Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Betäubungsmitteldelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 81/82
Datum
25.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung und Betäubungsmitteldelikten. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung, hebt jedoch die Verurteilung wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Grund ist das Fehlen hinreichender Feststellungen zu Zahl der Einzelakte, Mengenangaben und Tatzeit; die Sache wird zur neuen Verhandlung an die Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat sind die Urteilsgründe grundsätzlich anzugeben, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgeht; hiervon darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden.

2

Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln müssen die Urteilsgründe angeben, von welcher Mindestmenge der Betäubungsmittel das Gericht ausgeht.

3

Fehlen in den Urteilsgründen wesentliche Feststellungen zur Mindestzahl der Einzelakte, zur Tatzeit oder zur Mindestmenge der Betäubungsmittel, begründet dies einen aufhebungswürdigen Feststellungsfehler der Verurteilung.

4

Ist eine Nebenverurteilung aufgehoben, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, soweit die Gesamtstrafenbildung neu vorzunehmen ist; ein verbleibender Einzelstrafenausspruch kann nur bestehen bleiben, wenn ausgeschlossen ist, dass die aufgehobene Verurteilung das Strafmaß beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 10. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Schlosser Dieter ███████ aus AC_J, dort geboren am [REDACTED] 1950, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. November 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen der Betäubungsmittelstraftat richtet.

1. Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Urteilsgründe lassen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

In der Urteilsformel hat das Landgericht jedoch – entgegen § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO – die Tat nicht als schwere räuberische Erpressung bezeichnet. Der Senat hat deshalb die Urteilsformel dementsprechend ergänzt.

2. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, weil es keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang enthält.

a) Bei einer fortgesetzten Tat ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, grundsätzlich in den Urteilsgründen mitzuteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1981, 881). Von diesem Erfordernis darf nur dann abgewichen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen lässt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, dass eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1977 – 3 StR 250/77 – m. w. Nachw.). Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ferner mitzuteilen, von welcher Mindestmenge der Betäubungsmittel das Gericht ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1980 – 4 StR 547/80 – und vom 26. Januar 1981 – 4 StR 2/81).

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Feststellungen enthalten weder Angaben über die Zahl der Einzelakte noch darüber, mit welchen Mengen von Betäubungsmitteln der Angeklagte Handel getrieben und welche Mengen er zum Eigenverbrauch erworben hat. Auch ist den Feststellungen die Tatzeit nicht zu entnehmen. Das Landgericht teilt zwar den Tatbeginn – „etwa ab Mitte Januar 1981“ – (UA 11), jedoch nicht den Zeitpunkt der Beendigung der Tat mit. In den Strafzumessungsgründen wird allerdings zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, „dass sich die fortgesetzte Tat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinzog“ (UA 23). Das ist jedoch ersichtlich fehlerhaft, denn schon am 3. November 1981, also ca. 9 ½ Monate nach dem festgestellten Tatbeginn, hat die Hauptverhandlung stattgefunden.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Auf die hierzu erhobenen Verfahrensrügen braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.

3. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Der Einzelstrafausspruch wegen der schweren räuberischen Erpressung kann dagegen bestehen bleiben, denn es ist auszuschließen, dass sich die Verurteilung wegen des Betäubungsmitteldelikts auf die Höhe dieser Einzelstrafe ausgewirkt hat.

4. Da das Verfahren gegen den Angeklagten mit einer Jugendsache verbunden war und die Jugendkammer das Hauptverfahren eröffnet hatte, bleibt für die neue Hauptverhandlung die Zuständigkeit der Jugendkammer bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. und Beschluss vom 13. November 1981 – 2 StR 242/81 – sowie Beschluss vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81 m. w. Nachw., insoweit in MDR 1982, 68, NStZ 1982, 32 und JZ 1982, 31 nicht abgedruckt).

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