Aufhebung wegen möglicher unzulässiger Lockspitzel-Einwirkung im Heroinfall; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/81
- Datum
- 13.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung ist unzulässig, wenn ein als Lockspitzel tätiger V-Mann durch erhebliche Einwirkung den Beschuldigten erst zur tatbestandsmäßigen Handlung bestimmt hat (z. B. durch wiederholte, länger andauernde Überredungsversuche oder hartnäckige Beeinflussung).
Die Ausnutzung einer Suchterkrankung und das in Aussicht stellen von Betäubungsmitteln als Belohnung können eine derartige unzulässige Einwirkung darstellen, wenn dadurch die Eigenverantwortung des Betroffenen wesentlich beeinträchtigt wird.
Trägt der Angeklagte substantiiert vor, er sei bedrängt oder veranlasst worden, hat das Urteil darzulegen, ob und wie die Gegenpartei und das Gericht diese Angaben berücksichtigt oder widerlegt haben; das Fehlen entsprechender Feststellungen macht eine revisionsgerichtliche Prüfung unmöglich.
Fehlen im Urteil wesentliche Feststellungen zu maßgeblichen Einwirkungsumständen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 242/81 vom 13. November 1981
in der Strafsache gegen
den Bautechniker Afrim G. aus T, geboren am ████████ 1956 in Albanien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 1981 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Ende November/Anfang Dezember 1980 von dem Iraner S. um Vermittlung einer größeren Menge Heroins gebeten worden. Der Angeklagte war zu jener Zeit, schon seit etwa Mai 1980, heroinabhängig und bezog das zur Befriedigung seiner Sucht erforderliche Heroin zur Zeit der Kontaktaufnahme durch S. etwa 1,5 g täglich – unter anderem von dem inzwischen rechtskräftig abgeurteilten 16-jährigen Türken Ç. ███ war andererseits unter der Führung eines Kriminalbeamten als V-Mann für die Kriminalpolizei tätig und hatte den Angeklagten deswegen angesprochen, weil er dessen Heroinsucht bemerkt hatte und über ihn an Heroinverkäufer herankommen wollte. Im Verlauf weiterer Kontakte zwischen Ç. und G. berichtete dieser dem Ç. von dem Kaufinteresse des S. in der Erwartung, beim Zustandekommen eines Geschäfts selbst mindestens 10 g Heroin für seine Bemühungen zu erhalten. Auf Grund der Vermittlung des Angeklagten wurde am 18. Dezember 1980 dem S. und einem als Käufer auftretenden Polizeibeamten der Verkauf von 500 g Heroin für 45.000 DM zugesagt. Bei der Übergabe des Heroins wurde unter anderem der dabei mitwirkende Angeklagte festgenommen.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, *„er sei von dem Zeugen S. in der Anbahnungsphase ‚regelrecht bedrängt‘ worden, ihn mit Heroinverkäufern bekannt zu machen. Er – G. – habe aber ein solches Ansinnen lange Zeit strikt zurückgewiesen und sich schließlich nur deshalb bereit erklärt, weil er dringend Heroin gebraucht habe und ihm solches versprochen worden sei“* (UA S. 6). Mit diesen Angaben hat sich die Strafkammer nicht befasst. Soweit sie im Hinblick auf die Vorgeschichte eine *„andersartige Schilderung des Zeugen ████“ wiedergibt, diese „unterstützt (sieht) durch die Bekundung des Zeugen ███ und dem Zeugen █ Glaubwürdigkeit bescheinigt“*, bezieht sich dies allein auf die Dauer der Anbahnung des Geschäfts, auf den Zeitpunkt, zu dem seitens der Aufkäufer erstmals Geld vorgezeigt wurde, sowie auf Vorgänge bei der Heroinübergabe. Dagegen hat das Gericht weder mitgeteilt, ob und gegebenenfalls wie S. und die Polizeibeamten sich zu der oben wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten geäußert haben, noch ob es sich selbst – etwa aufgrund anderer Umstände – eine eigene Überzeugung zu dieser Frage gebildet hat.
Darauf kam es aber an.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 6. Februar 1981 – 2 StR 370/80 – (NJW 1981, 1626) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgeführt:
*„Bei erheblicher Einwirkung – etwa wiederholten, länger andauernden Überredungsversuchen, intensiver und hartnäckiger Beeinflussung – kann das provozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches Gewicht erlangen, dass demgegenüber der eigene Beitrag des Täters in den Hintergrund tritt.
Dies kann innerhalb einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht zulässig sein; die sich daraus ergebende Folge wäre ein auf den angestifteten Täter beschränktes Strafverfolgungsverbot, das die Wirkungen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses entfaltet.“*
Soweit der Senat in diesem Zusammenhang den Fall erwähnt hat, dass der Lockspitzel den Täter durch erhebliche Einwirkung erst vom Weg des Rechts abgebracht hat, handelt es sich nur um ein Beispiel. Es schließt nicht aus, dass auch die Bestimmung einer heroinabhängigen und somit bereits in strafbarer Weise in die Drogenszene verstrickten Person – etwa wenn gerade ihre Sucht und der sich daraus ergebende Mangel an Widerstandskraft ausgenutzt wird – unzulässig sein kann, vor allem wenn die Überlassung von Heroin als Belohnung für die Mitwirkung in Aussicht gestellt wird.
Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen ist dem Revisionsgericht die Prüfung, ob sich im vorliegenden Fall die Einwirkung auf den Angeklagten im Rahmen des rechtlich Zulässigen gehalten hat, nicht möglich. Der Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Da die vorliegende Sache ursprünglich mit einer Jugendsache verbunden war und die Jugendkammer bereits das Hauptverfahren eröffnet hatte, blieb – trotz zwischenzeitlich erfolgter Verweisung an die für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer – gemäß § 47a JGG die Zuständigkeit des Jugendgerichts bestehen (BGH, Beschl. v. 4. November 1981 – 2 StR 242/81). Der Senat verweist deshalb die Sache an eine Jugendkammer des Landgerichts.
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