Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Brandstiftung und fortgesetztem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 18/82
Datum
11.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen verschiedener Delikte hervor. Der BGH gab den Revisionen teilweise statt und hob die Verurteilungen wegen fahrlässiger Brandstiftung (Fall II,5) und den Schuldspruch wegen fortgesetzten Diebstahls (Fall II,2) sowie die Strafaussprüche auf. Begründet wurde dies mit unzureichenden Feststellungen zum Inbrandsetzen und fehlenden Mindestangaben zum fortgesetzten Diebstahl. Maßregeln und Einziehung blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Inbrandsetzen im Sinne des § 309 StGB setzt voraus, dass ein Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile so vom Feuer erfasst werden, dass sie ohne Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiterbrennen; bloßes Ankohlen oder Beschädigen von Fenster, Rolladen oder Putz genügt hierfür nicht notwendigerweise.

2

Bei der Annahme eines fortgesetzten Diebstahls müssen die Urteilsgründe Mindestangaben über die Zahl der Einzelakte und die Menge der entwendeten Gegenstände enthalten; das Fehlen solcher Mindestangaben kann die Schuldfeststellung und die Strafzumessung beeinflussen.

3

Sind die Feststellungen zur Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals nicht hinreichend, ist die entsprechende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Verhängung und Bemessung von Jugendstrafen ist die Abschreckung anderer nicht zu berücksichtigen; maßgeblich sind die auf den Jugendlichen bezogenen strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 22. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 18/82 in der Strafsache gegen

1. den Schüler Oliver █, geboren ███████████ 1962 in ██, zur Zeit in Haft,

2. den Chemielaborwerker Frank ███, geboren am ███ 1963 in ███, zur Zeit in Haft,

wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte █████ wegen Diebstahls (Fall II, 2) verurteilt worden ist und beide Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung (Fall II, 5) verurteilt worden sind,

b) in den Strafaussprüchen.

Die Maßregel- und die Einziehungsanordnung bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch in den Fällen II, 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe sowie gegen die Maßregelanordnungen und die Einziehung des Pkw des Angeklagten ██████████████ richten. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall 5 und des Angeklagten ███ im Fall 2 kann jedoch keinen Bestand haben. In diesen beiden Fällen sowie in den Strafaussprüchen (drei Jahre und zwei Jahre sechs Monate Jugendstrafe) war das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben.

a) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten im Fall II, 5 ein Mokick angesteckt, das vor einem Wohnhaus unter einem etwa 3 m hohen hölzernen Vordach abgestellt war. Sie haben dadurch fahrlässig verursacht, dass eine größere Stichflamme „auf das Küchenfenster“ und „das Vordach“ übergriff. Das Feuer „pflanzte sich bis ins Innere der Küche fort“ und „beschädigte“ dort „nicht nur das Fenster“, den „Rolladen, sondern auch Teile des Wand- und Deckenputzes, Einrichtungsgegenstände und Wäsche“. „Die Außenwand und das hölzerne Vordach waren angekohlt und rußgeschwärzt.“ Ein weiteres Umsichgreifen des Feuers wurde dadurch verhindert, dass kurz nach seinem Ausbruch stärkerer Regen einsetzte und außerdem der Brand alsbald bemerkt und gelöscht wurde (UA 6).

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten fahrlässig den Brand eines Wohngebäudes gemäß §§ 309, 306 Nr. 2 StGB verursacht haben. Dazu reichen die Feststellungen jedoch nicht aus.

§ 309 StGB setzt voraus, dass ein Brand „der in den § 306 und § 308 bezeichneten Art“ verursacht worden ist; es muss also ein Inbrandsetzen im Sinne dieser Vorschriften erfolgt sein (Horn in SK, § 309 StGB Rdn. 2; Cramer in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 309 StGB Rdn. 1). Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364).

Der Brand muss sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f.; BGH NStZ 1981, 220 m. w. Nachw.). Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365 f.; Beschluss vom 2. Juni 1977 – 4 StR 231/77) oder eine Zimmerwand (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221) angesehen worden. Dass durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abspringen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 – 2 StR 638/76), Tapete (BGH NStZ 1981, 220) oder ein an die Wand genageltes Regal (BGHSt 16, 109) in Brand gerät oder dass einzelne für das Gebäude wesentliche Holzteile lediglich ankohlen (RGSt 64, 273), reicht für die Annahme eines Inbrandsetzens hingegen nicht aus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1981 – 4 StR 620/81; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 306 StGB Rdn. 6).

Aus den Feststellungen des Landgerichts geht nicht eindeutig hervor, ob solche Teile des Gebäudes vor dem Löschen des Brandes bereits derart vom Feuer ergriffen waren, dass sie nach Entfernung des Zündstoffs – hier des brennenden Mokicks und der Einrichtungsgegenstände – selbständig weitergebrannt hätten. Die Feststellung, dass das hölzerne Vordach „angekohlt“ war und das Feuer das Fenster „beschädigt“ hatte, ist jedenfalls keine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung, ob das Landgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall. Das hat zur Folge, dass auch über die Verhängung der Jugendstrafen erneut zu entscheiden ist.

b) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts musste auch der Schuldspruch im Fall II, 2, der nur den Angeklagten ██████ betrifft, aufgehoben werden. Den Urteilsgründen ist nicht ausreichend zu entnehmen, wie weit der Mindestschuldumfang des vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Diebstahls reicht. Es ist nicht auszuschließen, dass sich das Fehlen der Mindestangaben über die Zahl der Einzelakte und die Menge der entwendeten Chemikalien (vgl. dazu BGH GA 1959, 371; Beschlüsse vom 4. März 1980 – 5 StR 70/80 und vom 26. Januar 1981 – 4 StR 2/81 m. w. Nachw.) nachteilig auf die Schuldfeststellung und die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass im Fall II, 1 der Urteilsgründe der Angeklagte ███ nicht beteiligt war und deshalb auch die Umstände dieser Tat nicht im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen (vgl. UA 11). Außerdem wird zu beachten sein, dass bei Verhängung und Bemessung von Jugendstrafe – über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene generalpräventive Wirkung hinaus – der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer (vgl. UA 12) keine Rolle spielen darf (BGHSt 15, 224, 226; BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1981 – 4 StR 634/81 m. w. Nachw.).

KnoblochRußGoydke
SalgerEngelhardt

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