Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetztem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 97/84
Datum
16.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Essen wegen lückenhafter Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentrale Mängel betreffen das Fehlen von Angaben zur Mindestzahl der Einzelakte sowie zu den jeweils veräußerten und zum Eigenverbrauch erworbenen Mindestmengen. Zudem bemängelt der Senat Widersprüche und unzureichende Auseinandersetzung mit Strafmilderungsgründen und dem Gewinnstrebenvorwurf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortgesetzten Handlung sind die Urteilsgründe grundsätzlich dahingehend zu konkretisieren, von welcher Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgeht.

2

Bei Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist in den Feststellungen anzugeben, von welcher Mindestmenge der Betäubungsmittel ausgegangen wird; auch Angaben zum Wirkstoffgehalt können für Unrechts- und Schuldgehalt erheblich sein.

3

Auf die Angabe der Mindestzahl der Einzelakte darf nur verzichtet werden, wenn sich diese Zahl dem Urteil ohne nähere Aufschlüsselung entnehmen lässt oder die Tatzeit und rechtliche Wirkung der Rechtskraft einen Einfluss auf das Strafmaß ausschließen.

4

Gerichtliche Erwägungen zu strafmildernden oder -verschärfenden Umständen (z. B. psychische Überforderung, Tod naher Angehöriger) müssen widerspruchsfrei sein und bei Anhaltspunkten für einen Ausnahmezustand gesondert substantiiert werden.

5

Die Beurteilung eines angeblichen Gewinnstrebens erfordert tatsächliche Feststellungen, die auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und den Umfang des Eigenverbrauchs einbeziehen, wenn diese für die Tatmotivation relevant sein können.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 97/84

in der Strafsache gegen Rainer H. C. aus N., geboren am ██ 1953 in K., wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Februar 1984 gem. § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen fragte der Drogenhändler Reinhold ███████ den Angeklagten im Frühjahr 1982, ob dieser ihm nicht Haschisch besorgen könne. Entsprechend seinem daraufhin gefassten Entschluss erwarb der Angeklagte von April bis Oktober 1982 „fortlaufend“ Haschisch von einem namentlich nicht bezeichneten Bekannten, das er „teilweise“ für den Eigenbedarf behielt, „zum größten Teil“ an ██ verkaufte. In dem genannten Zeitraum

erwarb ███ insgesamt „beinahe 4 kg Haschisch“ der Sorten „Libanese“ und „Marokkaner“ in Teilmengen „zwischen 100 g bis zu 1 kg“. Außerdem bezog er im Sommer 1982 von dem Angeklagten 5 g Kokain.

Ebenfalls im Sommer 1982 kaufte der Angeklagte von ███ 1 kg Haschisch, das er an seinen Bekannten veräußerte.

Zum Gesamtvorsatz hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte „vor dem ersten Einzelakt entschlossen“ war, „auch über diesen Einzelakt hinaus“ in der Zukunft in dieser Weise Rauschgift für den Eigenverbrauch und zur Veräußerung zu erwerben.

2. Damit sind keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen.

Bei einer fortgesetzten Handlung ist grundsätzlich in den Urteilsgründen mitzuteilen, von welcher Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist (BGH, Beschl. v. 30. März 1977 – 3 StR 52/77; vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1981, 881, 883). Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne die Angabe der Zahl und ohne Beschreibung der Einzelakte entnehmen lässt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, dass eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGH, Beschl. v. 26. Januar 1981 – 4 StR 2/81 – m.w.N.; Beschl. v. 25. März 1982 – 4 StR 81/82). Bei einer

Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ferner anzugeben, von welcher Mindestmenge der Betäubungsmittel das Gericht ausgegangen ist (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1980 – 4 StR 547/80). Auch die Höhe des Wirkstoffgrades kann für den Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters von Bedeutung sein (BGH, Beschl. v. 12. Januar 1982 – 2 StR 752/81).

3. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Feststellungen enthalten weder Angaben über die Zahl der Einzelakte noch darüber, mit welchen Mindestmengen von Haschisch der Angeklagte Handel getrieben und welche Mengen er zum Eigenverbrauch erworben hat. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

4. Der Senat weist im Übrigen auf folgendes hin:

a) Es erscheint widersprüchlich, wenn das Gericht im Rahmen seiner Erwägungen zu § 56 Abs. 2 StGB ausführt, dass der Angeklagte nicht aus einer „Situation psychischer oder physischer Überforderung heraus“ gehandelt hat, zugleich jedoch Umstände darlegt (Tod des Sohnes, Trennung von der Lebensgefährtin), die einen Ausnahmezustand begründen könnten. Die Strafkammer stellt in den Urteilsgründen fest, dass der Angeklagte „nach dem unerwarteten Tod seines Sohnes begann ... Haschisch zu rauchen“, und stellt damit selbst eine Beziehung zwischen dem den Angeklagten belastenden Ereignis und seinem Haschischkonsum her. Sie hätte sich deshalb mit diesem Umstand näher auseinandersetzen müssen.

b) Lückenhaft erscheinen die Ausführungen zur „Triebfeder seines Handelns“, wonach für den Angeklagten „im Vordergrund ... das Tatbestandsmerkmal des Gewinnstrebens“ stand. Es fehlen dazu nicht nur tatsächliche Feststellungen, die diese Wertung tragen, sondern auch die Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des damals arbeitslosen Angeklagten, bei denen auch die Ausgaben für den noch aufzuklärenden Ankauf von Haschisch zum Eigenverbrauch eine Rolle spielen könnten.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

KnoblichJahnke
GoydkeMeyer-Goßner

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