Revision: Aufhebung wegen fehlender Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 775/84
- Datum
- 12.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung muss in den Urteilsgründen hinreichend und nachvollziehbar begründet werden; fehlt eine solche Begründung, liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel vor.
Kommt ein Begründungsmangel nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO in Betracht und lässt sich ausschließen, dass dieser die Entscheidung nicht beeinflusst hat, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist in den Teilen, die Schuldspruch, Strafmaß und die Anordnung von Maßregeln betreffen, nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, wenn keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler erkennbar sind.
Bei Feststellung eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers ist die Sache, soweit die Entscheidung hierüber betroffen ist, an eine andere Kammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 31. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 775/84 in der Strafsache gegen den Bademeister und Krankenmasseur Norbert ██ aus ██████, ██, dort geboren am [REDACTED] 1959, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 31. August 1984, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt sowie Maßnahmen nach § 33 BtMG und §§ 69, 69a StGB getroffen.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit der Schuldspruch, das Strafmaß und der Ausspruch über die erwähnten Maßnahmen in Rede stehen (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen richtet, dass ihm keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die Urteilsgründe nicht erkennbar machen, weshalb das Gericht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, keine Folge gegeben hat (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO).
Dass die Versagung der Strafaussetzung auf diesem Verfahrensfehler beruht, lässt sich im vorliegenden Fall – mag er auch wenig Anhaltspunkte für eine dem Angeklagten insoweit günstigere Entscheidung bieten – nicht mit letzter Sicherheit ausschließen.
Die Sache ist an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen, wiewohl sich die neue Verhandlung nur noch gegen den bereits zur Tatzeit erwachsenen Beschwerdeführer richtet (BGH, Beschluss vom 25. März 1982 – 4 StR 81/82).
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