Revision erfolgreich: Unzulässige Verlesung von Zeugenvernehmung führt zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 2/81
- Datum
- 26.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines Zeugen, deren Aussage auf eigener Wahrnehmung beruht, darf nicht durch die Verlesung einer Niederschrift über eine frühere Vernehmung ersetzt werden (vgl. § 250 Satz 2 StPO).
Die Ausnahmeregelung für die Verlesung einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO erfordert, dass dem Zeugen das Erscheinen wegen großer Entfernung unter Abwägung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann.
Die Verlesung einer Vernehmungsniederschrift ist schon dann verfahrensfehlerhaft, wenn die Voraussetzungen für eine kommissarische Vernehmung (§ 223 Abs. 2 StPO) und damit für die Annahme unzumutbarer Erscheinung nicht vorliegen.
Erhebliche Verfahrensverstöße in der Beweiswürdigung, die geeignet sind, das Urteil zu beeinflussen, führen zur Aufhebung und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz geht der unerlaubte Besitz zur gewinnbringenden Weiterveräußerung als unselbständiger Teilakt in das Handeltreiben auf; bei fortgesetzten Handlungen ist in den Urteilsgründen grundsätzlich die festgestellte Mindestanzahl der Einzelakte und bei Handeltreiben die zugrunde gelegte Mindestmenge anzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 26. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 2/81 in der Strafsache gegen Bernd Josef D. aus ———, dort geboren am ███████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht die Vernehmung des Kriminalhauptmeisters ███ als Zeugen durch die Verlesung der Niederschrift über dessen frühere richterliche Vernehmung ersetzt hat.
1. Die Rüge ist, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, in zulässiger Form erhoben. Da sich der wesentliche Inhalt der verlesenen Niederschrift aus den Urteilsgründen ergibt, brauchte er nicht – wie der Generalbundesanwalt meint – in der Revisionsbegründung mitgeteilt zu werden.
2. Die Rüge ist auch begründet.
a) Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung eines Zeugen zum Beweis einer Tatsache, die auf dessen Wahrnehmung beruht, nicht durch die Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls ersetzt werden. Ein gesetzlich begründeter Ausnahmefall von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor, insbesondere greift nicht – wovon das Landgericht ausgegangen ist – die Ausnahmevorschrift des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch.
Nach dieser Bestimmung ist statt der unmittelbaren Vernehmung eines Zeugen durch das erkennende Gericht die Verlesung der Niederschrift über dessen frühere richterliche Vernehmung zulässig, wenn ihm das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung war hier nicht gegeben.
Der Zeuge hatte auf seine Ladung zu der auf den 26. September 1980 anberaumten Hauptverhandlung mitgeteilt, dass er sich vom 15. September bis 17. Oktober 1980 „in Bayern im Urlaub“ befinden werde. Daraufhin hatte das Landgericht seine Vernehmung durch den beauftragten Richter angeordnet. Bereits diese Anordnung war fehlerhaft. Denn die Entfernung zwischen dem bayerischen Raum und dem Landgericht Frankenthal ist nicht so groß, dass es dem Zeugen – trotz seines Urlaubs – unzumutbar gewesen wäre, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Die Voraussetzungen für eine kommissarische Vernehmung nach § 223 Abs. 2 StPO lagen somit nicht vor. Da § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO insoweit die gleichen Voraussetzungen hat, durfte das Landgericht – jedenfalls bei Berücksichtigung der Bedeutung der Aussage des Zeugen, auf die die Feststellungen zum wesentlichen Teil beruhen – nicht von dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung absehen.
Die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten Richter statt seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung war somit fehlerhaft.
b) Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es den Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen hätte, zu anderen, für den Angeklagten günstigeren Feststellungen gelangt wäre.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5 ff.; 1979, 884 ff.).
Es wird insbesondere zu beachten haben, dass der unerlaubte Besitz zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmter Betäubungsmittel ein rechtlich unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens ist und deshalb in diesem Tatbestand aufgeht (vgl. BGHSt 25, 290 ff.).
Der Senat weist ferner darauf hin, dass bei einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich in den Urteilsgründen mitzuteilen ist, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist. Hiervon darf nur dann abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen lässt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, dass eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1977 – 3 StR 250/77 – m.w.Nachw.). Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ferner anzugeben, von welcher Mindestmenge das Gericht ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 – 4 StR 547/80).
RiBGH Hürxthal Knoblich Salger (infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert)
| Salger | Ruß | ||
| Engelhardt |
Zitiert (1)
Zitiert von (7)
- BGH · 4 StR 81/82 · 25.03.1982Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Betäubungsmitteldelikten
- BGH · 1 StR 256/81 · 23.06.1981Aufhebung: fehlende Mindestzahl und Mindestmenge bei fortgesetztem Handeltreiben
- BGH · 4 StR 538/81 · 15.10.1981Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung eines psychiatrischen Beweisantrags
- BGH · 4 StR 97/84 · 16.02.1984Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetztem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- BGH · 4 StR 18/82 · 11.02.1982Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Brandstiftung und fortgesetztem Diebstahl
- BGH · 4 StR 500/81 · 01.10.1981Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Beihilfe und Hehlerei
- BGH · 4 StR 14/85 · 21.03.1985Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung und Betrug bestätigt