Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Schuldumfang bei fortgesetzter Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 70/80
Datum
04.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei/fortgesetzten Diebstahls verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Zahl und den Umfang der Einzelakte nicht ausreichend festgestellt hat. Insbesondere fehlt die Mindestzahl der Tathandlungen und eine klare Grundlage für die Gewerbsmäßigkeit. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Handlungen muss der Tatrichter im Regelfall angeben, von welcher Mindestanzahl von Einzelakten er ausgeht.

2

Die Angabe des Mindestschuldumfangs kann nur entbehrlich sein, wenn dieser auch ohne Zahlenangabe eindeutig aus dem Urteil zu entnehmen ist oder eine genauere Feststellung das Strafmaß nicht zuungunsten beeinflussen könnte.

3

Der Schuldumfang ist so festzustellen, dass sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit vorliegen; bleibt das unklar, sind Schuldspruch und Strafzumessung betroffen.

4

Einlassungen Dritter dürfen nur zur Ergänzung der Feststellungen herangezogen werden, wenn das Gericht erkennbar von diesen Angaben als Feststellungen ausgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 17. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Siegfried B. aus ████████, geboren am ██████ 1941 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. März 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Oktober 1979, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Nach den Urteilsgründen hatte der Beschwerdeführer bis Mai 1977 dem früheren Mitangeklagten █████ zahlreiche gestohlene Elektroartikel verkauft. Konkret festgestellt wurden folgende Geräte: ein Kassettenrecorder Grundig (Sicherstellungsprotokoll lfd. Nr. 19, Einkaufswert 290 DM) und zwei Steuergeräte Grundig (lfd. Nr. 42 und 60, Einkaufswert 1.115 DM und 620,40 DM), die am 17. Dezember 1976 gestohlen worden waren; ein Elac-Plattenspieler (lfd. Nr. 56), der am 7. Juni 1976 gestohlen worden war; eine Philips-Kompaktanlage (lfd. Nr. 12); eine Saba HiFi-Kombination (lfd. Nr. 13) und eine Grundig Stereo-Kompaktanlage (lfd. Nr. 41), von denen nicht bekannt ist, wann und wo sie gestohlen wurden. Im Jahre 1977, nach dem letzten Verkauf von Elektrogeräten im Mai, hatte der Beschwerdeführer außerdem 176 Feuerzeuge für 650 DM verkauft, die ebenfalls gestohlen worden waren.

Nach Überzeugung der Strafkammer hat der Beschwerdeführer darüber hinaus seit 1975 aufgrund einheitlichen Vorsatzes weitere gestohlene Elektroartikel an █████ verkauft. Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, ob der Beschwerdeführer die veräußerten Geräte selbst gestohlen oder von dem Dieb oder den Dieben hehlerisch erworben hat. Sie hat den Beschwerdeführer wegen (fortgesetzter) gewerbsmäßiger Hehlerei oder wegen (fortgesetzten) Diebstahls verurteilt.

Das Urteil kann keinen Bestand haben.

Dass die Feststellungen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht rechtfertigen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1966, 24 am Ende; BGH 5 StR 4/76 vom 24.2.1976), beschwert den Angeklagten nicht. Ein Mangel zu seinem Nachteil liegt jedoch darin, dass der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt worden ist. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer größeren Zahl von Einzelakten besteht, kann zwar nicht die genaue Darlegung eines jeden von ihnen verlangt werden. In der Regel muss der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl von Einzelakten er ausgegangen ist (BGH GA 1959, 371). Das ist ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne die Zahlenangabe zu entnehmen ist (BGH 5 StR 15/62 vom 13.2.1962) oder wenn bei feststehender Tatzeit ausgeschlossen werden kann, dass eine genauere Feststellung der Einzelakte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte (BGH GA 1965, 182). Dem entsprechen die Urteilsgründe nicht. Die Zahl der Einzelakte bleibt völlig offen, darüber hinaus auch Zahl und Art der über die konkret bezeichneten Gegenstände hinaus an ██████ veräußerten Geräte. Die sich aus der wiedergegebenen Einlassung des früheren Mitangeklagten █████ (UA S. 10: alle 2 bis 3 Monate einen Besuch, jeweils 2–5 Geräte verkauft) und der Einlassung des Beschwerdeführers (UA S. 12: in 2 Jahren 15–20 Geräte verkauft) ergebenden Hinweise können zur Ergänzung nicht herangezogen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Strafkammer von diesen – in etwa miteinander zu vereinbarenden – Angaben als festgestellt ausgegangen ist.

Die festgesetzte Strafe ist nicht so bemessen, dass sicher ausgeschlossen werden kann, dass eine genauere Darlegung der Einzelakte zu einer milderen Strafe geführt hätte. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob sämtliche Einzelakte des gesamten Tatzeitraums gewerbsmäßig begangen worden sind. Bei wenigen auf 2 Jahre verteilten Handlungen, die möglicherweise – von den konkret festgestellten Geräten abgesehen – nur wenige und vielleicht auch nicht besonders hochwertige Geräte betrafen, würde es sich nicht von selbst verstehen, dass sich der Angeklagte von Anfang an eine fortdauernde Einnahmequelle mit nicht nur geringfügigen Erträgen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724) verschaffen wollte. Dieser Mangel betrifft den Schuldumfang und damit ebenfalls den Schuldspruch.“

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.

HerrmannHorstkotteNiepel
FleischmannRebitzki

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