Revision gegen Einstellung wegen angeblicher fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 4/76
- Datum
- 24.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der den geplanten Gesamtverlauf der Handlungsreihe insoweit vorwegnimmt, dass verletztes Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung erkennbar sind.
Ein allgemeiner Entschluss, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, erfüllt nicht die Anforderungen an den Gesamtvorsatz einer fortgesetzten Tat.
Die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit (Wiederholungsabsicht zur Erzielung von Einnahmen) sind von den Anforderungen an den Gesamtvorsatz der fortgesetzten Straftat zu trennen; Wiederholungswillen allein begründet keinen Gesamtvorsatz.
Bei Anklage wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei hat das Gericht zu allen in der Anklage bezeichneten Einzelakten verbindliche Feststellungen über Vortat, Zeitpunkt, Gegenstand und Tatverlauf zu treffen; der Unrechtsgehalt der Tat ist vollständig auszuschöpfen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 20. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Destillateur Gerd ██ aus █, geboren am ████ 1949 in █████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. C██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Amtsinspektor ███ ███████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. August 1975 aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat das gegen den Angeklagten wegen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei anhängige Verfahren aufgrund des Vorwurfs der Strafklage wegen Verbrauch der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Einstellung des Verfahrens und rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat das Verfahren eingestellt, weil es meint, die von ihm festgestellten Hehlereihandlungen des Angeklagten seien Einzelakte einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei, derentwegen bereits das Landgericht Hildesheim den Angeklagten am 19. Dezember 1974 rechtskräftig verurteilt habe. Diese Ansicht hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus. Dieser muß sich bei der geplanten Handlungsreihe darauf erstrecken, den künftigen Gesamtverlauf in seiner Gesamterfolg nach und nach herbeizuführen. Er muß den späteren Verlauf der mehreren Akte wenigstens insoweit vorwegnehmen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 4, 313, 315; 15, 268, 271). Daran fehlt es hier. Der vom Landgericht festgestellte Entschluß des Angeklagten, „spätestens ab Sommer/Herbst 1972 jede sich bietende Gelegenheit zum An- und Weiterverkauf gestohlener Güter zu nutzen, um seine Schuldenbelastung zu vermindern“ (UA S. 15/20), enthält einen solchen Vorsatz nicht. Das Landgericht verwechselt die Erfordernisse, die an den Gesamtvorsatz einer Fortsetzungstat gestellt werden, mit den Merkmalen der Gewerbsmäßigkeit. Der allgemeine Entschluß, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, kann zwar die für eine Gewerbsmäßigkeit kennzeichnende Wiederholungsabsicht (BGHSt 26, 4, 8) erfüllen, reicht aber für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (BGHSt 2, 163, 167; 12, 148, 155; BGH 5 StR 184/75 vom 27. Mai 1975).
2. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß die in der Anklage bezeichnete Tat, so wie sie sich nach Erhebung aller Beweise (und nicht nur unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten) als Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen ist. Denn das Gericht ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der „Tat“ voll auszuschöpfen (BGHSt 25, 72, 75; BGH 5 StR 578/74 vom 10. Dezember 1974). Dazu gehört bei einer angeklagten fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei, daß es zu allen in der Anklage angeführten Einzelakten Feststellungen über Vortat, Zeitpunkt, Gegenstand und Tatverlauf trifft.
| Fleischmann | Herrmann | Schuster | |||
| Sarstedt | Fuhrmann |