Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung wegen Verjährungszweifeln bei Versicherungsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 65/87
Datum
13.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Mainz wegen Betrugs. Der BGH hob die Verurteilung in einem der Betrugsfälle auf, weil nicht auszuschließen war, dass die Verjährung vor der maßgeblichen Unterbrechung bereits eingetreten war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine Jugendkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist nicht ausgeschlossen, dass die Verjährung bereits vor dem für eine Unterbrechung maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist, ist die entsprechende Verurteilung aufzuheben.

2

Die Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch die Kriminalpolizei kann als Unterbrechungshandlung im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB gelten.

3

Bei Betrug beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat, insbesondere mit dem Empfang der aus der Tat gezogenen Bereicherung (z.B. der Versicherungsleistung) nach § 78a StGB.

4

Die Aufhebung einer Verurteilung in einem Teilpunkt kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge haben.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 11. September 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 65/87 in der Strafsache gegen ███ aus ██████ Horst Wilhelm geboren am ████████████ 1939 in █████████████████████ wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. September 1986, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Fall II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der ████ Versicherungs-AG) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Fall II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der ██████████████████████ kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafverfolgung verjährt ist.

Das Landgericht hat festgestellt: Am 12. Juni 1979 wurde der Pkw, Marke BMW, der früheren Mitangeklagten L[____] entsprechend einer vorherigen Absprache der Beteiligten durch vorsätzliches Auffahren mit einem von dem früheren Mitangeklagten H_____ gelenkten Lastkraftwagen der Firma Waldemar Be[____], der bei der █████ Versicherungs-AG haftpflichtversichert war, beschädigt. In der Annahme, das Schadensereignis sei ein Verkehrsunfall gewesen, zahlte die Versicherung, der der Schaden durch die Firma █████████████ gemeldet worden war, an die frühere Mitangeklagte ████ 14.714,48 DM (UA S. 31 bis 33). Wann die Zahlung erfolgte, ist nicht festgestellt.

Der erste zur Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Satz 4 StGB geeignete Akt (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) war die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten durch die Kriminalpolizei am 19. Juni 1984 (Bd. II Bl. 241 der Strafakten).

Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist, die mit Beendigung des Betrugs, d.h. mit dem Empfang der Versicherungsleistung durch die frühere Mitangeklagte L[____] (§ 78a StGB), begonnen hatte, möglicherweise bereits abgelaufen. Denn der Sachbearbeiter der Versicherung hatte die Kassenanweisung zur Auszahlung des Regulierungsbetrages durch Verrechnungsscheck am 15. Juni 1979 erteilt (Bd. I, Bl. 119 der Strafakten), so dass nicht auszuschließen ist, dass die Gutschrift auf dem Konto der früheren Mitangeklagten L[____] vor dem 19. Juni 1979 erfolgte.

Die sonach gebotene Aufhebung der Verurteilung im Falle II 1 der Urteilsgründe zieht die des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), so dass seine weitere Revision zu verwerfen ist.

Obgleich sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, muss die Sache an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden (BGHSt 30, 260, 262 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81 – sowie BGH, Beschluss vom 25. März 1982 – 4 StR 81/82).

MüllerHerdegenTheune
MeyerGollwitzer
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