Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: fehlende Mindestzahl und Mindestmenge bei fortgesetztem Handeltreiben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 256/81
Datum
23.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erwerbs, Abgabe und Handeltreibens mit Heroin zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht bei der Verurteilung wegen fortgesetzten Handeltreibens weder die Mindestzahl der Einzelakte noch die zur Verurteilung maßgebliche Mindestmenge angegeben hatte. Es fehlte zudem die hinreichende Darstellung wesentlicher Merkmalsangaben einzelner Tathandlungen (Ort, Zeit, Abnehmer, Menge). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen fortgesetzter Handlungen hat das Gericht in den Urteilsgründen grundsätzlich anzugeben, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte es ausgeht.

2

Das Gericht hat bei jedem als Einzelakt festgestellten Vergehen dessen wesentliche Merkmale (insbesondere Ort, Zeit, Abnehmer/Käufer und Menge) kurz darzustellen, damit Nachvollziehbarkeit und Rechtskraft der Verurteilung gewährleistet sind.

3

Bei Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist in den Urteilsgründen die zur Feststellung der Tat maßgebliche Mindestmenge anzugeben.

4

Von den Darlegungsanforderungen kann nur abgesehen werden, wenn sich der Mindestschuldumfang ohne Angabe der Zahl und Beschreibung der Einzelakte sicher entnehmen lässt oder die Tatzeit so genau bestimmt ist, dass eine genauere Angabe das Strafmaß nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflussen kann; andernfalls führt der Mangel zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Dezember 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 256/81 in der Strafsache gegen Yavuz ██ ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1956 in İzmir (Turkei), zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1981, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Foth, Dr. █ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Yavuz Y██ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Y██ wegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen des unerlaubten Erwerbs, der Abgabe und des Handeltreibens von und mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Entscheidung über die Verfahrensrüge nicht bedarf.

1. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte von seinem türkischen Landsmann K████ vom 6. März 1980 bis Mitte Mai 1980 unentgeltlich Heroin zum eigenen Verbrauch (UA S. 4). Zwischen dem 10. und 15. Mai 1980 versteckte ████ mit Wissen des Angeklagten in dessen Wohnung jedenfalls mehr als die bei der Wohnungsdurchsuchung am 28. Mai 1980 aufgefundenen 523,9 g Heroin.

Von der über 523,9 g hinausgehenden, nicht mehr feststellbaren Heroinmenge versorgte der Angeklagte sich selbst und die beiden Mitangeklagten ab Mitte Mai bis 28. Mai 1980 in einem Umfang, dass sie täglich mehrere Male Heroin konsumieren konnten. Außerdem verkaufte der Angeklagte ab Mitte Mai bis 28. Mai 1980 täglich Heroin an unbekannte Abnehmer mit Gewinn (UA S. 4/5), und zwar verkaufte er bis 20. Mai 1980 (Installation eines Telefons in der Wohnung) regelmäßig bei Gängen in die Stadt F████████. Ab 20. Mai 1980 telefonierte der Angeklagte täglich gegen Mittag mit Landsleuten, „danach verschwand er für 10 bis 15 Minuten im Bad und ging anschließend in die Stadt, um Heroin zu verkaufen. Welche Mengen der Angeklagte Y██ auf diese Weise verkaufte, war nicht festzustellen“ (UA S. 6).

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Die Strafkammer hat nicht beachtet, dass bei einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich in den Urteilsgründen mitzuteilen ist, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist (BGH, Beschluss vom 30. März 1977 – 3 StR 52/77 –). Ferner hat das Landgericht nicht einen einzigen Einzelakt des fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in seinen wesentlichen Merkmalen (Ort und Zeit der Tat, Käufer und Menge des veräußerten Heroins) geschildert. Auch bei Vorliegen einer fortgesetzten Handlung ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, jeden Einzelfall kurz zu identifizieren (BGH, Urteil vom 11. Februar 1976 – 3 StR 472/75 –), schon damit über seine rechtskräftige Aburteilung keine Zweifel auftreten können. Hiervon darf nur dann abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne die Angabe der Zahl und ohne Beschreibung der Einzelakte entnehmen lässt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, dass eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1980 – 4 StR 2/81 – m.w.N.). Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ferner anzugeben, von welcher Mindestmenge das Gericht ausgegangen ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 – 4 StR 547/80 –). Daran fehlt es hier. Schon dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils.

WoesnerUlsamerFoth
HerdegenSchikora

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