Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen bei fortgesetzten Sexualtaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 153/79
- Datum
- 03.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung aus einer Vielzahl von Einzelakten muss der Tatrichter in der Regel die Mindestzahl der festgestellten Einzelakte angeben.
Die Angabe der Mindestzahl der Einzelakte ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der Mindestschuldumfang ohne Zahlenangabe eindeutig aus dem Urteil ergibt oder die Tatzeit genau feststeht und eine genauere Feststellung das Strafmaß nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflussen kann.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Umfang der fortgesetzten Tat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Wenn einzelne sexuelle Handlungen an einem Opfer in Gegenwart eines anderen begangen werden, hat das Gericht das rechtliche Verhältnis der beiden Fortsetzungstaten zueinander zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Beizer Hanifi ████ aus ███, geboren am ██████ 1915 in ██ (Türkei), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. August 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Sabine █████ und Marianne ███ jeweils ein fortgesetztes Vergehen nach §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1, 52 StGB. Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs wird der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Jedoch hat das Landgericht den Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, kann zwar nicht die genaue Darlegung eines jeden von ihnen verlangt werden. In der Regel muss der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist (BGH GA 1959, 371). Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen lässt (BGH Urteil vom 13. Februar 1962 – 5 StR 15/62 –) oder wenn die Tatzeit genau feststeht, darum Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht entstehen können und es ferner ausgeschlossen ist, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflusst hatte (BGH GA 1965, 182). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte vom Frühsommer 1975 an mit Sabine und seit Beginn des Jahres 1976 auch mit Marianne sexuelle Handlungen vor. Er tat dies bis Dezember 1977. Dabei führte er von Mai 1976 an mit Sabine den Beischlaf und mit Marianne den Schenkelverkehr aus. „Derartige Vorfälle ereigneten sich mit beiden Kindern bis Dezember 1977 in unregelmäßigen Abständen, mitunter wöchentlich, manchmal auch mit Zwischenräumen von mehreren Wochen ... In mehreren Fällen geschah es auch, dass die Mädchen das erigierte Glied des Angeklagten in den Mund nahmen, während dieser umgekehrt einige Male an Mariannes Scheide leckte.“ Diese ungenauen Feststellungen lassen auch nicht annähernd erkennen, wie oft der Angeklagte sich an den einzelnen Mädchen verging. Angesichts der nicht unerheblichen Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Sabine) und einem Jahr (Marianne) hätte das Landgericht wenigstens die Mindestzahl der schwereren Einzelakte (Beischlaf, Schenkelverkehr, Mundverkehr) bei jedem der Mädchen angeben müssen.
Wenn das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder fortgesetzte Handlungen annimmt und erneut feststellt, dass der Angeklagte in Einzelfällen sexuelle Handlungen an einem Mädchen in Gegenwart des anderen vorgenommen hat, wird es auch das rechtliche Verhältnis der beiden Fortsetzungstaten zueinander zu prüfen haben.
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