Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter BtM‑Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 697/83
Datum
30.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen zweifacher Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Gericht unzureichend Feststellungen zum Umfang einer fortgesetzten Handlung und zur Mindestzahl der Einzelakte getroffen hatte. Ebenso fehlten Angaben zur mindestens in Betracht kommenden Rauschgiftmenge; zudem wurde ein frühere Verurteilung nicht geprüft. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen fortgesetzter Beihilfe muss das Urteil die vom Gericht festgestellte Mindestzahl der Einzelakte angeben und die einzelnen, für die Rechtskraft bedeutsamen Einzelfälle kurz identifizierbar machen.

2

Bei Betäubungsmittelvergehen sind in den Urteilsgründen grundsätzlich Mindestmengen an Rauschgift anzugeben, die dem Angeklagten mindestens zuzurechnen sind; davon darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Mindestschuldumfang auch ohne Mengenangabe sicher entnehmen lässt oder die Tatzeit eine Beeinflussung des Strafmaßes ausgeschlossen erscheinen lässt.

3

Fehlen Angaben zum Beginn oder Ende einer fortgesetzten Handlung oder zur Zahl der Einzelakte, genügen allgemeine Ausführungen zum Tatverlauf nicht; es müssen konkrete Feststellungen getroffen werden, die den Schuldumfang bestimmen.

4

Das Gericht hat vor Erlass des Urteils zu prüfen und darzulegen, ob bereits rechtskräftige Verurteilungen desselben Angeklagten wegen derselben oder sich überschneidender Taten ein Verfahrenshindernis (ne bis in idem) begründen; vorhandene Akten früherer Verfahren sind bei dieser Prüfung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 20. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 697/83

in der Strafsache gegen

den Vermögensberater Karl Michael ███ aus ████████, geboren am ████ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifacher Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Es lastet ihm einmal an, Hermann Laabs den Ankauf von Heroin zum Weiterverkauf vorsätzlich ermöglicht zu haben.

Im zweiten Fall wirft es ihm vor, er habe sich ab April 1981, fortgesetzt handelnd, „ganz in den Dienst des ███ gestellt, um ihn bei seinen ihm bekannten unerlaubten Geschäften zu unterstützen“. Hier fehlen ausreichende Feststellungen zum Schuldumfang, auf die auch bei einer fortgesetzten Handlung nicht verzichtet werden kann. Vielmehr ist in den Urteilsgründen grundsätzlich mitzuteilen, welche Mindestzahl der Einzelakte das Gericht festgestellt hat, und jeder Einzelfall ist dabei kurz zu identifizieren, damit über seine rechtskräftige Aburteilung keine Zweifel auftreten können.

Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich auch anzugeben, welche Menge Rauschgift der Angeklagte mindestens besessen, erworben oder verkauft hat oder mit welcher Menge er in sonst strafbarer Weise zu tun hatte. Von genaueren Feststellungen darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Angabe der Zahl der Einzelakte entnehmen lässt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, dass eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte und der Rauschgiftmenge das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1981 – 1 StR 256/81, Strafverteidiger 1981, 542).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Mindestzahl der dem Angeklagten angelasteten Einzelakte wird nicht ausdrücklich angegeben und lässt sich dem Urteil auch sonst nicht entnehmen, weil zwar der Beginn, aber nicht das Ende der fortgesetzten Handlung mitgeteilt wird. So bleibt offen, ob – und gegebenenfalls in welchem Umfang – dem Angeklagten auch noch als Beihilfe zum Handeltreiben angelastet wird, dass er im September 1981 dabei war, wenn ██ abends die Einnahmen aus den Heroinverkäufen kassierte.

Das Landgericht macht hierzu umfangreiche, jedoch für die nähere Bestimmung des Schuldumfangs nicht geeignete Ausführungen. Es leitet diese damit ein, dass Laabs auf Wunsch des Angeklagten andere „für die bisher dem Angeklagten übertragenen Arbeiten“ einsetzen wollte und im Übrigen „insoweit keine Unterstützung mehr brauchte“.

Das angefochtene Urteil ist insgesamt – auch soweit der Angeklagte wegen Beihilfe durch Vermittlung eines Verkäufers verurteilt wurde – aufzuheben.

Der Angeklagte ist nach den ihm hier angelasteten Taten im Jahre 1982 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin verurteilt worden. Das Landgericht hat die Akten dieses Verfahrens nicht beigezogen und nicht geprüft, ob – und gegebenenfalls in welchem Umfang – dieses Urteil einer erneuten Bestrafung im Wege steht. Das Vorliegen eines solchen Verfahrenshindernisses lässt sich aber nicht von vornherein gänzlich ausschließen.

MöslMaierGollwitzer
MüllerTheune