Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes aufgehoben — Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 547/80
Datum
01.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; die Revision rügte Verfahrensfehler und Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hatte Erfolg, weil der Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit keine hinreichende Begründung nach § 174 Abs. 1 GVG enthielt und damit ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO) vorlag. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere (Jugend)kammer; er betonte zudem die Anforderungen an Urteilsgründe bei fortgesetzten Taten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit muss den für die Ausschließung maßgeblichen Grund hinreichend angeben; fehlt diese Angabe, begründet dies einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO.

2

Die bloße Tatsache, dass die Öffentlichkeit wegen der Natur der Sache oder aufgrund einer vorausgegangenen Entscheidung bereits ausgeschlossen war, heiligt nicht das Fehlen einer ausdrücklichen, nachvollziehbaren Begründung des Ausschlusses.

3

Soweit mehrere Ausschließungsgründe in Betracht kommen (z. B. Gefährdung der Sittlichkeit oder Erörterung persönlicher Lebensumstände nach § 172 Nr. 2 GVG), hat das Gericht klar darzulegen, welcher spezifische Grund die Entscheidung trägt.

4

Bei Verurteilungen wegen einer fortgesetzten Tat müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, welche Mindestanzahl von Einzelfällen das Gericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 14. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 547/80

in der Strafsache gegen ██ aus █████████████████, geboren am ██████████████████ in ███████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet nämlich zu Recht, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Der von dem Beschwerdeführer geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO greift durch, weil der Beschluss des Landgerichts vom 29. Februar 1980: „Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen“ keine ausreichende Angabe des für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgeblichen Grundes enthält und der Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch geheilt wird, dass sich der Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit hier aus der Natur der Sache und der Tatsache, dass die Öffentlichkeit tags zuvor schon einmal wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen war, ergab (BGHSt 1, 334; 34; 1975, 283; BGH YRS 2, 56; 27, 117 und 187; BGH in GA 1971, 305, 62).

Überdies ist nicht einmal offenkundig, ob die Gefährdung der Sittlichkeit wiederum den Grund für den Ausschluss abgeben sollte, denn es hätte als Ausschließungsgrund bei der weiteren Vernehmung der Zeugin auch „die Erörterung von Umständen aus ihrem persönlichen Lebensbereich“ in Betracht kommen können (§ 172 Nr. 2 GVG).“

Dem tritt der Senat bei. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, welche Mindestzahl von Einzelfällen das Gericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat.

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Zitiert von (4)