar 1962 – 5 StR 15/62). So liegt es auch hier.

3. Es lässt sich, wenn auch diese Annahme angesichts des maßvollen Strafausspruchs nicht sehr nahe liegt, nicht ausschließen, dass die unrichtige Bejahung des Tatbestandes des § 175 a StGB in allen Fällen sich auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Das macht die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch und insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erforderlich. Indes ist das Landgericht nicht gehindert, in der neuen Hauptverhandlung auf dieselbe Strafe zu erkennen, die es in dem angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten ausgesprochen hat.

Dr. GeierWillmsSanders
SeibertFischer

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