Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Voraussetzungen für schwere Brandstiftung (§ 306 Nr.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 638/76
Datum
12.01.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zündete in einer Hofeinfahrt Kartons an, wodurch ein Pkw und Teile der Durchfahrt sowie Isoliermaterial beschädigt wurden. Streitgegenstand war, ob das Gebäude selbst derart vom Brand erfasst wurde, dass § 306 Nr. 2 StGB (Gebäudebrand) erfüllt ist. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass Teile des Bauwerks selbst gebrannt und selbstständig weitergebrannt haben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das Gebäude selbst vom Brand erfasst wird und infolgedessen selbstständig weiterbrennt.

2

Es müssen Teile des Bauwerks betroffen sein, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind; bloße Hitzeeinwirkung, Ruß-, Wasser- oder andere durch brennende Gegenstände bzw. Löscharbeiten verursachte Beeinträchtigungen genügen nicht.

3

Fehlen tragfähige Feststellungen dafür, dass Teile des Bauwerks selbst gebrannt haben, ist eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB nicht tragfähig und aufzuheben.

4

Lückenhafte oder unzureichende Feststellungen zum objektiven Tatbestand rechtfertigen die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg an der Lahn, 20. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Dieter Gerd ████████ aus ████, geboren am ████████ 1932 in [REDACTED], wegen schwerer Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. █████ als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Miller, Dr. █████, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 20. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte zündete nachts einen Stapel Kartons an, die in einer durch das Erdgeschoss eines Kaufhauses führenden Hofeinfahrt bis fast an deren Decke aufgeschichtet waren. Das Feuer erfasste einen dort abgestellten Pkw. Wie es im angefochtenen Urteil heißt, wurde auch das Kaufhaus selbst in Brand gesetzt; zumindest geriet die aus Glaswolle bestehende Isoliermasse der an der Wand der Hofeinfahrt zum ersten Stock hin gelegten Rohrleitungen in Brand; durch die Hitzeentwicklung wurden die im ersten Stock vorhandenen Leitungen und Kühlaggregate beschädigt; das Gebäude wurde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, so die Deckenkonstruktion der Durchfahrt; insbesondere fiel ein größeres Stück des Verputzes von der Decke. Das Kaufhaus enthält nicht nur Verkaufsräume, sondern auch die Wohnung des Hausmeisters.

Zum inneren Tatbestand hat die Strafkammer ausgeführt, dem Angeklagten sei offensichtlich gleichgültig gewesen, dass das Gebäude in Brand geraten könne, ebenso, ob in dem Gebäude Menschen wohnten; da er somit bedenkenlos und gleichgültig den eingetretenen Erfolg in Kauf genommen habe, sei von ihm zumindest mit bedingtem Vorsatz eine schwere Brandstiftung nach § 306 StGB begangen worden.

Das Landgericht hat ihn wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der von der Strafkammer als gegeben angesehene Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das Gebäude selbst derart vom Feuer erfasst wird, dass es selbstständig weiterbrennt (BGHSt 7, 37 ff.; 16, 109 ff.; 18, 363 ff.) und sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstreckt oder sich ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f.). Schon die Feststellungen zu dem ersten Erfordernis tragen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nicht. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass Teile des Bauwerks selbst gebrannt haben und nicht lediglich durch die beim Brennen der Kartons entstandene Hitze oder durch die Löscharbeiten beeinträchtigt worden sind. Da bereits wegen dieses Mangels das Urteil aufzuheben ist, braucht auch auf die Bedenken, die bezüglich des inneren Tatbestandes bestehen (vgl. BGH NJW 1953, 152 f.; 1968, 660 f.; BGH VRS 36, 20, 22), nicht eingegangen zu werden.

MillerWillmsMeyer
KirchhofBuddenberg
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