§ 63 StGB: Unterbringung wegen Spielsucht/neurotischer Störung nur bei symptomatischem Zusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 33/88
- Datum
- 28.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt widerspruchsfreie Feststellungen zu Art und Einordnung des psychischen Defekts sowie dessen Bedeutung für die (eingeschränkte) Schuldfähigkeit voraus.
Werden Störungen als „mit Krankheitswert“ beschrieben, ist klarzustellen, ob sie krankhaften seelischen Störungen zuzuordnen sind oder – als nicht pathologisch bedingte Störung – nur bei einem Gewicht entsprechend krankhaften Störungen § 63 StGB tragen können.
§ 63 StGB erfordert eine Gefährlichkeitsprognose, wonach infolge des Zustands mit bestimmter Wahrscheinlichkeit künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Zwischen dem Zustand des Täters und den begangenen bzw. zu erwartenden erheblichen rechtswidrigen Taten muss ein symptomatischer (ursächlicher) Zusammenhang bestehen; bloße Defektfeststellungen ohne Bezug zu den Anlasstaten genügen nicht.
Wird nach Aufhebung im Revisionsverfahren eine neue Hauptverhandlung nur noch gegen einen Erwachsenen geführt, ist die Zurückverweisung grundsätzlich an eine allgemeine Strafkammer nach § 354 Abs. 2 StPO möglich; § 47a JGG steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 11. September 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 33/88
in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██, Hans-Jürgen █, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. September 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB verhängt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde hinsichtlich der Unterbringungsanordnung Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die nur diese betreffende Verfahrensrüge nicht bedarf. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
1. Nach den Feststellungen überfielen der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Thorsten ███ den ██████████ in Hessisch-Oldendorf, indem sie kurz vor Geschäftsschluss die drei anwesenden Kassiererinnen mit einem Revolver bedrohten und aus dem geöffneten Tresor Hartgeld in Höhe von 8.000 DM entwendeten. Anschließend schlossen sie die Kassiererinnen im Büroraum ein und fuhren mit dem Pkw des Angeklagten nach Hameln, wo sie ein Bordell aufsuchten. Gegen ein Uhr morgens fuhren sie von Hameln nach Bückeberg zurück, wobei der Angeklagte den Pkw lenkte.
2. Die Revision ist unbegründet, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis betrifft. Insoweit ist lediglich folgendes zu bemerken:
Zwar kann die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf die von ihm aufgenommene Alkoholmenge ohne Verletzung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht so beantwortet werden, dass – wie das Landgericht es im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen tut – „anhand des Tathergangs die Blutalkoholkonzentration auf ca. 3,26 ‰ geschätzt“ wird. Auch bleibt unklar, aufgrund welcher Berechnung der Sachverständige – und ihm folgend das Landgericht – Blutalkoholkonzentrationen von 2,70 bzw. 4,56 bzw. 3,26 ‰ bestimmt hat (UA 15); es ist nicht erkennbar, ob er hierbei von dem Ergebnis der am folgenden Tag entnommenen Blutprobe oder von den vor der Tat genossenen Trinkmengen ausgegangen ist (zur Rückrechnung ausgehend von einer Blutprobe vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; zur Bestimmung des Blutalkoholwerts aufgrund der aufgenommenen Trinkmengen vgl. BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1; VRS 71, 177; zur Kontrollberechnung, ob den Angaben eines Angeklagten zu den von ihm getrunkenen Alkoholmengen Glauben geschenkt werden kann, vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7 und 8). Bei der Prüfung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten gem. § 20 StGB völlig aufgehoben war, ist jedoch außer der Höhe der Blutalkoholkonzentration auch sein vor, bei und nach der Tatausführung gezeigtes Verhalten zu berücksichtigen (vgl. BGH StV 1986, 148; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1). Insoweit hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend einen Ausschluss der Schuldfähigkeit verneint, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Angeklagte noch in der Lage war, mit dem Pkw von Bückeberg nach Hessisch-Oldendorf, von dort nach Hameln und später zurück nach Bückeberg zu fahren. Von einer alkoholbedingt erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gem. § 21 StGB ist das Landgericht ausgegangen.
3. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit darin die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, da die Ausführungen des Landgerichts hierzu nicht frei von Widersprüchen und lückenhaft sind.
a) Die Strafkammer geht zunächst davon aus, dass bei dem Angeklagten „eine schwere seelische Abartigkeit in Form der Spielsucht, die als Ausdruck eines Ödipuskomplexes zu werten sei, vorlage“ (UA 16). Später erklärt sie dann, es handele sich um eine „schwere neurotische Störung“, es handele sich um eine „Störung mit Krankheitswert, auf die die Spielsucht und der erhebliche Alkoholmissbrauch aufgesetzt sind“ (UA 19). Diese Ausführungen sind nicht ohne Weiteres miteinander vereinbar, weil danach zweifelhaft bleibt, ob die schwere neurotische Störung oder die festgestellte Spielsucht die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten begründen sollen.
Durch den vom Landgericht verwendeten Zusatz „mit Krankheitswert“ könnte die pathologische Bedingtheit der Störungen des Angeklagten zum Ausdruck gebracht worden sein. Dann müssten sie aber den krankhaften seelischen Störungen zugeordnet werden (BGHSt 34, 22, 24/25; BGH NStZ 1988, 69). Eine nicht pathologisch bedingte Störung kann nur dann Anlass für die Unterbringung sein, wenn sie in ihrem Gewicht den – bei Ausschluss der weniger gewichtigen – krankhaften seelischen Störungen entspricht (BGHSt 34, 22, 28 m. w. Nachw.).
b) Davon abgesehen kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB aber nur in Betracht, wenn von dem Täter „infolge seines Zustandes“ erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Zwischen dem seelischen Zustand und seiner Gefährlichkeit muss somit ein symptomatischer Zusammenhang gegeben sein (BGHSt 34, 22, 27), die begangenen und die noch zu erwartenden rechtswidrigen Taten und der seelische Zustand des Täters müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BGHSt 27, 246, 249).
Insoweit fehlt es in dem angefochtenen Urteil an hinreichenden Feststellungen. So wird nicht dargelegt, inwiefern der schwere Raub und/oder die Trunkenheitsfahrt Ausfluss der neurotischen Störung des – nicht vorbestraften – Angeklagten waren. In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte trotz der nicht unerheblichen Beute am Tatabend keine Spielhalle aufgesucht hat, erscheint es zweifelhaft, ob er durch seine Spielsucht zur Raubtat bestimmt worden ist. Es hätte auch näherer Darlegungen bedurft, inwieweit durch die neurotische Störung des Angeklagten „die Rückfallgefahr bereits vorgegeben“ sei (UA 19), inwiefern also mit bestimmter Wahrscheinlichkeit aufgrund des seelischen Zustandes des Täters künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien (vgl. Lackner 17. Aufl. § 63 StGB Anm. 2 c aa und bb).
Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer und nicht an eine Jugendkammer zurück.
Zwar hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Beschlüsse vom 16. Oktober 1981 und vom 25. März 1982 – 2 StR 408/81, NStZ 1982, 123; 4 StR 81/82, sowie das Urteil vom 23. Mai 1984 – 3 StR 117/84, StV 1984, 409, 410) angenommen, die Zurückverweisung müsse auch dann an eine Jugendkammer erfolgen, wenn sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richte, wobei zur Begründung auf § 47a JGG verwiesen wird. Daran hält der Senat jedoch nicht mehr fest.
Diese Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81 – begründet worden. Diese Entscheidung beruft sich zur Begründung ihrer Ansicht auf den Beschluss des 5. Strafsenats vom 22. Januar 1980 (nicht 1981) – 5 StR 12/80. Dort bestand jedoch eine andere Verfahrenslage, weil auch noch nach der Zurückverweisung ein Heranwachsender am Verfahren beteiligt und deshalb die Jugendkammer zuständig war.
Auch die Entscheidung BGHSt 30, 260, 262, auf die in der Folgezeit neben der Entscheidung vom 16. Oktober 1981 – zur Begründung zumeist Bezug genommen wurde (z. B. BGH StV 1984, 409, 410), betrifft einen anderen Fall. Dort war ausdrücklich die Verfahrensrüge erhoben worden, dass die Sache vor der allgemeinen statt – wie nach § 103 Abs. 2 JGG erforderlich – vor der Jugendkammer verhandelt worden sei. Die Rüge erwies sich als begründet; deswegen wurde das Verfahren an die Jugendkammer zurückverwiesen.
Hier hat die Hauptverhandlung vor der zuständigen Jugendkammer stattgefunden und es stellt sich nunmehr die Frage, welches Gericht für die nach Zurückverweisung erforderliche erneute Hauptverhandlung, die lediglich noch einen Erwachsenen betrifft, zuständig ist. In diesem Fall ist eine Zurückverweisung an die Jugendkammer nicht notwendig:
§ 47a Satz 1 JGG erklärt nur, dass ein Jugendgericht sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären dürfe, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. Für die vom Bundesgerichtshof als Revisionsgericht zu treffende Entscheidung besagt diese Bestimmung hingegen nichts. In der Revisionsinstanz gibt es keine Jugendgerichte. Die Beantwortung der Frage, wie das Revisionsgericht im Falle einer Zurückverweisung zu entscheiden hat, kann sich daher nicht nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, sondern muss sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung richten.
Nach § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache an eine andere Kammer des Gerichts oder an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. Die Jugendkammer ist gegenüber der allgemeinen Strafkammer grundsätzlich kein höherrangiges Gericht (BGHSt 18, 79, 82). § 209a StPO stellt sie nur im Sinne der §§ 4 Abs. 2, 209, 210 Abs. 2 StPO höheren Gerichten gleich.
Darüber hinaus eröffnet aber § 354 Abs. 3 StPO dem Revisionsgericht sogar die Befugnis, auch an ein Gericht niederer Ordnung zurückzuverweisen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört. Damit ist für das Revisionsgericht eine Entscheidungsmöglichkeit gegeben, die der Tatrichter (nach Eröffnung des Hauptverfahrens) gemäß § 269 StPO nicht hat. Dasselbe folgt aus § 355 StPO: Hiernach kann das Revisionsgericht an ein örtlich oder sachlich zuständiges Gericht verweisen, während für den Tatrichter eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ausgeschlossen ist (BGHSt 16, 391, 392) und wegen sachlicher Unzuständigkeit nur an ein höheres Gericht verwiesen werden darf (§ 269 StPO).
Daraus ergibt sich, dass die für den Tatrichter bestehenden Vorschriften nicht auf die Entscheidungsbefugnis des Revisionsgerichts übertragen werden können. Das hat seinen Grund darin, dass es nicht mehr auf die vergangene, sondern für das weitere Verfahren auf die gegenwärtige Rechtslage ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 1977 – 3 StR 160/77, bei Holtz MDR 1977, 811 und Urteil vom 1. Februar 1984 – 2 StR 623/83, bei Holtz MDR 1984, 444). So hat der Bundesgerichtshof auch im umgekehrten Fall (Beendigung des Verfahrens gegen den erwachsenen, Weiterführung gegen den jugendlichen Angeklagten) die Sache von der allgemeinen Strafkammer an die Jugendkammer zurückverwiesen (BGHSt 21, 288, 291). An dieser Rechtslage hat sich durch § 47a JGG nichts geändert. Die Erwägungen, die der Regelung des § 47a JGG zugrunde liegen (vgl. BGHSt 30, 260, 262), treffen für die beim Revisionsgericht bestehende Verfahrenslage nicht zu.
Die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben auf Anfrage erklärt, dass sie an Entscheidungen, die dieser Auffassung entgegenstehen, nicht festhalten.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |