Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Kindern – Eröffnungsbeschluss und Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 15/62
Datum
13.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren; die Revision wird vom BGH verworfen. Entscheidend waren die Zulässigkeit und Konkretisierung des Eröffnungsbeschlusses, die Beurteilung des Fortsetzungszusammenhangs sowie die Feststellung des Mindestschuldumfangs. Das Gericht bejaht die ausreichende Konkretisierung, sieht durch Aggregation keinen Nachteil wegen des Straffreiheitsgesetzes 1954 und hält die Feststellungen zur Mindestzahl der Taten für tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss ist ausreichend konkretisiert, wenn er die beteiligten Opfer namentlich benennt und die Handlungen in ihren Grundzügen beschreibt, sodass der Umfang der Rechtshängigkeit erkennbar ist.

2

Der Fortsetzungszusammenhang kann einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, wenn die gesetzliche Mindeststrafe der Einzelakte über der Grenze einer Straffreiheitsregelung liegt.

3

Die Angabe einer ungefähren Mindestzahl einzelner gleichartiger Taten ist entbehrlich, sofern sich der Mindestumfang der Schuld aus der Urteilsfeststellung klar entnehmen lässt; erforderlichenfalls hat das Gericht den Mindestumfang ausdrücklich festzustellen.

4

Abweichungen des Urteils vom Eröffnungsbeschluss begründen nur dann einen Verweis nach § 265 Abs. 1, 2 StPO, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und ein besonderer Hinweis erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 17. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmied Ludwig █████████ aus █████, geboren ████████████ 1906 in ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. Oktober 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, verurteilt.

Die hiergegen erhobenen verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Einwände sind unbegründet.

1. Die Revision meint zu Unrecht, der Eröffnungsbeschluss entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften.

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Eröffnungsbeschluss ausreichend konkretisiert. Dass für die Tatzeiten für jede der fortgesetzten Handlungen nur ein längerer Zeitraum angegeben ist, ist unschädlich. Die Konkretisierung liegt hier vor allem darin, dass die Namen der Opfer angegeben sind. Dazu kommt die Beschreibung der Handlungen in großen Zügen. Die Aufgabe des Eröffnungsbeschlusses, die Tat so abzugrenzen, dass der Umfang der Rechtshängigkeit feststeht, ist hier ausreichend erfüllt.

2. Das Straffreiheitsgesetz 1954 wäre für den Angeklagten auch dann keinesfalls in Betracht gekommen, wenn die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hätte. Bei den hier in Betracht kommenden Delikten (§§ 176, 174 StGB) ist die Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis. Diese Strafe hätte also mindestens für jeden Einzelakt festgesetzt werden müssen, wenn die Strafkammer Einzeltaten angenommen hätte. Die Grenze des Straffreiheitsgesetzes 1954 liegt aber bei drei Monaten Gefängnis. Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs kann daher der Angeklagte nicht beschwert sein.

3. Die von der Revision angeführten „Abweichungen“ des Urteils vom Eröffnungsbeschluss betreffen keinen der Fälle, in denen § 265 Abs. 1 und 2 StPO einen besonderen Hinweis vorschreibt.

4. Da der Umfang der fortgesetzten Handlungen sich nicht vollständig klären ließ, musste die Strafkammer den Mindestumfang feststellen (BGH GA 1959, 371/372). Das ist hier in ausreichendem Umfang geschehen.

a) Im Fall Klara sind die von der Strafkammer als wesentlich angesehenen Berührungen des Geschlechtsteils des Kindes durch den Angeklagten und des Geschlechtsteils des Angeklagten durch das Kind der ungefähren Zahl nach angegeben. Die sonstigen unsittlichen Handlungen spielen daneben nur eine untergeordnete Rolle.

b) Bei Marianne ist zwar für die auch unter § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden Einzelakte keine ungefähre Zahl angegeben; bei dem im Einzelnen geschilderten, an sich schwersten Fall im Stall war Marianne schon 14 Jahre alt, so dass insoweit nur § 174 StGB verletzt ist. Wie aber bereits der 4. Strafsenat in dem insoweit unveröffentlichten Urteil vom 4. Dezember 1958 (4 StR 408/58) dargelegt hat, kann die ausdrückliche Angabe der Mindestzahl im einzelnen Fall einmal entbehrlich sein, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen lässt.

Dass die Strafkammer hier keinesfalls von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen sein kann – und nur hierdurch könnte der Angeklagte beschwert sein –, ergibt die Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis, die die gesetzliche Mindeststrafe nur geringfügig überschreitet. Auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang das unsittliche Verhalten des Angeklagten gegenüber Marianne abgeurteilt ist, können keine Zweifel aufkommen; es handelt sich um die Zeit von Beginn des Jahres 1958 bis zum Urteil.

c) Ähnlich liegt es im Fall Brigitte. Hier hat die Strafkammer sogar nur auf die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt; diese Strafe hätte sie schon für den besonders geschilderten Fall (Streicheln des nackten Gesäßes des Kindes) allein aussprechen müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSarstedtMayr
SchmidtBorker

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